Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
nicht an. Sie schützt aber auch hier noch den Arbeiter gegen rein 
willkürliches Vorgehen; denn sie bezeichnet eine Entlassung aus einem 
der unter 1—7 genannten Gründe dann nicht mehr als zulässig, 
wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als 
1 Woche bekannt sind. Darin liegt ein gewisser Zwang für die Ar 
beitgeber, der aber durchaus logisch ist. Wenn einer der bezeichneten 
Gründe vorliegt, ist nach der Auffassung der Gewerbeordnung das 
weitere Verbleiben des betreffenden Arbeiters mit dem Interesse 
des Betriebes, der Mitarbeiter und des Unternehmers überhaupt nicht 
mehr vereinbar; die Konsequenz daraus muß also auch sofort gezogen 
werden, sobald die in Frage kommenden Tatsachen bekannt geworden 
sind. Glaubt aber der Unternehmer diese Konsequenz nicht sofort 
ziehen zu sollen, und läßt er dem betr. Arbeiter noch längere Zeit im 
Betriebe tätig sein, so bekundet er damit, daß die weitere Beschäf 
tigung mit dem Interesse des Betriebes, der Mitarbeiter und des Unter 
nehmers vereinbar ist, und alsdann liegt kein Grund mehr vor, nach 
träglich noch den Arbeiter zu entlassen. Beruht die W eiterbeschäf- 
tigung des Arbeiters auf einer Regung des Mitleids, so hat der Unter 
nehmer auch keinen Anlaß, wegen derselben Tatsache nachträglich 
und unerwartet den Arbeiter abzuschieben. 
Die bezeichneten Gründe umfassen die Tatsachen, bei deren Vor 
handensein das Gesetz die sofortige Entlassung auch ohne entsprechende 
Vereinbarung im Arbeitsvertrage für zulässig erklärt. Außerdem kann 
nach § 124 a der Arbeitgeber „aus wichtigen Gründen“ jederzeit die 
sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, sofern das Ver 
hältnis mindestens auf 4 Wochen geschlossen oder wenn eine längere 
als 14 tägige Kündigungsfrist vereinbart ist. Mit dieser Bestimmung 
kommt eine erhebliche Unsicherheit in die Frage hinein, da die Ent 
scheidung darüber, welche Gründe als wichtig anzusehen sind, von den 
beteiligten Parteien selten in gleicher Weise getroffen werden wird. 
Die endgültige Entscheidung steht naturgemäß den in Frage 
kommenden Rechtsprechungsorganen zu. Trotz der Unbestimmtheit 
des Begriffs „wichtige Gründe“ wird die Vorschrift nicht entbehrt 
werden können, weil die in § 123 aufgeführten 8 Gruppen von 
Gründen bei weitem nicht alle diejenigen Verhältnisse erfassen, die eine 
sofortige Entlassung im Interesse des Betriebsganzen nötig machen. 
Daß in entsprechender Weise auch die Befugnis des Arbeiters zum 
jederzeitigen Austritt erweitert werden muß, versteht sich von selbst. 
Durch die erwähnten Vorschriften sind die Parteien nicht gehindert, 
im Arbeitsvertrage noch sonstige Gründe zu vereinbaren, die den Ar 
beitgeber zur sofortigen Entlassung des Arbeiters berechtigen. Das 
ist selbstverständlich und wird deshalb in der Gewerbeordnung nicht 
noch besonders hervorgehoben. Für Fabriken mit mindestens 20 Ar
	        
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