9. Kapitel. Lösung des Arbäitsverhältnisses.
215
beitern muß die betreffende Vereinbarung durch die Arbeitsordnung
erfolgen (§ 134 b Ziff. 3).
Wie der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zur so-
sortigen Entlassung des Arbeiters berechtigt ist, so muß auch der Ar
beiter unter bestimmten Voraussetzungen zum sofortigen Austritt be
fugt sein. Denn auch ihm kann es unerträglich und mit seinen be
rechtigten Interessen ganz unvereinbar sein, trotz bestimmter Ver
fehlungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und trotz gewisser
Vorkommnisse und Verhältnisse, die seine Interessen schwer beein
trächtigen, im Arbeitsverhältnis verbleiben zu müssen. Die Gesetze
geben deshalb auch ganz bestimmte Gründe an, die den Arbeiter zum
sofortigen Austritt berechtigen. Aber diese Gründe können nicht im
einzelnen einfach eine Wiederholung derjenigen sein, welche den Ar
beitgeber zur sofortigen Entlassung berechtigen. Denn die verschiedene
wirtschaftliche und soziale Stellung des Arbeitgebers und des Arbeiters
kann nicht unbeachtet bleiben.
Das Schweizer Fabrikgesetz begnügt sich auch hier mit einer
kurzen Umschreibung der Hauptgruppen von Gründen, die zum so
fortigen Austritt berechtigen, nämlich Nichterfüllung der bedungenen
Verpflichtung des Fabrikbesitzers und Verschuldung oder Zulassung
einer ungesetzlichen oder vertragswidrigen Behandlung des Arbeiters.
Hier handelt es sich lediglich um Gründe, die auf Verschulden des
Arbeitgebers zurückzuführen sind. Ähnlich geht die norwegische Ge
setzgebung vor. Schlechte Behandlung, Ehrbeleidigung und mangelnde
Bezahlung berechtigen hier den Arbeiter zum sofortigen Austritt. In
Rußland kommen außer Mißhandlung, schwerer Beleidigung, schlechter
Behandlung, Nichtgewährung von Nahrungsmitteln und Wohnung auch
noch Gründe in Betracht, die in der Person und den Interessen des
Arbeiters liegen, nämlich Gesundheitsschädlichkeit der Arbeit, Tod des
Ernährers der Familie und Einberufung des Ernährers der Familie
des Arbeiters zur Wehrpflicht. Die österreichische Gewerbeordnung
berücksichtigt ebenfalls sowohl das Verhalten des Arbeitgebers —
tätliche Mißhandlungen oder grobe Ehrbeleidigung gegen den Ar
beiter oder seine Angehörigen, Verleitung (oder versuchte Verleitung)
des Arbeiters oder seiner Angehörigen zu unsittlichen oder gesetz
widrigen Handlungen durch den Arbeitgeber oder dessen Angehörige,.
Vorenthaltung der bedungenen Bezüge oder Verletzung anderer wesent
licher Vertragsbestimmungen, Weigerung des Arbeitgebers, dem Ar
beiter Verdienst zu geben — als auch die Person und Interessen des
Arbeiters — Gefahr der Gesundheitsschädigung bei Fortsetzung der
Arbeit, Unmöglichkeit für den Arbeitgeber, dem Arbeiter Verdienst
zu geben —. Nicht ohne Interesse ist hierbei die verschiedene Form,
in der das Verhalten gegen Person und Ehre des anderen Teiles um