Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

9. Kapitel. Lösung des Arbäitsverhältnisses. 
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beitern muß die betreffende Vereinbarung durch die Arbeitsordnung 
erfolgen (§ 134 b Ziff. 3). 
Wie der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zur so- 
sortigen Entlassung des Arbeiters berechtigt ist, so muß auch der Ar 
beiter unter bestimmten Voraussetzungen zum sofortigen Austritt be 
fugt sein. Denn auch ihm kann es unerträglich und mit seinen be 
rechtigten Interessen ganz unvereinbar sein, trotz bestimmter Ver 
fehlungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und trotz gewisser 
Vorkommnisse und Verhältnisse, die seine Interessen schwer beein 
trächtigen, im Arbeitsverhältnis verbleiben zu müssen. Die Gesetze 
geben deshalb auch ganz bestimmte Gründe an, die den Arbeiter zum 
sofortigen Austritt berechtigen. Aber diese Gründe können nicht im 
einzelnen einfach eine Wiederholung derjenigen sein, welche den Ar 
beitgeber zur sofortigen Entlassung berechtigen. Denn die verschiedene 
wirtschaftliche und soziale Stellung des Arbeitgebers und des Arbeiters 
kann nicht unbeachtet bleiben. 
Das Schweizer Fabrikgesetz begnügt sich auch hier mit einer 
kurzen Umschreibung der Hauptgruppen von Gründen, die zum so 
fortigen Austritt berechtigen, nämlich Nichterfüllung der bedungenen 
Verpflichtung des Fabrikbesitzers und Verschuldung oder Zulassung 
einer ungesetzlichen oder vertragswidrigen Behandlung des Arbeiters. 
Hier handelt es sich lediglich um Gründe, die auf Verschulden des 
Arbeitgebers zurückzuführen sind. Ähnlich geht die norwegische Ge 
setzgebung vor. Schlechte Behandlung, Ehrbeleidigung und mangelnde 
Bezahlung berechtigen hier den Arbeiter zum sofortigen Austritt. In 
Rußland kommen außer Mißhandlung, schwerer Beleidigung, schlechter 
Behandlung, Nichtgewährung von Nahrungsmitteln und Wohnung auch 
noch Gründe in Betracht, die in der Person und den Interessen des 
Arbeiters liegen, nämlich Gesundheitsschädlichkeit der Arbeit, Tod des 
Ernährers der Familie und Einberufung des Ernährers der Familie 
des Arbeiters zur Wehrpflicht. Die österreichische Gewerbeordnung 
berücksichtigt ebenfalls sowohl das Verhalten des Arbeitgebers — 
tätliche Mißhandlungen oder grobe Ehrbeleidigung gegen den Ar 
beiter oder seine Angehörigen, Verleitung (oder versuchte Verleitung) 
des Arbeiters oder seiner Angehörigen zu unsittlichen oder gesetz 
widrigen Handlungen durch den Arbeitgeber oder dessen Angehörige,. 
Vorenthaltung der bedungenen Bezüge oder Verletzung anderer wesent 
licher Vertragsbestimmungen, Weigerung des Arbeitgebers, dem Ar 
beiter Verdienst zu geben — als auch die Person und Interessen des 
Arbeiters — Gefahr der Gesundheitsschädigung bei Fortsetzung der 
Arbeit, Unmöglichkeit für den Arbeitgeber, dem Arbeiter Verdienst 
zu geben —. Nicht ohne Interesse ist hierbei die verschiedene Form, 
in der das Verhalten gegen Person und Ehre des anderen Teiles um
	        
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