Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses. 
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Einwirkungen besonders ausgesetzt sind. Bezüglich des Kontrakt 
bruches landwirtschaftlicher Arbeiter und des Gesindes ist im Mai 1904 
dem preußischen Abgeordnetenhause ein Gesetzentwurf zugegangen, der 
eine Geldstrafe bis zu 150 M. (oder entsprechende Haftstrafe) androht 
1. dem, der Dienstboten (Gesinde) oder landwirtschaftliche Arbeiter 
in Dienst nimmt, von denen er weiß oder bei Anwendung der erforder 
lichen Sorgfalt wissen muß, daß sie einem anderen Arbeitgeber zur 
landwirtschaftlichen Arbeit oder zum Gesindedienst noch verpflichtet sind, 
2. dem, der in gewinnsüchtiger Absicht Dienstboten oder land 
wirtschaftlichen Arbeitern ein neues Dienstverhältnis vermittelt, ob 
wohl er weiß oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wissen 
muß, daß sie einem anderen Arbeitgeber noch zur landwirtschaft 
lichen Arbeit oder zum Gesindedienst verpflichtet sind, 
3. dem, der Dienstboten oder landwirtschaftliche Arbeiter verleitet 
oder zu verleiten unternimmt, widerrechtlich den Dienst nicht anzu 
treten oder zu verlassen. 
Im erstgenannten Falle tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag 
des früheren Arbeitgebers ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zu 
lässig. Dieselbe Strafe tritt ein für den, der die Ausstellung des 
schriftlichen Zeugnisses bei Beendigung des Dienstverhältnisses in 
rechtswidriger Absicht unterläßt. Wer wegen der unter 2 und 3 ge 
nannte Handlungen rechtskräftig bestraft ist und innerhalb der näch 
sten 3 Jahre abermals eine derartige Handlung begeht, wird mit Geld 
strafe bis zu 600 M. (oder entsprechender Haft) belegt. 
Zur Erschwerung gemeingefährlicher Vertragsbrüche ist in Anregung 
gekommen, nach einem von der englischen Gasindustrie gebotenen Vor 
bilde in Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerken und öffentlichen Verkehrs 
anstalten die Arbeitsverträge auf längere Zeit bis zu einem Jahre zu 
schließen derart, daß in dieser Frist eine Kündigung überhaupt nicht 
oder erst kurz vor Ablauf der Frist möglich ist, und gleichzeitig die 
Vereinbarung einer Lohnverwirkung bis zum Lohnbetrage für die Hälfte 
der Vertragsdauer, höchstens aber für 3 Monate zu ermöglichen und eine 
dementsprechend gesteigerte Lohneinbehaltung zu gestatten. Ein solches 
Verfahren würde den Vertragsbruch in Betrieben der genannten Art 
zwar nicht unmöglich machen, aber doch erschweren und gleichzeitig 
durch die längere Vertragsdauer für die einzelnen, nicht alle am glei 
chen Tage eingetretenen Arbeiter den Betrieb gegen wirkliche Ent 
blößung von Arbeitern schützen. Auf gewerbliche Betriebe, deren 
ununterbrochener Fortgang nicht in gleichem Maße durch das öffentliche 
Interesse gefordert wird, und die nicht mit so ständigem Absatz rechnen 
können, würde sich das erwähnte Vorgehen nicht übertragen lassen. 
Daß der Vertragsbruch gegen Treu und Glauben verstößt und 
deshalb bei häufigem Vorkommen an den Grundlagen der heutigen 
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