9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.
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Einwirkungen besonders ausgesetzt sind. Bezüglich des Kontrakt
bruches landwirtschaftlicher Arbeiter und des Gesindes ist im Mai 1904
dem preußischen Abgeordnetenhause ein Gesetzentwurf zugegangen, der
eine Geldstrafe bis zu 150 M. (oder entsprechende Haftstrafe) androht
1. dem, der Dienstboten (Gesinde) oder landwirtschaftliche Arbeiter
in Dienst nimmt, von denen er weiß oder bei Anwendung der erforder
lichen Sorgfalt wissen muß, daß sie einem anderen Arbeitgeber zur
landwirtschaftlichen Arbeit oder zum Gesindedienst noch verpflichtet sind,
2. dem, der in gewinnsüchtiger Absicht Dienstboten oder land
wirtschaftlichen Arbeitern ein neues Dienstverhältnis vermittelt, ob
wohl er weiß oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wissen
muß, daß sie einem anderen Arbeitgeber noch zur landwirtschaft
lichen Arbeit oder zum Gesindedienst verpflichtet sind,
3. dem, der Dienstboten oder landwirtschaftliche Arbeiter verleitet
oder zu verleiten unternimmt, widerrechtlich den Dienst nicht anzu
treten oder zu verlassen.
Im erstgenannten Falle tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag
des früheren Arbeitgebers ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zu
lässig. Dieselbe Strafe tritt ein für den, der die Ausstellung des
schriftlichen Zeugnisses bei Beendigung des Dienstverhältnisses in
rechtswidriger Absicht unterläßt. Wer wegen der unter 2 und 3 ge
nannte Handlungen rechtskräftig bestraft ist und innerhalb der näch
sten 3 Jahre abermals eine derartige Handlung begeht, wird mit Geld
strafe bis zu 600 M. (oder entsprechender Haft) belegt.
Zur Erschwerung gemeingefährlicher Vertragsbrüche ist in Anregung
gekommen, nach einem von der englischen Gasindustrie gebotenen Vor
bilde in Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerken und öffentlichen Verkehrs
anstalten die Arbeitsverträge auf längere Zeit bis zu einem Jahre zu
schließen derart, daß in dieser Frist eine Kündigung überhaupt nicht
oder erst kurz vor Ablauf der Frist möglich ist, und gleichzeitig die
Vereinbarung einer Lohnverwirkung bis zum Lohnbetrage für die Hälfte
der Vertragsdauer, höchstens aber für 3 Monate zu ermöglichen und eine
dementsprechend gesteigerte Lohneinbehaltung zu gestatten. Ein solches
Verfahren würde den Vertragsbruch in Betrieben der genannten Art
zwar nicht unmöglich machen, aber doch erschweren und gleichzeitig
durch die längere Vertragsdauer für die einzelnen, nicht alle am glei
chen Tage eingetretenen Arbeiter den Betrieb gegen wirkliche Ent
blößung von Arbeitern schützen. Auf gewerbliche Betriebe, deren
ununterbrochener Fortgang nicht in gleichem Maße durch das öffentliche
Interesse gefordert wird, und die nicht mit so ständigem Absatz rechnen
können, würde sich das erwähnte Vorgehen nicht übertragen lassen.
Daß der Vertragsbruch gegen Treu und Glauben verstößt und
deshalb bei häufigem Vorkommen an den Grundlagen der heutigen
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