Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.

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Einwirkungen  besonders  ausgesetzt  sind.  Bezüglich  des  Kontraktbruches ­
  landwirtschaftlicher  Arbeiter  und  des  Gesindes  ist  im  Mai  1904
dem  preußischen  Abgeordnetenhause  ein  Gesetzentwurf  zugegangen,  der
eine  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  (oder  entsprechende  Haftstrafe)  androht
1.  dem,  der  Dienstboten  (Gesinde)  oder  landwirtschaftliche  Arbeiter
in  Dienst  nimmt,  von  denen  er  weiß  oder  bei  Anwendung  der  erforderlichen ­
  Sorgfalt  wissen  muß,  daß  sie  einem  anderen  Arbeitgeber  zur
landwirtschaftlichen  Arbeit  oder  zum  Gesindedienst  noch  verpflichtet  sind,
2.  dem,  der  in  gewinnsüchtiger  Absicht  Dienstboten  oder  landwirtschaftlichen ­
  Arbeitern  ein  neues  Dienstverhältnis  vermittelt,  obwohl ­
  er  weiß  oder  bei  Anwendung  der  erforderlichen  Sorgfalt  wissen
muß,  daß  sie  einem  anderen  Arbeitgeber  noch  zur  landwirtschaftlichen ­
  Arbeit  oder  zum  Gesindedienst  verpflichtet  sind,
3.  dem,  der  Dienstboten  oder  landwirtschaftliche  Arbeiter  verleitet
oder  zu  verleiten  unternimmt,  widerrechtlich  den  Dienst  nicht  anzutreten ­
  oder  zu  verlassen.
Im  erstgenannten  Falle  tritt  die  Strafverfolgung  nur  auf  Antrag
des  früheren  Arbeitgebers  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig. ­
  Dieselbe  Strafe  tritt  ein  für  den,  der  die  Ausstellung  des
schriftlichen  Zeugnisses  bei  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  in
rechtswidriger  Absicht  unterläßt.  Wer  wegen  der  unter  2  und  3  genannte ­
  Handlungen  rechtskräftig  bestraft  ist  und  innerhalb  der  nächsten ­
  3  Jahre  abermals  eine  derartige  Handlung  begeht,  wird  mit  Geldstrafe ­
  bis  zu  600  M.  (oder  entsprechender  Haft)  belegt.
Zur  Erschwerung  gemeingefährlicher  Vertragsbrüche  ist  in  Anregung
gekommen,  nach  einem  von  der  englischen  Gasindustrie  gebotenen  Vorbilde ­
  in  Gas-,  Elektrizitäts-  und  Wasserwerken  und  öffentlichen  Verkehrsanstalten ­
  die  Arbeitsverträge  auf  längere  Zeit  bis  zu  einem  Jahre  zu
schließen  derart,  daß  in  dieser  Frist  eine  Kündigung  überhaupt  nicht
oder  erst  kurz  vor  Ablauf  der  Frist  möglich  ist,  und  gleichzeitig  die
Vereinbarung  einer  Lohnverwirkung  bis  zum  Lohnbetrage  für  die  Hälfte
der  Vertragsdauer,  höchstens  aber  für  3  Monate  zu  ermöglichen  und  eine
dementsprechend  gesteigerte  Lohneinbehaltung  zu  gestatten.  Ein  solches
Verfahren  würde  den  Vertragsbruch  in  Betrieben  der  genannten  Art
zwar  nicht  unmöglich  machen,  aber  doch  erschweren  und  gleichzeitig
durch  die  längere  Vertragsdauer  für  die  einzelnen,  nicht  alle  am  gleichen ­
  Tage  eingetretenen  Arbeiter  den  Betrieb  gegen  wirkliche  Entblößung ­
  von  Arbeitern  schützen.  Auf  gewerbliche  Betriebe,  deren
ununterbrochener  Fortgang  nicht  in  gleichem  Maße  durch  das  öffentliche
Interesse  gefordert  wird,  und  die  nicht  mit  so  ständigem  Absatz  rechnen
können,  würde  sich  das  erwähnte  Vorgehen  nicht  übertragen  lassen.
Daß  der  Vertragsbruch  gegen  Treu  und  Glauben  verstößt  und
deshalb  bei  häufigem  Vorkommen  an  den  Grundlagen  der  heutigen
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