Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

10. Kapitel. Rechtsstreitig'keiten aus dem Arbeitsverhältnis. 229 
beizutiihren. An sich wäre es denkbar, bei den ordentlichen Gerichten 
besondere Vorkehrungen zur sachverständigen schnellen und billigen 
Erledigung der Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zu 
treffen. Aber das verursacht leicht Störungen und Verzögerungen 
bei der Behandlung der sonstigen kleinen Rechtsstreitigkeiten. Eine 
ganze Reihe von Kulturstaaten hat es deshalb sowohl im Interesse 
der Arbeiter und Arbeitgeber als auch im Interesse der sonstigen an 
das Gericht herantretenden Kreise und weiterhin anch im Interesse 
der ordentlichen Gerichte selbst für zweckmäßiger erachtet, die Ent 
scheidung über Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis von den 
ordentlichen Gerichten abzulösen und besonderen, mit Fachmännern 
besetzten, schnell und billig arbeitenden Fachgerichten zu übertragen. 
Damit war zugleich die Möglichkeit gegeben, einen erheblichen Teil 
dieser Streitigkeiten ohne eigentliche gerichtliche Entscheidung in 
einfacher Weise zum Ausgleich zu bringen durch Organe, die sich 
des Vertrauens der Beteiligten in höherem Maße zu erfreuen imstande 
sind, als die den besonderen Verhältnissen nicht so nahe stehenden 
ordentlichen Gerichte. 
Das Bedürfnis zu einem derartigen Vorgehen hat sich im Laufe 
des 19. Jahrhunderts entwickelt im Zusammenhang mit der wachsenden 
Ausdehnung der rechtlich freien Lohnarbeiterklasse unter der Herr 
schaft des freien Arbeitsvertrages. Freilich ist der Gedanke einer 
besonderen Fachgerichtsbarkeit für die Streitigkeiten aus dem gewerb 
lichen Arbeitsverhältnis an und für sich nicht neu. In der Zeit des 
ZunftAvesens hat es an einer solchen Rechtsprechung durchaus nicht 
gefehlt. Aber die Einrichtungen jener Zeit haben sich nicht erhalten 
können; die gewerbliche Entwicklung des 19. Jahrhunderts entbehrte 
deshalb zunächst einer fachgericlitliclien Erledigung der dem Arbeits 
verhältnis entspringenden Streitigkeiten und mußte sich dafür Formen 
suchen, die mit den neuen Verhältnissen in Einklang zu bringen waren. 
Die Entstehung derartiger Organe — „Gewerbegericht'“, „conseil 
de prud’hommes“, „collegio dei probi viri“ — führt auf das Jahr 1806 
zurück. Am 18. März 1806 wurde in Lyon der erste conseil de prud’hommes 
errichtet zu dem Zwecke, die zwischen den Fabrikanten und ihren 
Arbeitern entstehenden kleinen Streitigkeiten in Güte zu schlichten oder 
durch Richterspruch zu entscheiden. Bald Avurden in Frankreich auch 
an anderen Orten derartige Organe geschaffen. 1846 hatten bereits 
68 und 1886 bereits 136 Städte Gewerbegerichte. Die rechtlichen 
Grundlagen sind durch eine große Reihe von Verordnungen und Ge 
setzen festgelegt, die im Laufe des 19. Jahrhunderts ergingen. Sie im 
einzelnen zu verfolgen, Avürde hier zu weit führen. Erwähnt sei nur 
folgendes. Das Dekret vom 27. Mai 1848 regelte das Wahlrecht der 
eigentlichen Arbeiter im einzelnen, und das Gesetz vom 6. Juni 1848
	        
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