10. Kapitel. Rechtsstreitig'keiten aus dem Arbeitsverhältnis. 229
beizutiihren. An sich wäre es denkbar, bei den ordentlichen Gerichten
besondere Vorkehrungen zur sachverständigen schnellen und billigen
Erledigung der Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zu
treffen. Aber das verursacht leicht Störungen und Verzögerungen
bei der Behandlung der sonstigen kleinen Rechtsstreitigkeiten. Eine
ganze Reihe von Kulturstaaten hat es deshalb sowohl im Interesse
der Arbeiter und Arbeitgeber als auch im Interesse der sonstigen an
das Gericht herantretenden Kreise und weiterhin anch im Interesse
der ordentlichen Gerichte selbst für zweckmäßiger erachtet, die Ent
scheidung über Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis von den
ordentlichen Gerichten abzulösen und besonderen, mit Fachmännern
besetzten, schnell und billig arbeitenden Fachgerichten zu übertragen.
Damit war zugleich die Möglichkeit gegeben, einen erheblichen Teil
dieser Streitigkeiten ohne eigentliche gerichtliche Entscheidung in
einfacher Weise zum Ausgleich zu bringen durch Organe, die sich
des Vertrauens der Beteiligten in höherem Maße zu erfreuen imstande
sind, als die den besonderen Verhältnissen nicht so nahe stehenden
ordentlichen Gerichte.
Das Bedürfnis zu einem derartigen Vorgehen hat sich im Laufe
des 19. Jahrhunderts entwickelt im Zusammenhang mit der wachsenden
Ausdehnung der rechtlich freien Lohnarbeiterklasse unter der Herr
schaft des freien Arbeitsvertrages. Freilich ist der Gedanke einer
besonderen Fachgerichtsbarkeit für die Streitigkeiten aus dem gewerb
lichen Arbeitsverhältnis an und für sich nicht neu. In der Zeit des
ZunftAvesens hat es an einer solchen Rechtsprechung durchaus nicht
gefehlt. Aber die Einrichtungen jener Zeit haben sich nicht erhalten
können; die gewerbliche Entwicklung des 19. Jahrhunderts entbehrte
deshalb zunächst einer fachgericlitliclien Erledigung der dem Arbeits
verhältnis entspringenden Streitigkeiten und mußte sich dafür Formen
suchen, die mit den neuen Verhältnissen in Einklang zu bringen waren.
Die Entstehung derartiger Organe — „Gewerbegericht'“, „conseil
de prud’hommes“, „collegio dei probi viri“ — führt auf das Jahr 1806
zurück. Am 18. März 1806 wurde in Lyon der erste conseil de prud’hommes
errichtet zu dem Zwecke, die zwischen den Fabrikanten und ihren
Arbeitern entstehenden kleinen Streitigkeiten in Güte zu schlichten oder
durch Richterspruch zu entscheiden. Bald Avurden in Frankreich auch
an anderen Orten derartige Organe geschaffen. 1846 hatten bereits
68 und 1886 bereits 136 Städte Gewerbegerichte. Die rechtlichen
Grundlagen sind durch eine große Reihe von Verordnungen und Ge
setzen festgelegt, die im Laufe des 19. Jahrhunderts ergingen. Sie im
einzelnen zu verfolgen, Avürde hier zu weit führen. Erwähnt sei nur
folgendes. Das Dekret vom 27. Mai 1848 regelte das Wahlrecht der
eigentlichen Arbeiter im einzelnen, und das Gesetz vom 6. Juni 1848