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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
kenntnis hat sich fast in allen Kulturstaaten Bahn gebrochen. Aber
es war nicht immer so, und es hat zum Teil sehr lange gedauert, ehe
die Gesetzgebung sich dazu entschließen konnte.
In der Zeit, in der nicht der Grundsatz des freien Arbeitsvertrages
maßgebend war, in der vielmehr die [gewerblichen Verhältnisse ge
bunden waren und die Arbeitsbedingungen durch die Behörden fest
gesetzt wurden, konnte von Koalitionsfreiheit keine Rede sein. Der
Zusammenschluß der Arbeiter zur Beeinflussung der Arbeitsbeding
ungen richtete sich zugleich gegen die Obrigkeit, wenn damit eine
Änderung der von dieser festgesetzten Arbeitsbedingungen bezweckt
wurde. Solche „Gesellenaufstände“ waren deshalb verboten, und die
Übertretung des Verbotes wurde zum Teil sehr hart bestraft. Daß
diese Verbote und Strafbestimmungen, die seit dem 14. Jahrhundert
in England und Frankreich, seit dem 16. Jahrhundert in Deutschland
einsetzten, immer wieder erneuert und verschärft wurden, beweist
nur, wie wenig es auch damals möglich war, die Koalitionen tatsäch
lich zu verhindern, wenn sie für die Arbeiter ein Bedürfnis waren.
Besonders lebhaft war die gegen die Koalitionen gerichtete Gesetz
gebung allenthalben im 18. Jahrhundert. Denn in dieser Zeit war die
Auflehnung der Arbeiter (Gesellen) gegen die Art, wie die Unternehmer
(Meister) die behördlich festgestellten oder beeinflußten Arbeitsbedin
gungen handhabten, sehr häufig. Es war die Zeit, in der das Zunftsystem in
kleinlichem und engherzigem Sinne von den in ihrer Existenz erschüt
terten oder bedrohten Meistern gebraucht und mißbraucht wurde, in der
sich die großen geistigen und technischen Umwälzungsprozesse vorbe
reiteten, die zu der modernen Gestaltung des Wirtschaftslebens führten.
An und für sich hatten die Koalitionsverbote mit der Einführung
der Gewerbefreiheit und der Begründung des Arbeitsverhältnisses auf
den freien Arbeitsvertrag ihre Grundlage verloren. Daß sie gleich
wohl nicht sofort beseitigt wurden, erklärt sich leicht. Nicht nur die
unvermeidliche politische Wirkung der Koalitionsfreiheit machte den
Regierungen diesen Schritt schwer; auch das augenblickliche Interesse
der Unternehmer stand dem oft entgegen und vermochte sich bei den
gesetzgebenden Organen wirksamer Gehör zu verschaffen, als das der
Arbeiter. Überdies vollziehen sich so große Umwälzungen, wie sie
im 18. Jahrhundert vorbereitet und eingeleitet und im 19. Jahrhundert
durchgeführt sind, nicht nach einem im voraus festgestellten und bis
in alle Einzelheiten ausgearbeiteten Plan. Sie sind immer das Er
gebnis langer Reibungen und Kämpfe, und nur allmählich können die
vollen Konsequenzen aus den angenommenen neuen Grundsätzen
gezogen werden. Deshalb kann es nicht auffallen, daß die grund
sätzliche Anerkennung der Koalitionsfreiheit überall später eintrat,
als die Gewerbefreiheit und der Grundsatz des freien Arbeitsvertrages.