Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kenntnis  hat  sich  fast  in  allen  Kulturstaaten  Bahn  gebrochen.  Aber
es  war  nicht  immer  so,  und  es  hat  zum  Teil  sehr  lange  gedauert,  ehe
die  Gesetzgebung  sich  dazu  entschließen  konnte.
In  der  Zeit,  in  der  nicht  der  Grundsatz  des  freien  Arbeitsvertrages
maßgebend  war,  in  der  vielmehr  die  [gewerblichen  Verhältnisse  gebunden ­
  waren  und  die  Arbeitsbedingungen  durch  die  Behörden  festgesetzt ­
  wurden,  konnte  von  Koalitionsfreiheit  keine  Rede  sein.  Der
Zusammenschluß  der  Arbeiter  zur  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen ­
  richtete  sich  zugleich  gegen  die  Obrigkeit,  wenn  damit  eine
Änderung  der  von  dieser  festgesetzten  Arbeitsbedingungen  bezweckt
wurde.  Solche  „Gesellenaufstände“  waren  deshalb  verboten,  und  die
Übertretung  des  Verbotes  wurde  zum  Teil  sehr  hart  bestraft.  Daß
diese  Verbote  und  Strafbestimmungen,  die  seit  dem  14.  Jahrhundert
in  England  und  Frankreich,  seit  dem  16.  Jahrhundert  in  Deutschland
einsetzten,  immer  wieder  erneuert  und  verschärft  wurden,  beweist
nur,  wie  wenig  es  auch  damals  möglich  war,  die  Koalitionen  tatsächlich ­
  zu  verhindern,  wenn  sie  für  die  Arbeiter  ein  Bedürfnis  waren.
Besonders  lebhaft  war  die  gegen  die  Koalitionen  gerichtete  Gesetzgebung ­
  allenthalben  im  18.  Jahrhundert.  Denn  in  dieser  Zeit  war  die
Auflehnung  der  Arbeiter  (Gesellen)  gegen  die  Art,  wie  die  Unternehmer
(Meister)  die  behördlich  festgestellten  oder  beeinflußten  Arbeitsbedingungen ­
  handhabten,  sehr  häufig.  Es  war  die  Zeit,  in  der  das  Zunftsystem  in
kleinlichem  und  engherzigem  Sinne  von  den  in  ihrer  Existenz  erschütterten ­
  oder  bedrohten  Meistern  gebraucht  und  mißbraucht  wurde,  in  der
sich  die  großen  geistigen  und  technischen  Umwälzungsprozesse  vorbereiteten, ­
  die  zu  der  modernen  Gestaltung  des  Wirtschaftslebens  führten.
An  und  für  sich  hatten  die  Koalitionsverbote  mit  der  Einführung
der  Gewerbefreiheit  und  der  Begründung  des  Arbeitsverhältnisses  auf
den  freien  Arbeitsvertrag  ihre  Grundlage  verloren.  Daß  sie  gleichwohl ­
  nicht  sofort  beseitigt  wurden,  erklärt  sich  leicht.  Nicht  nur  die
unvermeidliche  politische  Wirkung  der  Koalitionsfreiheit  machte  den
Regierungen  diesen  Schritt  schwer;  auch  das  augenblickliche  Interesse
der  Unternehmer  stand  dem  oft  entgegen  und  vermochte  sich  bei  den
gesetzgebenden  Organen  wirksamer  Gehör  zu  verschaffen,  als  das  der
Arbeiter.  Überdies  vollziehen  sich  so  große  Umwälzungen,  wie  sie
im  18.  Jahrhundert  vorbereitet  und  eingeleitet  und  im  19.  Jahrhundert
durchgeführt  sind,  nicht  nach  einem  im  voraus  festgestellten  und  bis
in  alle  Einzelheiten  ausgearbeiteten  Plan.  Sie  sind  immer  das  Ergebnis ­
  langer  Reibungen  und  Kämpfe,  und  nur  allmählich  können  die
vollen  Konsequenzen  aus  den  angenommenen  neuen  Grundsätzen
gezogen  werden.  Deshalb  kann  es  nicht  auffallen,  daß  die  grundsätzliche ­
  Anerkennung  der  Koalitionsfreiheit  überall  später  eintrat,
als  die  Gewerbefreiheit  und  der  Grundsatz  des  freien  Arbeitsvertrages.
            
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