250
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
politischen und religiösen — die polizeiliche Genehmigung beseitigte
und statt dessen nur eine vorherige Anmeldung bei der Polizei vor
schrieb. Auch für politische und religiöse Versammlungen beseitigte
das Gesetz vom 30. Juni 1881 die Genehmigungspflicht. Der so ge
schaffenen Versammlungsfreiheit stand aber noch nicht die gesetzliche
Vereinsfreiheit zur Seite. Erst durch Gesetz vom 21. März 1884
wurde bestimmt, daß Fachvereine der Unternehmer und Arbeiter des
selben Berufs oder verwandter Berufszweige zur ausschließlichen För
derung und Verteidigung von wirtschaftlichen, gewerblichen, landwirt
schaftlichen oder kaufmännischen Interessen einer polizeilichen Geneh
migung nicht bedürfen. Nur Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde
unter Überreichung des Statuts und der Liste der Vorstandsmitglieder
ist nötig. Die Vorstandsmitglieder müssen Franzosen im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sein. Den Mitgliedern muß der Austritt
jederzeit freistehen. Die Auflösung der Fachvereine kann durch
gerichtliches Erkenntnis ausgesprochen worden, falls die gesetzlichen
Vorschriften verletzt werden. Im übrigen werden wegen Verletzung
der gesetzlichen Vorschriften die Vorstandsmitglieder mit Geldstrafen
von 16—200 Frs. bedroht. Die Fachvereine sind als solche prozeß-
und vermögensfähig, aber bezüglich des Erwerbes von Grundeigentum
beschränkt auf die Grundstücke, die für Versammlungen, Fachschulen
und Bibliotheken erforderlich sind. Die Fachvereine können sich mit
anderen zu Unionen zusammenschließen. Auch diese Unionen müssen
sich polizeilich anmelden unter Überreichung der Satzungen und der
Liste der zugehörigen Vereine. Die Unionen sind nicht prozeß- und
vermögensfähig.
Es ist üblich, die grundsätzliche Anerkennung der Koalitionsfrei
heit in Frankreich in das Jahr 1864 zu verlegen. Das trifft auch
nach dem Vorstehenden insofern zu, als damals die Koalitionsverbote
und Koalitionsstrafen grundsätzlich aufgehoben wurden. Für die
praktische Handhabung der Koalitionsfreiheit hat aber die oben in
ihren Hauptetappen skizzierte Entwicklung des Versammlungs- und
Vereinsrechtes eine große Bedeutung gehabt.
Auch in Großbritannien verging erhebliche Zeit bis zur Besei
tigung der alten Koalitionsverbote. Diese hatten 1800 eine neue
Verschärfung erfahren, behandelten aber — ähnlich wie in Frank
reich — Arbeitgeber und Arbeiter verschieden. Zwar waren beiden
Gruppen die Koalitionen verboten, aber die Zuwiderhandelnden Arbeit
geber wurden mit Geldstrafen, die Zuwiderhandelnden Arbeiter mit
schweren Freiheitsstrafen bedroht. Diese ungleiche und ungerechte
Gestaltung der Strafen und das Koalitionsverbot selbst überdauerten
auch hier die Einführung der Gewerbefreiheit (1809 und 1814), ohne
freilich zahlreiche geheime Arbeiterkoalitionen verhindern zu können.