Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

politischen  und  religiösen  —  die  polizeiliche  Genehmigung  beseitigte
und  statt  dessen  nur  eine  vorherige  Anmeldung  bei  der  Polizei  vorschrieb. ­
  Auch  für  politische  und  religiöse  Versammlungen  beseitigte
das  Gesetz  vom  30.  Juni  1881  die  Genehmigungspflicht.  Der  so  geschaffenen ­
  Versammlungsfreiheit  stand  aber  noch  nicht  die  gesetzliche
Vereinsfreiheit  zur  Seite.  Erst  durch  Gesetz  vom  21.  März  1884
wurde  bestimmt,  daß  Fachvereine  der  Unternehmer  und  Arbeiter  desselben ­
  Berufs  oder  verwandter  Berufszweige  zur  ausschließlichen  Förderung ­
  und  Verteidigung  von  wirtschaftlichen,  gewerblichen,  landwirtschaftlichen ­
  oder  kaufmännischen  Interessen  einer  polizeilichen  Genehmigung ­
  nicht  bedürfen.  Nur  Anmeldung  bei  der  Ortspolizeibehörde
unter  Überreichung  des  Statuts  und  der  Liste  der  Vorstandsmitglieder
ist  nötig.  Die  Vorstandsmitglieder  müssen  Franzosen  im  Besitz  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  sein.  Den  Mitgliedern  muß  der  Austritt
jederzeit  freistehen.  Die  Auflösung  der  Fachvereine  kann  durch
gerichtliches  Erkenntnis  ausgesprochen  worden,  falls  die  gesetzlichen
Vorschriften  verletzt  werden.  Im  übrigen  werden  wegen  Verletzung
der  gesetzlichen  Vorschriften  die  Vorstandsmitglieder  mit  Geldstrafen
von  16—200  Frs.  bedroht.  Die  Fachvereine  sind  als  solche  prozeßund
  vermögensfähig,  aber  bezüglich  des  Erwerbes  von  Grundeigentum
beschränkt  auf  die  Grundstücke,  die  für  Versammlungen,  Fachschulen
und  Bibliotheken  erforderlich  sind.  Die  Fachvereine  können  sich  mit
anderen  zu  Unionen  zusammenschließen.  Auch  diese  Unionen  müssen
sich  polizeilich  anmelden  unter  Überreichung  der  Satzungen  und  der
Liste  der  zugehörigen  Vereine.  Die  Unionen  sind  nicht  prozeß-  und
vermögensfähig.
Es  ist  üblich,  die  grundsätzliche  Anerkennung  der  Koalitionsfreiheit ­
  in  Frankreich  in  das  Jahr  1864  zu  verlegen.  Das  trifft  auch
nach  dem  Vorstehenden  insofern  zu,  als  damals  die  Koalitionsverbote
und  Koalitionsstrafen  grundsätzlich  aufgehoben  wurden.  Für  die
praktische  Handhabung  der  Koalitionsfreiheit  hat  aber  die  oben  in
ihren  Hauptetappen  skizzierte  Entwicklung  des  Versammlungs-  und
Vereinsrechtes  eine  große  Bedeutung  gehabt.
Auch  in  Großbritannien  verging  erhebliche  Zeit  bis  zur  Beseitigung ­
  der  alten  Koalitionsverbote.  Diese  hatten  1800  eine  neue
Verschärfung  erfahren,  behandelten  aber  —  ähnlich  wie  in  Frankreich ­
  —  Arbeitgeber  und  Arbeiter  verschieden.  Zwar  waren  beiden
Gruppen  die  Koalitionen  verboten,  aber  die  Zuwiderhandelnden  Arbeitgeber ­
  wurden  mit  Geldstrafen,  die  Zuwiderhandelnden  Arbeiter  mit
schweren  Freiheitsstrafen  bedroht.  Diese  ungleiche  und  ungerechte
Gestaltung  der  Strafen  und  das  Koalitionsverbot  selbst  überdauerten
auch  hier  die  Einführung  der  Gewerbefreiheit  (1809  und  1814),  ohne
freilich  zahlreiche  geheime  Arbeiterkoalitionen  verhindern  zu  können.
            
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