Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 253 
liehen, berg- und hüttenmännischen — beseitigen wollte. Die poli 
tischen Ereignisse des Jahres 1866 verhinderten die Erledigung des 
Entwurfes. Im Reichstag des Norddeutschen Bundes wurde 1867 ein 
Antrag angenommen, der allen Arbeitern — mit Ausnahme der See 
schiffsmannschaft und der Dienstboten — das Koalitionsrecht gewähren 
wollte. Die eigentliche Einführung der Koalitionsfreiheit blieb indes 
der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund Vorbehalten. Sie 
konnte die Freiheit nur für die von der Gewerbeordnung erfaßten 
Arbeiter aussprechen; doch hatte der Entwurf bereits die Ausdehnung 
auf die Berg- und Hüttenarbeiter ausgesprochen. 
Die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — später zum Reichs 
gesetz erhoben — enthielt die grundsätzliche Anerkennung der Koali 
tionsfreiheit. Der Wortlaut der beiden in Frage kommenden Para 
graphen — nach der jetzigen Zählungsweise § 152 und 153 — ist 
seitdem unverändert geblieben. Der § 152 Abs. 1 erklärt für aufge 
hoben „alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, 
gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verab 
redungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger 
Lohn- und Arbeitsbedingen, insbesondere mittels Einstellung der Ar 
beit oder Entlassung der Arbeiter“. Nach § 152 Abs. 2 steht jedem 
Teilnehmer der Rücktritt von solchen Vereinigungen frei, und es 
findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. Der § 153 be 
droht bestimmte Formen des Koalitionszwanges mit Gefängnisstrafe; 
hierauf ist später noch zurückzukommen. Diese Vorschriften gelten 
für die unter die Gewerbeordnung fallenden Gewerbezweige und sind 
durch den später eingefügten § 154 a auch auf Bergwerke, Salinen, 
Aufbereitungsanstalten und auf unterirdisch betriebene Brüche oder 
Gruben ausgedehnt, während u. a. die ländlichen Arbeiter der Koa 
litionsfreiheit noch nicht teilhaftig sind. 
Die von der Gewerbeordnung gewährte Koalitionsfreiheit bezieht 
sich nur auf diejenigen Verabredungen und Vereinigungen, welche die 
Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen bezwecken, und 
zwar muß es sich nach der ständigen Rechtsprechung der obersten 
Gerichtshöfe um die Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen 
durch unmittelbare Einwirkung auf den anderen Teil und in einem 
bestimmten Arbeitsverhältnisse oder in einem bestimmten Gewerbe 
zweige oder an einem bestimmten Orte handeln. Nur für konkrete 
Verhältnisse der besprochenen Art gilt also die Regel des § 152. Für 
alle anders gearteten und gerichteten Koalitionen wird der Schutz 
des § 152 gegen die landesgesetzlichen Verbote und Strafbestimmungen 
nicht gewährt. Die über die Grenzen des § 152 der Gewerbeordnung 
hinausgehenden Koalitionen sind nach Reichsrecht nicht verboten und 
nicht strafbar, wenn sie nicht etwa entgegen dem § 128 und § 129
	        
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