11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 253
liehen, berg- und hüttenmännischen — beseitigen wollte. Die poli
tischen Ereignisse des Jahres 1866 verhinderten die Erledigung des
Entwurfes. Im Reichstag des Norddeutschen Bundes wurde 1867 ein
Antrag angenommen, der allen Arbeitern — mit Ausnahme der See
schiffsmannschaft und der Dienstboten — das Koalitionsrecht gewähren
wollte. Die eigentliche Einführung der Koalitionsfreiheit blieb indes
der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund Vorbehalten. Sie
konnte die Freiheit nur für die von der Gewerbeordnung erfaßten
Arbeiter aussprechen; doch hatte der Entwurf bereits die Ausdehnung
auf die Berg- und Hüttenarbeiter ausgesprochen.
Die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — später zum Reichs
gesetz erhoben — enthielt die grundsätzliche Anerkennung der Koali
tionsfreiheit. Der Wortlaut der beiden in Frage kommenden Para
graphen — nach der jetzigen Zählungsweise § 152 und 153 — ist
seitdem unverändert geblieben. Der § 152 Abs. 1 erklärt für aufge
hoben „alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende,
gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verab
redungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger
Lohn- und Arbeitsbedingen, insbesondere mittels Einstellung der Ar
beit oder Entlassung der Arbeiter“. Nach § 152 Abs. 2 steht jedem
Teilnehmer der Rücktritt von solchen Vereinigungen frei, und es
findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. Der § 153 be
droht bestimmte Formen des Koalitionszwanges mit Gefängnisstrafe;
hierauf ist später noch zurückzukommen. Diese Vorschriften gelten
für die unter die Gewerbeordnung fallenden Gewerbezweige und sind
durch den später eingefügten § 154 a auch auf Bergwerke, Salinen,
Aufbereitungsanstalten und auf unterirdisch betriebene Brüche oder
Gruben ausgedehnt, während u. a. die ländlichen Arbeiter der Koa
litionsfreiheit noch nicht teilhaftig sind.
Die von der Gewerbeordnung gewährte Koalitionsfreiheit bezieht
sich nur auf diejenigen Verabredungen und Vereinigungen, welche die
Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen bezwecken, und
zwar muß es sich nach der ständigen Rechtsprechung der obersten
Gerichtshöfe um die Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen
durch unmittelbare Einwirkung auf den anderen Teil und in einem
bestimmten Arbeitsverhältnisse oder in einem bestimmten Gewerbe
zweige oder an einem bestimmten Orte handeln. Nur für konkrete
Verhältnisse der besprochenen Art gilt also die Regel des § 152. Für
alle anders gearteten und gerichteten Koalitionen wird der Schutz
des § 152 gegen die landesgesetzlichen Verbote und Strafbestimmungen
nicht gewährt. Die über die Grenzen des § 152 der Gewerbeordnung
hinausgehenden Koalitionen sind nach Reichsrecht nicht verboten und
nicht strafbar, wenn sie nicht etwa entgegen dem § 128 und § 129