Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
des Reichsstrafgesetzbuches als Geheimbund erscheinen oder die Zu 
sage des Gehorsams gegen unbekannte Obere oder des unbedingten 
Gehorsams gegen bekannte Obere einschließen oder die Verhinderung 
oder Entkräftung von Maßregeln der Verwaltung oder der Vollziehung 
von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel bezwecken. Aber die Ver 
bote und Strafbestimmungen des Landesrechts finden auf derartige 
Koalitionen Anwendung. Infolgedessen sind insbesondere die in den 
einzelnen Staaten ungleich ausgestalteten Beschränkungen der politischen 
Vereine und Versammlungen auch auf die Koalitionen der Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer anwendbar, wenn sie sich nicht in den durch Wort 
laut und Auslegung des § 152 der Gewerbeordnung bezeichneten 
Schranken halten. Diese Beengungen waren in verschiedenen deutschen 
Staaten noch fühlbarer gemacht durch das „Verbindungsverbot“, das 
die Tätigkeit der politischen Vereinigungen einengte. Das Verbindungs 
verbot ist 1899 durch Reichsgesetz beseitigt worden. Aber auch die 
hiernach noch verbliebenen Einengungen des Koalitionsrechtes sind viel 
fach als zuweitgehend bezeichnet worden. Deshalb haben die Bestre 
bungen nach einer Umgestaltung des § 152 der Gewerbeordnung und 
nach Ersetzung der landesgesetzlichen Regelung des Vereins- und 
Versammlungsrechtes durch ein Reichsgesetz, das größeren Spielraum 
gewährt, nie aufgehört. Aus der jüngsten Zeit verdient hier Erwähnung 
der Beschluß des ersten deutschen (nicht sozialdemokratischen) Arbeiter 
kongresses in Frankfurt a. M. vom 25. September 1903. Der Beschluß 
verlangt — abgesehen von der später zu besprechenden Frage der 
Berufsvereine — eine Ausdehnung des § 152 der Gewerbeordnung auf 
Koalitionen zur Erhaltung bestehender Lohn- und Arbeitsverhältnisse, 
die Einführung von Strafen (in § 153) auf die Verhinderung am Ge 
brauch des Koalitionsrechtes und ein einheitliches und freiheitliches 
Vereins- und Versammlungsrecht des Reiches an Stelle der Landesge 
setze, wobei insbesondere allen Arbeitervereinigungen und -Organi 
sationen gestattet werden soll, ihre Tätigkeit auf die „allgemeine Ver 
besserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gewerbes, 
namentlich auch durch Änderung der Gesetzgebung“ auszudehnen. Im 
Reichstag haben ähnliche Gedanken durch verschiedene Anträge Aus 
druck gefunden. So hat der Abg. Dr. Pachnicke mit 14 anderen Ab 
geordneten am 11. Dezember 1903 beantragt, die verbündeten Regie 
rungen um Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Beseitigung der dem 
Koalitionsrecht noch entgegenstehenden Beschränkungen zu ersuchen. 
Insbesondere sollte § 152 der Gewerbeordnung so geändert werden, 
daß er auch auf Erhaltung bestehender Arbeits- und Lohnverhältnisse 
Anwendung findet, und daß sich die entsprechenden Verabredungen 
und Vereinigungen nicht nur auf die individuellen Interessen der Be 
teiligten, sondern auch auf die Interessen der Arbeiter und Arbeite
	        
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