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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
des Reichsstrafgesetzbuches als Geheimbund erscheinen oder die Zusage
des Gehorsams gegen unbekannte Obere oder des unbedingten
Gehorsams gegen bekannte Obere einschließen oder die Verhinderung
oder Entkräftung von Maßregeln der Verwaltung oder der Vollziehung
von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel bezwecken. Aber die Verbote
und Strafbestimmungen des Landesrechts finden auf derartige
Koalitionen Anwendung. Infolgedessen sind insbesondere die in den
einzelnen Staaten ungleich ausgestalteten Beschränkungen der politischen
Vereine und Versammlungen auch auf die Koalitionen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer anwendbar, wenn sie sich nicht in den durch Wortlaut
und Auslegung des § 152 der Gewerbeordnung bezeichneten
Schranken halten. Diese Beengungen waren in verschiedenen deutschen
Staaten noch fühlbarer gemacht durch das „Verbindungsverbot“, das
die Tätigkeit der politischen Vereinigungen einengte. Das Verbindungsverbot
ist 1899 durch Reichsgesetz beseitigt worden. Aber auch die
hiernach noch verbliebenen Einengungen des Koalitionsrechtes sind vielfach
als zuweitgehend bezeichnet worden. Deshalb haben die Bestrebungen
nach einer Umgestaltung des § 152 der Gewerbeordnung und
nach Ersetzung der landesgesetzlichen Regelung des Vereins- und
Versammlungsrechtes durch ein Reichsgesetz, das größeren Spielraum
gewährt, nie aufgehört. Aus der jüngsten Zeit verdient hier Erwähnung
der Beschluß des ersten deutschen (nicht sozialdemokratischen) Arbeiterkongresses
in Frankfurt a. M. vom 25. September 1903. Der Beschluß
verlangt — abgesehen von der später zu besprechenden Frage der
Berufsvereine — eine Ausdehnung des § 152 der Gewerbeordnung auf
Koalitionen zur Erhaltung bestehender Lohn- und Arbeitsverhältnisse,
die Einführung von Strafen (in § 153) auf die Verhinderung am Gebrauch
des Koalitionsrechtes und ein einheitliches und freiheitliches
Vereins- und Versammlungsrecht des Reiches an Stelle der Landesgesetze,
wobei insbesondere allen Arbeitervereinigungen und -Organisationen
gestattet werden soll, ihre Tätigkeit auf die „allgemeine Verbesserung
der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gewerbes,
namentlich auch durch Änderung der Gesetzgebung“ auszudehnen. Im
Reichstag haben ähnliche Gedanken durch verschiedene Anträge Ausdruck
gefunden. So hat der Abg. Dr. Pachnicke mit 14 anderen Abgeordneten
am 11. Dezember 1903 beantragt, die verbündeten Regierungen
um Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Beseitigung der dem
Koalitionsrecht noch entgegenstehenden Beschränkungen zu ersuchen.
Insbesondere sollte § 152 der Gewerbeordnung so geändert werden,
daß er auch auf Erhaltung bestehender Arbeits- und Lohnverhältnisse
Anwendung findet, und daß sich die entsprechenden Verabredungen
und Vereinigungen nicht nur auf die individuellen Interessen der Beteiligten,
sondern auch auf die Interessen der Arbeiter und Arbeite