Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

des  Reichsstrafgesetzbuches  als  Geheimbund  erscheinen  oder  die  Zusage ­
  des  Gehorsams  gegen  unbekannte  Obere  oder  des  unbedingten
Gehorsams  gegen  bekannte  Obere  einschließen  oder  die  Verhinderung
oder  Entkräftung  von  Maßregeln  der  Verwaltung  oder  der  Vollziehung
von  Gesetzen  durch  ungesetzliche  Mittel  bezwecken.  Aber  die  Verbote ­
  und  Strafbestimmungen  des  Landesrechts  finden  auf  derartige
Koalitionen  Anwendung.  Infolgedessen  sind  insbesondere  die  in  den
einzelnen  Staaten  ungleich  ausgestalteten  Beschränkungen  der  politischen
Vereine  und  Versammlungen  auch  auf  die  Koalitionen  der  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  anwendbar,  wenn  sie  sich  nicht  in  den  durch  Wortlaut ­
  und  Auslegung  des  §  152  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
Schranken  halten.  Diese  Beengungen  waren  in  verschiedenen  deutschen
Staaten  noch  fühlbarer  gemacht  durch  das  „Verbindungsverbot“,  das
die  Tätigkeit  der  politischen  Vereinigungen  einengte.  Das  Verbindungsverbot ­
  ist  1899  durch  Reichsgesetz  beseitigt  worden.  Aber  auch  die
hiernach  noch  verbliebenen  Einengungen  des  Koalitionsrechtes  sind  vielfach ­
  als  zuweitgehend  bezeichnet  worden.  Deshalb  haben  die  Bestrebungen ­
  nach  einer  Umgestaltung  des  §  152  der  Gewerbeordnung  und
nach  Ersetzung  der  landesgesetzlichen  Regelung  des  Vereins-  und
Versammlungsrechtes  durch  ein  Reichsgesetz,  das  größeren  Spielraum
gewährt,  nie  aufgehört.  Aus  der  jüngsten  Zeit  verdient  hier  Erwähnung
der  Beschluß  des  ersten  deutschen  (nicht  sozialdemokratischen)  Arbeiterkongresses ­
  in  Frankfurt  a.  M.  vom  25.  September  1903.  Der  Beschluß
verlangt  —  abgesehen  von  der  später  zu  besprechenden  Frage  der
Berufsvereine  —  eine  Ausdehnung  des  §  152  der  Gewerbeordnung  auf
Koalitionen  zur  Erhaltung  bestehender  Lohn-  und  Arbeitsverhältnisse,
die  Einführung  von  Strafen  (in  §  153)  auf  die  Verhinderung  am  Gebrauch ­
  des  Koalitionsrechtes  und  ein  einheitliches  und  freiheitliches
Vereins-  und  Versammlungsrecht  des  Reiches  an  Stelle  der  Landesgesetze, ­
  wobei  insbesondere  allen  Arbeitervereinigungen  und  -Organisationen ­
  gestattet  werden  soll,  ihre  Tätigkeit  auf  die  „allgemeine  Verbesserung ­
  der  sozialen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Gewerbes,
namentlich  auch  durch  Änderung  der  Gesetzgebung“  auszudehnen.  Im
Reichstag  haben  ähnliche  Gedanken  durch  verschiedene  Anträge  Ausdruck ­
  gefunden.  So  hat  der  Abg.  Dr.  Pachnicke  mit  14  anderen  Abgeordneten ­
  am  11.  Dezember  1903  beantragt,  die  verbündeten  Regierungen ­
  um  Vorlage  eines  Gesetzentwurfs  zur  Beseitigung  der  dem
Koalitionsrecht  noch  entgegenstehenden  Beschränkungen  zu  ersuchen.
Insbesondere  sollte  §  152  der  Gewerbeordnung  so  geändert  werden,
daß  er  auch  auf  Erhaltung  bestehender  Arbeits-  und  Lohnverhältnisse
Anwendung  findet,  und  daß  sich  die  entsprechenden  Verabredungen
und  Vereinigungen  nicht  nur  auf  die  individuellen  Interessen  der  Beteiligten, ­
  sondern  auch  auf  die  Interessen  der  Arbeiter  und  Arbeite ­
            
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