Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
der sozialpolitischen Reformen, die erwünscht und ohne Zerstörung 
der Grundlagen der heutigen Staats- und Gesellschaftsordnung er 
reichbar sind, befördern und erleichtern. Mit solchen Vereinen zu 
verhandeln und eine Verständigung zu suchen, sind erfahrungsgemäß 
auch die Unternehmer in erheblichem Umfange bereit. Die Kampf 
organisationen dagegen stoßen bei den Unternehmern auf energischen 
Widerstand und erschweren und verzögern dadurch den Ausgleich vor 
handener Meinungs- und Interessenverschiedenheiten. Sie bergen für 
die wirtschaftliche Entwicklung und für die öffentliche Ordnung eine 
Gefahr in sich, und deshalb ist es verständlich, daß sich gegen die 
Behandlung der Kampfvereine auf gleichem Fuße mit den in erster 
Linie einem friedlichen Ausgleich dienenden Organisationen ernste Be 
denken erhoben haben. 
Der besprochene Unterschied hat eine große Bedeutung auch für 
die Beantwortung der Frage, wie die öffentlich- und privatrechtliche 
Stellung der Arbeiterberufsvereine (und dementsprechend der Arbeit 
geberberufsvereine) auszubauen sei. In öffentlichrechtlicher Beziehung 
erstreben die Berufsvereine Befreiung von allen Schranken und Ein 
engungen des politischen Vereins- und Versammlungsrechtes. Für 
Deutschland bedeutet das die Befreiung der Berufsvereine von allen 
Verboten und Strafbestimmungen der landesgesetzlichen Vereins- und 
Versammlungrechte. Diese Forderung wird vielfach in so allgemeiner 
Form gestellt, daß auch die Kampfvereine ohne weiteres darunter 
fallen. Da letztere aber ihrem Wesen nach politische Vereine sind, 
so würde ihnen durch Erfüllung der Forderung eine Vorzugsstellung 
vor den anderen politischen Vereinen eingeräumt werden, zu der ein 
innerer Grund nicht vorliegt. Wer allgemein für die Berufsvereine 
die Befreiung der landesgesetzlichen Verboten und Strafbestimmungen 
in bezug auf politische Vereine überhaupt fordert, müßte logischer- 
und gerechterweise die Beseitigung der landesgesetzlichen Schranken 
des politischen Vereins- und Versannnlungsrechtes ohne Ausnahme ver 
langen. Solange aber den politischen Vereinen durch die Landesgesetz 
gebung noch Schranken gezogen werden, wird eine Sonderstellung für eine 
bestimmte Gruppe solcher Vereine vielfach nicht als eine Forderung 
der Gerechtigkeit anerkannt. Da nach dem Gesagten die Kampfvereine 
Gefahren für die öffentliche Ordnung in sich schließen, so werden auch 
sachliche Bedenken gegen ein derartiges Vorgehen erhoben. 
Wesentlich anders wird die Frage der Befreiung von den landes 
gesetzlichen Verboten und Strafbestimmungen beurteilt bezüglich der 
Berufsvereine, die dem friedlichen Ausgleich dienen wollen. Für diese 
wird eine solche Befreiung von vielen Seiten als berechtigt und 
wünschenswert bezeichnet. Da aber den Berufsvereinen in der Regel 
nicht von vornherein anzusehen ist, ob sie den friedlichen oder den
	        
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