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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
der sozialpolitischen Reformen, die erwünscht und ohne Zerstörung
der Grundlagen der heutigen Staats- und Gesellschaftsordnung er
reichbar sind, befördern und erleichtern. Mit solchen Vereinen zu
verhandeln und eine Verständigung zu suchen, sind erfahrungsgemäß
auch die Unternehmer in erheblichem Umfange bereit. Die Kampf
organisationen dagegen stoßen bei den Unternehmern auf energischen
Widerstand und erschweren und verzögern dadurch den Ausgleich vor
handener Meinungs- und Interessenverschiedenheiten. Sie bergen für
die wirtschaftliche Entwicklung und für die öffentliche Ordnung eine
Gefahr in sich, und deshalb ist es verständlich, daß sich gegen die
Behandlung der Kampfvereine auf gleichem Fuße mit den in erster
Linie einem friedlichen Ausgleich dienenden Organisationen ernste Be
denken erhoben haben.
Der besprochene Unterschied hat eine große Bedeutung auch für
die Beantwortung der Frage, wie die öffentlich- und privatrechtliche
Stellung der Arbeiterberufsvereine (und dementsprechend der Arbeit
geberberufsvereine) auszubauen sei. In öffentlichrechtlicher Beziehung
erstreben die Berufsvereine Befreiung von allen Schranken und Ein
engungen des politischen Vereins- und Versammlungsrechtes. Für
Deutschland bedeutet das die Befreiung der Berufsvereine von allen
Verboten und Strafbestimmungen der landesgesetzlichen Vereins- und
Versammlungrechte. Diese Forderung wird vielfach in so allgemeiner
Form gestellt, daß auch die Kampfvereine ohne weiteres darunter
fallen. Da letztere aber ihrem Wesen nach politische Vereine sind,
so würde ihnen durch Erfüllung der Forderung eine Vorzugsstellung
vor den anderen politischen Vereinen eingeräumt werden, zu der ein
innerer Grund nicht vorliegt. Wer allgemein für die Berufsvereine
die Befreiung der landesgesetzlichen Verboten und Strafbestimmungen
in bezug auf politische Vereine überhaupt fordert, müßte logischer-
und gerechterweise die Beseitigung der landesgesetzlichen Schranken
des politischen Vereins- und Versannnlungsrechtes ohne Ausnahme ver
langen. Solange aber den politischen Vereinen durch die Landesgesetz
gebung noch Schranken gezogen werden, wird eine Sonderstellung für eine
bestimmte Gruppe solcher Vereine vielfach nicht als eine Forderung
der Gerechtigkeit anerkannt. Da nach dem Gesagten die Kampfvereine
Gefahren für die öffentliche Ordnung in sich schließen, so werden auch
sachliche Bedenken gegen ein derartiges Vorgehen erhoben.
Wesentlich anders wird die Frage der Befreiung von den landes
gesetzlichen Verboten und Strafbestimmungen beurteilt bezüglich der
Berufsvereine, die dem friedlichen Ausgleich dienen wollen. Für diese
wird eine solche Befreiung von vielen Seiten als berechtigt und
wünschenswert bezeichnet. Da aber den Berufsvereinen in der Regel
nicht von vornherein anzusehen ist, ob sie den friedlichen oder den