Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

fristen  deren  Innehaltung  der  Gegenpartei  die  Ergreifung  von  Gegenmaßregeln ­
  erleichtert  und  so  den  Erfolg  beeinträchtigen  kann.  In
Wirklichkeit  spielt  deshalb  der  Kontraktbruch  bei  Ausständen  eine
große  Rolle,  während  er  bei  Aussperrungen  viel  seltener  vorkommt.
Nach  der  amtlichen  deutschen  Statistik  der  Ausstände  waren:
1899  von  99338  beteiligten  Personen  27  345  vertragsbrüchig

1900

„  122  803

2?

36094

1901

„  55262

•n

JJ

12838

1902

„  53  912

„

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13  952

Der  größere  Teil  der  Beteiligten  war  indes  zur  sofortigen  Niederlegung ­
  der  Arbeit  berechtigt.
Ausstand  und  Aussperrung  sind  ihrem  Wesen  nach  Kampfmittel,
die  mit  den  bestehenden  Rechtsgrundsätzen  nur  dann  vereinbar  sind,
wenn  es  sich  um  Personen  handelt,  die  in  einem  auf  freien  Vertrag
gegründeten  Arbeitsverhältnis  stehen.  Mit  dem  Beamtenverhältnis
sind  sie  unvereinbar,  und  ein  entsprechendes  Vorgehen  der  Beamten
würde  einer  straffälligen  Gehorsamsverweigerung  gleichstehen.  Wenn
das  neuerdings  nicht  selten  als  nachteilig  für  die  Beamten  bekämpft
wird,  so  vergißt  man  dabei,  daß  jeder,  der  in  ein  Beamtenverhältnis
eintritt,  auch  von  vornherein  über  die  bezeichnete  Wirkung  nicht  im
Zweifel  sein  kann  und,  falls  er  daran  Anstoß  nimmt,  in  der  Lage  ist,
auf  den  Eintritt  zu  verzichten.
Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich  weiter,  daß  Ausstände  und  Aussperrungen ­
  im  strengen  Wortsinne  erst  dann  möglich  waren,  als  das
Arbeitsverhältnis  auf  den  freien  Arbeitsvertrag  gegründet  wurde.  Das
schließt  nicht  aus,  daß  schon  Jahrhunderte  vorher  in  dem  abhängigen
Teil  der  gewerblichen  Bevölkerung  zahlreiche  Fälle  gemeinsamer  und
verabredeter  Verweigerung  der  Arbeitsleistung  vorgekommen  sind.
Aber  diese  Vorkommnisse  werden  bezeichnenderweise  „Gesellenaufstände“ ­
  genannt.  In  der  Tat  war  nach  der  älteren  rechtlichen  Ordnung ­
  des  Arbeitsverhältnisses  jeder  Ausstand  ein  Aufstand  und  wurde
deshalb  auch  mit  rücksichtslosen  Mitteln  niedergeworfen.
Auch  nach  Beseitigung  dieser  Ordnung  waren  Ausstände  und  Aussperrungen ­
  solange  unerlaubt,  als  das  Koalitionsrecht  für  Arbeiter
und  Arbeitgeber  nicht  bestand.  Das  Bedürfnis  nach  vorübergehenden
Koalitionen  bestand  natürlich  auch  unter  der  Herrschaft  der  Koalitionsverbote ­
  und  schaffte  sich  deshalb  immer  wieder  Ausdruck.  Die
in  Volkswirtschafts-  und  sozialpolitischer  Hinsicht  bedeutendste  Anwendung ­
  fanden  die  Kampfmittel  der  Ausstände  und  Aussperrungen
erklärlicherweise  erst  dann,  als  zu  der  Gründung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  auf  den  freien  Arbeitsvertrag  die  grundsätzliche  Anerkennung
der  Koalitionsfreiheit  hinzutrat,  also  in  den  letzten  Jahrzehnten.  Wie
fast  alle  wirtschaftlichen  Bewegungen  der  neuesten  Zeit  zeigen  auch  die
            
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