Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 281 
spruch nicht begegnen, wenn es zweifellos wäre, daß die Tätigkeit der 
Berufsvereine stets und überall den öffentlichen Interessen entspricht. 
Von den Kampfvereinen, wie sie oben besprochen sind, wird aber 
vielfach eine Schädigung der öffentlichen Interessen befürchtet, und 
von diesem Gesichtspunkt aus ist wiederholt betont worden, daß es 
nötig sei, bestimmte Voraussetzungen zu bezeichnen, von deren Er 
füllung die Gewährung der gewünschten Sonderstellung abhängig zu 
machen sei. Als das Mindeste, was in dieser Beziehung zu fordern 
sei, ist die Übernahme der Verpflichtung zur Anrufung eines Einigungs 
amtes in dem schon bei der öffentlichrechtlichen Stellung der Be 
rufsvereine besprochenen Sinne bezeichnet worden. 
Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß — wie schon bei 
Besprechung des Koalitionsrechtes in § l gezeigt — das öffentliche 
Interesse gewisse Ausnahmen von der angestrebten Sonderstellung der 
Berufsvereine namentlich für die Arbeiter bestimmter Arten öffent 
licher Betriebe verlangt. 
Selbstverständlich ist es, daß die Berufsvereine der Arbeitgeber 
und die gemischten Berufsvereine bei einer gesetzlichen Regelung der 
Rechtsfähigkeitsfrage den gleichen Bestimmungen wie die Arbeiter 
berufsvereine unterliegen müssen. 
§ 3. Ausstände und Aussperrungen. Ausstände und Aussperrungen 
sind Koalitionen vorübergehender Art. Sie haben als Kampfmittel 
eine große Bedeutung erlangt, unterliegen aber gerade deshalb einer 
sehr verschiedenen Beurteilung. Ausstand (strike) ist die Verweige 
rung der Arbeitsleistung seitens der Arbeiter, Aussperrung (lockout) 
ist die Verweigerung der Arbeitsgelegenheit seitens der Arbeitgeber. 
Beides erfolgt, wie sich aus dem Wesen der Koalition ergibt, durch 
eine Mehrzahl von Beteiligten auf Grund ihrer gegenseitigen Ver 
ständigung und hat stets den Zweck, auf die Gegenpartei, unter Um 
ständen auch noch auf weitere Kreise einen Druck auszuüben, um sie 
willfähriger gegenüber bestimmten Forderungen zu machen. Daß die 
verabredete Verweigerung der Arbeitsleistung oder der Arbeitsgelegen 
heit unter Bruch des Ar bei tsver träges erfolgt, liegt nicht im Wesen 
des Ausstandes oder der Aussperrung. An und für sich würde es 
auch für die Teilnehmer an der Koalition vielfach von Nutzen sein, 
wenn sie der Anwendung des Kampfmittels die ordnungsmäßige Lösung 
des Arbeitsverhältnisses vorausgehen ließen; denn dadurch verhindern 
sie, daß sie sich von vornherein schon wegen der äußeren Art ihres 
Vorgehens in den Augen der unbeteiligten Kreise ins Unrecht setzen. 
Die Erfahrung hat gezeigt, daß das Urteil der Unbeteiligten für die 
Aussicht auf Erfolg in dem begonnenen Kampfe durchaus nicht gleich 
gültig ist. Aber in der Hitze des Kampfes treten derartige ruhige 
Erwägungen oft zurück. Dazu kommt, daß bei längeren Kundigungs-
	        
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