11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 281
spruch nicht begegnen, wenn es zweifellos wäre, daß die Tätigkeit der
Berufsvereine stets und überall den öffentlichen Interessen entspricht.
Von den Kampfvereinen, wie sie oben besprochen sind, wird aber
vielfach eine Schädigung der öffentlichen Interessen befürchtet, und
von diesem Gesichtspunkt aus ist wiederholt betont worden, daß es
nötig sei, bestimmte Voraussetzungen zu bezeichnen, von deren Er
füllung die Gewährung der gewünschten Sonderstellung abhängig zu
machen sei. Als das Mindeste, was in dieser Beziehung zu fordern
sei, ist die Übernahme der Verpflichtung zur Anrufung eines Einigungs
amtes in dem schon bei der öffentlichrechtlichen Stellung der Be
rufsvereine besprochenen Sinne bezeichnet worden.
Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß — wie schon bei
Besprechung des Koalitionsrechtes in § l gezeigt — das öffentliche
Interesse gewisse Ausnahmen von der angestrebten Sonderstellung der
Berufsvereine namentlich für die Arbeiter bestimmter Arten öffent
licher Betriebe verlangt.
Selbstverständlich ist es, daß die Berufsvereine der Arbeitgeber
und die gemischten Berufsvereine bei einer gesetzlichen Regelung der
Rechtsfähigkeitsfrage den gleichen Bestimmungen wie die Arbeiter
berufsvereine unterliegen müssen.
§ 3. Ausstände und Aussperrungen. Ausstände und Aussperrungen
sind Koalitionen vorübergehender Art. Sie haben als Kampfmittel
eine große Bedeutung erlangt, unterliegen aber gerade deshalb einer
sehr verschiedenen Beurteilung. Ausstand (strike) ist die Verweige
rung der Arbeitsleistung seitens der Arbeiter, Aussperrung (lockout)
ist die Verweigerung der Arbeitsgelegenheit seitens der Arbeitgeber.
Beides erfolgt, wie sich aus dem Wesen der Koalition ergibt, durch
eine Mehrzahl von Beteiligten auf Grund ihrer gegenseitigen Ver
ständigung und hat stets den Zweck, auf die Gegenpartei, unter Um
ständen auch noch auf weitere Kreise einen Druck auszuüben, um sie
willfähriger gegenüber bestimmten Forderungen zu machen. Daß die
verabredete Verweigerung der Arbeitsleistung oder der Arbeitsgelegen
heit unter Bruch des Ar bei tsver träges erfolgt, liegt nicht im Wesen
des Ausstandes oder der Aussperrung. An und für sich würde es
auch für die Teilnehmer an der Koalition vielfach von Nutzen sein,
wenn sie der Anwendung des Kampfmittels die ordnungsmäßige Lösung
des Arbeitsverhältnisses vorausgehen ließen; denn dadurch verhindern
sie, daß sie sich von vornherein schon wegen der äußeren Art ihres
Vorgehens in den Augen der unbeteiligten Kreise ins Unrecht setzen.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß das Urteil der Unbeteiligten für die
Aussicht auf Erfolg in dem begonnenen Kampfe durchaus nicht gleich
gültig ist. Aber in der Hitze des Kampfes treten derartige ruhige
Erwägungen oft zurück. Dazu kommt, daß bei längeren Kundigungs-