Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 311 
klausein“ wiederholt angewandt und deshalb mehrfach Gegenstand 
öffentlicher Erörterung geworden. So hat der Verband der Bauge 
schäfte zu Berlin 1900 seinen Mitgliedern zur Pflicht gemacht, nur 
solche Bauverträge einzugehen, welche vorsehen, daß bei Ausbruch 
eines Ausstandes die Baufrist um die Dauer des Ausstandes verlängert 
wird. Der Verband wandte sich in diesem Sinne auch an die Staats 
behörden. Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat es in seiner 
Antwort an den Verband als mit den staatlichen Interessen unverein 
bar bezeichnet, die Einfügung der Streikklausel in die von den Be 
hörden abzuschließenden Verträge ein für allemal anzuordnen, und hat 
sich Vorbehalten, von Fall zu Fall darüber zu entscheiden, wie weit 
der Ausstand oder die Aussperrung gerechtfertigten Anlaß bietet, den 
Unternehmer von der vertraglichen Verpflichtung zu entbinden, ihm 
eine Fristverlängerung zuzugestehen oder die verwirkte Konventional 
strafe zu erlassen. Daß bei unverschuldeten Arbeitskämpfen die nötige 
Rücksicht genommen werden solle, wird im übrigen in Aussicht ge 
stellt. in Steglitz, Schöneberg und Charlottenburg ist die Streik 
klausel in die Bebauungsverträge, in Berlin in die Gaslieferungsver 
träge von der Gemeindeverwaltung aufgenommen. Petitionen der Ar 
beiter auf Beseitigung der Klausel sind in den betr. Gemeindever 
tretungen abgelehnt worden. 
Die Frage gibt zu vielen Meinungsverschiedenheiten Anlaß. Bei 
ruhiger Prüfung der Verhältnisse wird man zugeben müssen, daß es 
Umstände gibt, unter denen ein Ausstand oder eine Aussperrung für 
den lieferungspflichtigen Unternehmer den Charakter einer höheren 
Gewalt hat, und in solchen Fällen entspricht es der Billigkeit, darauf 
Rücksicht zu nehmen. Daraus ergibt sich aber schon, daß man hier 
die einzelnen Fälle für sich betrachten muß und nicht einfach alle 
Arbeitskämpfe von vornherein als höhere Gewalt anerkennen kann. 
Wäre eine solche unbedingte Anerkennung in den geschäftlichen Lie 
ferungsverträgen mit Behörden oder zwischen Geschäftsleuten üblich, 
so würde sie denjenigen Arbeitgebern, welche bei der Ausgestaltung 
des Arbeitsverhältnisses engherzigen Anschauungen zu folgen geneigt 
sind, das erleichtern und sie im Grunde günstiger stellen, als die, 
welche das Arbeitsverhältnis besser zu gestalten bestrebt sind. Über 
dies würde es dadurch unlauteren Elementen leichter gemacht werden, 
sich den übernommenen Lieferungsverpflichtungen zu entziehen. Wenn 
man von Fall zu Fall vorgeht, entsteht die Schwierigkeit, wer beur 
teilen soll, daß der in Frage kommende Ausstand so ganz ohne eigene 
Schuld des betroffenen Arbeitgebers entstanden ist, um als höhere Ge 
walt gelten zu können. Die Beurteilung über solche Dinge geht oft 
weit auseinander. In den Submissionsvorschriften der österreichischen 
Staatsbahnen hat man sich auf folgende Art zu helfen gesucht. Der
	        
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