11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 313
wenn einfach der Grundsatz aufgestellt würde, daß jeder Ausstand
ohne weiteres als höhere Gewalt gelten sollte. Das wäre, wie bei so
vielen anderen wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten das Be
quemste, aber nicht vom Standpunkt des Gesamtinteresses aus das
sachlich Zutreffende, wie schon gezeigt. Dem Interesse der Unter
nehmer entspricht die allgemeine Anwendung jenes Grundsatzes auf
die Dauer nur scheinbar, wie sich ebenfalls aus dem oben Ausgeführten
ableiten läßt, und wenn es auch verständlich ist, daß sie nach einer
Periode zahlreicher Arbeitskämpfe zunächst deren allgemeine Aner
kennung als höhere Gewalt verlangen, so würde ihnen auf die Dauer
damit doch nicht gedient sein.
Als ein weiterer Versuch, die wirtschaftlichen Nachteile der Aus
stände für die Unternehmer zu mildern oder zu beseitigen, dadurch
die Widerstandskraft der Unternehmer bei den Arbeitskämpfen zu er
höhen und so dem Ausbrechen solcher Kämpfe entgegenzuwirken, er
scheint die Streikversicherung. Eine solche Versicherung trat zuerst
nach dem großen Bergarbeiterausstand von 1889 im Oberbergamtsbe
zirk Dortmund ins Leben; dort bildete sich ein Ausstandsversicherungs
verband auf Gegenseitigkeit. Ende 1891 gehörten ihm 105 Zechen an,
die 4 /ö der Förderung des Bezirks darstellten. In einem hierauf be
züglichen Erlasse des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe
vom 14. März 1892 wurden für die Genehmigung solcher Versicherungs
anstalten bestimmte Bedingungen festgesetzt. U. a. sollten satzungs
gemäß die Entschädigungen oder Unterstützungen nur solchen Teil
nehmern ausgezahlt werden, die nachweisen, daß sie über die Streit
fragen, die den Ausstand veranlaßt haben, ein Einigungsverfahren vor
dem zuständigen Gewerbegericht beantragt oder mangels eines solchen
in anderer Weise herbeizuführen gesucht haben, daß das Einigungs
verfahren aber wegen der Weigerung des Gegners nicht zu stände
gekommen ist oder ohne Verschulden des beteiligten Unternehmers
nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Weiter muß der Auf
sichtsbehörde die Befugnis eingeräumt werden, von allen Verhandlungen,
Büchern und Rechnungen der Versicherungskasse selbst oder durch einen
Kommissar Einsicht zu nehmen. Die Kasse muß jährlich einen Rechen
schaftsbericht vorlegen, aus welchem die Zahl der Mitglieder, die ver
einnahmten Beträge und die geleisteten Unterstützungen ersichtlich sind.
Auch eine Reihe anderer in jener Zeit entstandener Arbeitgeber
vereine hat eine Schadloshaltung der von Ausständen betroffenen Unter
nehmer, wenn auch in anderer Form, in Aussicht genommen. Auf Be
treiben des Bundes der Industriellen wurde im Oktober 1897 die
Aktiengesellschaft „Industria, Versicherungsgesellschaft gegen Verluste
durch Arbeitseinstellungen“ zu Berlin mit 5 Mill. M. Grundkapital
gebildet. Die Gesellschaft verpflichtete sich gegen Zahlung fester