Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 313 
wenn einfach der Grundsatz aufgestellt würde, daß jeder Ausstand 
ohne weiteres als höhere Gewalt gelten sollte. Das wäre, wie bei so 
vielen anderen wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten das Be 
quemste, aber nicht vom Standpunkt des Gesamtinteresses aus das 
sachlich Zutreffende, wie schon gezeigt. Dem Interesse der Unter 
nehmer entspricht die allgemeine Anwendung jenes Grundsatzes auf 
die Dauer nur scheinbar, wie sich ebenfalls aus dem oben Ausgeführten 
ableiten läßt, und wenn es auch verständlich ist, daß sie nach einer 
Periode zahlreicher Arbeitskämpfe zunächst deren allgemeine Aner 
kennung als höhere Gewalt verlangen, so würde ihnen auf die Dauer 
damit doch nicht gedient sein. 
Als ein weiterer Versuch, die wirtschaftlichen Nachteile der Aus 
stände für die Unternehmer zu mildern oder zu beseitigen, dadurch 
die Widerstandskraft der Unternehmer bei den Arbeitskämpfen zu er 
höhen und so dem Ausbrechen solcher Kämpfe entgegenzuwirken, er 
scheint die Streikversicherung. Eine solche Versicherung trat zuerst 
nach dem großen Bergarbeiterausstand von 1889 im Oberbergamtsbe 
zirk Dortmund ins Leben; dort bildete sich ein Ausstandsversicherungs 
verband auf Gegenseitigkeit. Ende 1891 gehörten ihm 105 Zechen an, 
die 4 /ö der Förderung des Bezirks darstellten. In einem hierauf be 
züglichen Erlasse des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe 
vom 14. März 1892 wurden für die Genehmigung solcher Versicherungs 
anstalten bestimmte Bedingungen festgesetzt. U. a. sollten satzungs 
gemäß die Entschädigungen oder Unterstützungen nur solchen Teil 
nehmern ausgezahlt werden, die nachweisen, daß sie über die Streit 
fragen, die den Ausstand veranlaßt haben, ein Einigungsverfahren vor 
dem zuständigen Gewerbegericht beantragt oder mangels eines solchen 
in anderer Weise herbeizuführen gesucht haben, daß das Einigungs 
verfahren aber wegen der Weigerung des Gegners nicht zu stände 
gekommen ist oder ohne Verschulden des beteiligten Unternehmers 
nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Weiter muß der Auf 
sichtsbehörde die Befugnis eingeräumt werden, von allen Verhandlungen, 
Büchern und Rechnungen der Versicherungskasse selbst oder durch einen 
Kommissar Einsicht zu nehmen. Die Kasse muß jährlich einen Rechen 
schaftsbericht vorlegen, aus welchem die Zahl der Mitglieder, die ver 
einnahmten Beträge und die geleisteten Unterstützungen ersichtlich sind. 
Auch eine Reihe anderer in jener Zeit entstandener Arbeitgeber 
vereine hat eine Schadloshaltung der von Ausständen betroffenen Unter 
nehmer, wenn auch in anderer Form, in Aussicht genommen. Auf Be 
treiben des Bundes der Industriellen wurde im Oktober 1897 die 
Aktiengesellschaft „Industria, Versicherungsgesellschaft gegen Verluste 
durch Arbeitseinstellungen“ zu Berlin mit 5 Mill. M. Grundkapital 
gebildet. Die Gesellschaft verpflichtete sich gegen Zahlung fester
	        
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