recht der Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte oder der amtlichen
Tätigkeit der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zu
dienen bestimmt sind,
Artikel 8.
Sollte die Deutsche Regierung eine Handelsvertretung in. dem Gebiete
der UdSSR. einrichten, so werden dieser und den bei ihr tätigen Per-
sonen von der Regierung der UdSSR die gleichen Rechte, Vorrechte
und Befreiungen wie der Handelsvertretung der UdSSR. eingeräumt
werden.
Artikel 9.
Soweit die UdSSR. dritten Staaten keine weitergehenden Rechte
einräumt, bedarf es zur Begründung einer Haftung der UdSSR. für die
Rechtshandlungen derjenigen staatlichen Unternehmungen, die sich
außer der Handelvertretung in oder nach Deutschland geschäftlich be-
tätigen, einer ausdrücklichen Übernahme, insbesondere im Wege einer
Garantie oder einer Mithaftung der Handelsvertretung. Die staatlichen
Unternehmungen werden bei Tätigung ihrer Geschäfte ihre Vertrags-
gegner schriftlich darauf hinweisen, daß die bloße Genehmigung des Ge-
schäftsabschlusses durch die Handelsvertretung, soweit sie erforderlich
ist, nicht als Garantie gilt.
Die in Deutschland vorgenommenen Rechtshandlungen dieser
Unternehmungen und ihre wirtschaftlichen Ergebnisse werden nach den
deutschen Gesetzen behandelt und unterliegen der deutschen Gerichts-
barkeit und Zwangsvollstreckung. Das in Deutschland befindliche Ver-
mögen dieser Unternehmungen haftet unbeschränkt.
Ihre Satzungen, ihre Bilanzen und die Namen der zu ihrer Ver-
tretung berufenen Personen werden von ihnen in Deutschland, auch so-
lange ihre Eintragung im Handelsregister noch nicht erfolgt ist, fort-
laufend öffentlich bekanntseseben.
Artikel 10,
Staatliche Unternehmungen der UdSSR, (nach Artikel 9) sowie Ge-
sellschaften und juristische Personen jeder Art, die im Gebiete der UdSSR.
ihren Sitz haben, können aus Rechtshandlungen, die sie in Deutschland
vornehmen, in Ermangelung eines anderen deutschen oder vereinbarten
Gerichtsstandes bei dem Landgericht I Berlin oder, wenn das Amts-
gericht zuständig ist. bei dem Amtsgericht Berlin-Mitte verklast werden
Artikel 11.
Die Wirtschaftsorgane des einen vertragschließenden Teils werden
auf dem Gebiete des anderen Teils in bezug auf ihre Betätigung im
Außenhandel in keiner Beziehung. ungünstiger behandelt werden als die
Wirtschaftsorgane der meistbegünstigten Nation,
Die Bestimmungen des Niederlassungsabkommens bleiben unbe-
rührt.
Artikel 12.
Sofern einer der vertragschließenden Teile das Außenhandelsmono-
5ol oder Ein- und Ausfuhr einensende Vorschriften eingeführt hat oder
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