12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung-.
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trächtigte und gestörte und die Gesamtheit der Lohnarbeiter erfassende
Versicherung ermöglichte. Durchführbar war das nur auf dem Wege
einer umfassenden Zwangsversicherung. Dafür fehlte es freilich — ab
gesehen vom Bergbau — an Beispielen und an statistischen Unter
lagen. Die Reichsverwaltung hatte früher den Versicherungszwang
abgelehnt, gab aber diesen Standpunkt in dem Unfallversicherungs
entwurf vom 8. März 1881 auf. Im Sommer und Herbst 1881 wurden
statistische Materialien über Unfälle gesammelt, um klarer sehen zu
können. Inzwischen hatte sich innerhalb der Regierungskreise der
Gedanke der Zwangs Versicherung erweitert und vertieft zu einem
großen und bedeutsamen Programm. In der Kaiserlichen Botschaft
vom 17. November 1881 fand es einen denkwürdigen Ausdruck. Eine
öffentlich rechtliche Zwangsversicherung der Lohnarbeiter gegen die
Folgen von Krankheiten, Unfällen, Invalidität und Alter auf korpora
tiver Grundlage wurde in Aussicht genommen. Nur die Witwen- und
Waisenversicherung aus Anlaß von Todesfällen, die nicht durch Un
fall herbeigeführt waren, wurde nicht in das Programm aufgenommen.
Das Programm in gesetzgeberische Form zu bringen, hat noch
viel Mühe und harte, oft erbitterte Kämpfe gekostet. Zuerst kam die
obligatorische Krankenversicherung durch Gesetz vom 15. Juni 1883
für die gewerblichen Arbeiter zustande. Am 6. Juli 1884 erging
das Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung der gewerblichen
Arbeiter. Beide wurden durch das Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai
1885 (namentlich für gewisse Verkehrsbetriebe) und durch das Gesetz
vom 5. Mai 1886 über die Unfall- und Krankenversicherung der land-
und forstwirtschaftlichen Arbeiter ergänzt. Im nächsten Jahre folgte
die Regelung der Unfallversicherung für die bei Bauten beschäftigten
Personen, soweit sie nicht schon durch die vorhergenannten Gesetze
erfaßt waren, — 11. Juli 1887 — und für die Seeleute — 13. Juli
1887 —. Daran schloß sich am 22. Juni 1889 das Invaliditäts- und
Altersversicherungsgesetz. Auf der so geschaffenen Grundlage er
richtete Deutschland ein Gebäude der Arbeiterversicherung, das zwar
in Deutschland von manchen Seiten ständig bekrittelt wird, aber
im übrigen im Lande selbst wie im Auslande als eines der be
deutendsten Werke praktischer Sozialpolitik anerkannt ist. Deutsch
land hat sich bemüht, die anfänglichen und unvermeidlichen Mängel
und Lücken der Zwangsarbeiterversicherung zu beseitigen und zu dem
Zwecke eine Reihe ergänzender Gesetze erlassen. Die Krankenver
sicherung wurde durch das Gesetz vom 10. April 1892 in verschiedenen
Richtungen umgestaltet und erweitert. Durch Gesetz vom 26. Juli
1897 (Novelle zur Gewerbeordnung) wurden die Vorschriften über die
Innungskrankenkassen ergänzt. Das Gesetz vom 30. Juni 1900 brachte
die Ausdehnung des Versicherungszwanges auf Hausgewerbetreibende