Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung-. 
327 
trächtigte und gestörte und die Gesamtheit der Lohnarbeiter erfassende 
Versicherung ermöglichte. Durchführbar war das nur auf dem Wege 
einer umfassenden Zwangsversicherung. Dafür fehlte es freilich — ab 
gesehen vom Bergbau — an Beispielen und an statistischen Unter 
lagen. Die Reichsverwaltung hatte früher den Versicherungszwang 
abgelehnt, gab aber diesen Standpunkt in dem Unfallversicherungs 
entwurf vom 8. März 1881 auf. Im Sommer und Herbst 1881 wurden 
statistische Materialien über Unfälle gesammelt, um klarer sehen zu 
können. Inzwischen hatte sich innerhalb der Regierungskreise der 
Gedanke der Zwangs Versicherung erweitert und vertieft zu einem 
großen und bedeutsamen Programm. In der Kaiserlichen Botschaft 
vom 17. November 1881 fand es einen denkwürdigen Ausdruck. Eine 
öffentlich rechtliche Zwangsversicherung der Lohnarbeiter gegen die 
Folgen von Krankheiten, Unfällen, Invalidität und Alter auf korpora 
tiver Grundlage wurde in Aussicht genommen. Nur die Witwen- und 
Waisenversicherung aus Anlaß von Todesfällen, die nicht durch Un 
fall herbeigeführt waren, wurde nicht in das Programm aufgenommen. 
Das Programm in gesetzgeberische Form zu bringen, hat noch 
viel Mühe und harte, oft erbitterte Kämpfe gekostet. Zuerst kam die 
obligatorische Krankenversicherung durch Gesetz vom 15. Juni 1883 
für die gewerblichen Arbeiter zustande. Am 6. Juli 1884 erging 
das Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung der gewerblichen 
Arbeiter. Beide wurden durch das Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 
1885 (namentlich für gewisse Verkehrsbetriebe) und durch das Gesetz 
vom 5. Mai 1886 über die Unfall- und Krankenversicherung der land- 
und forstwirtschaftlichen Arbeiter ergänzt. Im nächsten Jahre folgte 
die Regelung der Unfallversicherung für die bei Bauten beschäftigten 
Personen, soweit sie nicht schon durch die vorhergenannten Gesetze 
erfaßt waren, — 11. Juli 1887 — und für die Seeleute — 13. Juli 
1887 —. Daran schloß sich am 22. Juni 1889 das Invaliditäts- und 
Altersversicherungsgesetz. Auf der so geschaffenen Grundlage er 
richtete Deutschland ein Gebäude der Arbeiterversicherung, das zwar 
in Deutschland von manchen Seiten ständig bekrittelt wird, aber 
im übrigen im Lande selbst wie im Auslande als eines der be 
deutendsten Werke praktischer Sozialpolitik anerkannt ist. Deutsch 
land hat sich bemüht, die anfänglichen und unvermeidlichen Mängel 
und Lücken der Zwangsarbeiterversicherung zu beseitigen und zu dem 
Zwecke eine Reihe ergänzender Gesetze erlassen. Die Krankenver 
sicherung wurde durch das Gesetz vom 10. April 1892 in verschiedenen 
Richtungen umgestaltet und erweitert. Durch Gesetz vom 26. Juli 
1897 (Novelle zur Gewerbeordnung) wurden die Vorschriften über die 
Innungskrankenkassen ergänzt. Das Gesetz vom 30. Juni 1900 brachte 
die Ausdehnung des Versicherungszwanges auf Hausgewerbetreibende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.