Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung-.

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trächtigte  und  gestörte  und  die  Gesamtheit  der  Lohnarbeiter  erfassende
Versicherung  ermöglichte.  Durchführbar  war  das  nur  auf  dem  Wege
einer  umfassenden  Zwangsversicherung.  Dafür  fehlte  es  freilich  —  abgesehen ­
  vom  Bergbau  —  an  Beispielen  und  an  statistischen  Unterlagen. ­
  Die  Reichsverwaltung  hatte  früher  den  Versicherungszwang
abgelehnt,  gab  aber  diesen  Standpunkt  in  dem  Unfallversicherungsentwurf ­
  vom  8.  März  1881  auf.  Im  Sommer  und  Herbst  1881  wurden
statistische  Materialien  über  Unfälle  gesammelt,  um  klarer  sehen  zu
können.  Inzwischen  hatte  sich  innerhalb  der  Regierungskreise  der
Gedanke  der  Zwangs  Versicherung  erweitert  und  vertieft  zu  einem
großen  und  bedeutsamen  Programm.  In  der  Kaiserlichen  Botschaft
vom  17.  November  1881  fand  es  einen  denkwürdigen  Ausdruck.  Eine
öffentlich  rechtliche  Zwangsversicherung  der  Lohnarbeiter  gegen  die
Folgen  von  Krankheiten,  Unfällen,  Invalidität  und  Alter  auf  korporativer ­
  Grundlage  wurde  in  Aussicht  genommen.  Nur  die  Witwen-  und
Waisenversicherung  aus  Anlaß  von  Todesfällen,  die  nicht  durch  Unfall ­
  herbeigeführt  waren,  wurde  nicht  in  das  Programm  aufgenommen.
Das  Programm  in  gesetzgeberische  Form  zu  bringen,  hat  noch
viel  Mühe  und  harte,  oft  erbitterte  Kämpfe  gekostet.  Zuerst  kam  die
obligatorische  Krankenversicherung  durch  Gesetz  vom  15.  Juni  1883
für  die  gewerblichen  Arbeiter  zustande.  Am  6.  Juli  1884  erging
das  Gesetz  über  die  obligatorische  Unfallversicherung  der  gewerblichen
Arbeiter.  Beide  wurden  durch  das  Ausdehnungsgesetz  vom  28.  Mai
1885  (namentlich  für  gewisse  Verkehrsbetriebe)  und  durch  das  Gesetz
vom  5.  Mai  1886  über  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  landund
  forstwirtschaftlichen  Arbeiter  ergänzt.  Im  nächsten  Jahre  folgte
die  Regelung  der  Unfallversicherung  für  die  bei  Bauten  beschäftigten
Personen,  soweit  sie  nicht  schon  durch  die  vorhergenannten  Gesetze
erfaßt  waren,  —  11.  Juli  1887  —  und  für  die  Seeleute  —  13.  Juli
1887  —.  Daran  schloß  sich  am  22.  Juni  1889  das  Invaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetz.  Auf  der  so  geschaffenen  Grundlage  errichtete ­
  Deutschland  ein  Gebäude  der  Arbeiterversicherung,  das  zwar
in  Deutschland  von  manchen  Seiten  ständig  bekrittelt  wird,  aber
im  übrigen  im  Lande  selbst  wie  im  Auslande  als  eines  der  bedeutendsten ­
  Werke  praktischer  Sozialpolitik  anerkannt  ist.  Deutschland ­
  hat  sich  bemüht,  die  anfänglichen  und  unvermeidlichen  Mängel
und  Lücken  der  Zwangsarbeiterversicherung  zu  beseitigen  und  zu  dem
Zwecke  eine  Reihe  ergänzender  Gesetze  erlassen.  Die  Krankenversicherung ­
  wurde  durch  das  Gesetz  vom  10.  April  1892  in  verschiedenen
Richtungen  umgestaltet  und  erweitert.  Durch  Gesetz  vom  26.  Juli
1897  (Novelle  zur  Gewerbeordnung)  wurden  die  Vorschriften  über  die
Innungskrankenkassen  ergänzt.  Das  Gesetz  vom  30.  Juni  1900  brachte
die  Ausdehnung  des  Versicherungszwanges  auf  Hausgewerbetreibende
            
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