12. Kapitel. Die Arbeiterversichernng.
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erhalten zu müssen. Im ganzen ist deshalb die obligatorische Kranken
versicherung von erheblich weniger Ländern geregelt worden, als die
Unfallversicherung. Am meisten zurückgeblieben ist die obligatorische
Invaliditäts- und Altersversicherung; bei ihr ist — wie ebenfalls schon
erwähnt — der Zusammenhang mit der modernen Betriebsweise noch
weniger scharf ausgeprägt und weniger wahrnehmbar, abgesehen von
den bedeutenden technischen Schwierigkeiten, die zu überwinden sind.
Vermutlich will man auch die mit der deutschen Invaliditätsver
sicherung zu machenden Erfahrungen noch länger beobachten. Im
ganzen zeigt dieser Überblick, daß die oben geschilderte deutsche
Entwicklung inbezug auf den stufenweisen Fortschritt des Gedankens
der obligatorischen Versicherung der Arbeiter und die sich ihm ent
gegenstellenden Schwierigkeiten im wesentlichen als typisch gelten muß.
Am frühesten ist Österreich zur Zwangsversicherung übergegangen,
wenn auch bei weitem nicht in so umfassendem Maße Avie Deutsch
land. Durch Gesetz vom 28. Dezember 1887 hat es die Zwangsun
fallversicherung, durch Gesetz vom 30. März 1888 die Zwangskranken
versicherung eingeführt. Jene wurde durch Gesetz vom 20. Juli 1894,
diese durch Gesetz vom 4. April 1889 geändert und ergänzt. Eine
zwangsweise Invaliditäts- und Altersversichung der Arbeiter ist in den
letzten Jahren wiederholt in Aussicht gestellt, aber noch nicht ver
wirklicht worden. Durch Gesetz vom 9. April 1891 folgte Ungarn
mit der Zwangskrankenversicherung. Für die obligatorische Unfall
versicherung hat ein vom Handelsminister eingesetzter Ausschuß 1903
einen Entwurf aufgestellt.
Die SchAveiz schien sich diesen Ländern bald anschließen zu
wollen. Nachdem es zunächst (1887) zu einer Ergänzung und Erwei
terung der Haftpflichtgesetzgebung gekommen war, erklärte sich in
der Volksabstimmung vom 26. Oktober 1890 eine 3 /4 Mehrheit (283 000
gegen 92000 Stimmen) im Prinzip für eine obligatorische Kranken-
und Unfallversicherung der Arbeiter. Die daraufhin ausgearbeiteten
Gesetzentwürfe wurden 1898 vom Nationalrat angenommen und gingen
auch im Ständerat durch. In der Volksabstimmung vom 20. Mai 1900
wurden sie aber mit 330 000 gegen 143 000 Stimmen abgelehnt.
In Norwegen ist seit 1885 im Parlament wiederholt die Regelung
des Krankenkassenwesens ohne praktischen Erfolg beraten worden.
Dagegen ist die obligatorische Unfallversicherung der gewerblichen
Arbeiter durch Gesetz vom 23. Juli 1894 geregelt worden. Ergänzungen
und Änderungen sind durch die Gesetze vom 6. August 1897 und
23. Dezember 1899 vorgenommen. Eine Invalidenpensionsanstalt für
die ganze Bevölkerung ist mehrfach erörtert worden; zu einer ent
sprechenden Gesetzgebung ist es nicht gekommen.
Finland folgte mit einem Gesetz vom 5. Dezember 1895 wegen