Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversieherung-.

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hervorgebracht,  das  als  ein  Schritt  auf  dem  Wege  zu  einer  gesetzlich
geregelten  Versicherung  der  Lohnarbeiter  gelten  könnte.
Von  einer  Arbeiterversicherung  kann  in  den  Ländern  nicht  gesprochen ­
  werden,  deren  Gesetzgebung  sich  darauf  beschränkt,  die  Ansprüche ­
  des  Arbeiters  gegen  den  Arbeitgeber  zu  bezeichnen  und  dem
letzteren  zu  überlassen,  wie  er  seine  Fähigkeit  zur  Erfüllung  dieser
Ansprüche  sicherstellen  will.  Denn  wenn  es  auch  für  den  Begriff  der
Versicherung  gleichgültig  ist,  ob  die  Versicherung  zwangsweise  oder
freiwillig  ist,  so  liegt  es  doch  im  Wesen  der  Versicherung,  daß  sie
auf  irgend  einem  Wege  die  von  den  gleichen  Gefahren  bedrohten  Personen ­
  zusammenfaßt,  um  denen,  bei  welchen  die  Gefahr  sich  verwirklicht, ­
  auf  Grund  von  erworbenen  Rechtsansprüchen  aus  den  Mitteln
der  zusammengefaßten  Gesamtheit  eine  Schadloshaltung  zu  gewährleisten. ­
  Die  Zusammenfassung  der  von  gleichen  Gefahren  bedrohten
Arbeiter  kann  unmittelbar  oder  mittelbar,  unter  Heranziehung  anderer
Kreise  oder  unter  Beschränkung  auf  die  von  den  Gefahren  Bedrohten
erfolgen.  Der  äußere  Rahmen,  in  welchem  sich  die  Zusammenfassung
vollzieht,  kann  gesetzlich  vorgeschrieben  oder  im  Gesetz  ohne  Zwang
zu  seiner  Benutzung  geordnet  oder  dem  Ermessen  der  Beteiligten
überlassen  sein.  Durch  das  deutsche  Vorgehen  hat  sich  freilich  ein
engerer  Begriff  der  Arbeiterversicherung  herausgebildet,  nämlich  der
einer  Zwangsversicherung  mit  zwangsweiser  Organisation;  aber  auch
ein  Vorgehen  wie  das  Italiens,  nach  welchem  zwar  der  Versicherungszwang, ­
  aber  keine  Zwangsorganisation  vorgesehen  ist,  muß  der  obligatorischen ­
  Arbeiterversicherung  zugerechnet  werden.
Die  obligatorische  Arbeiterversicherung  beschränkt  sich  auf  Ereignisse, ­
  die  dem  Begriff  „Gefahr“  ohne  Schwierigkeit  untergeordnet
werden  können,  wie  Krankheit,  Unfall,  Invalidität,  Tod,  und  auch  das
Alter  muß,  rein  wirtschaftlich  betrachtet,  als  eine  Gefahr  für  die
materielle  Existenz  des  Arbeiters  angesehen  werden.  Der  Begriff  der
Versicherung  wird  aber  heute  allgemein  nicht  mehr  auf  Gefahren  im
vorstehenden  Sinne  bezogen,  sondern  überhaupt  auf  Ereignisse,  mit
denen  eine  besondere  wirtschaftliche  Belastung  verbunden  ist.  Auch
der  Begriff  der  Arbeiterversicherung  kann  an  sich  so  aufgefaßt  werden,
daß  er  noch  andere  belastende  Ereignisse,  die  als  eine  eigentliche  Gefahr
nicht  angesehen  werden  können,  z.  B.  Einsegnungen,  Kommunionen,
Hochzeiten,  Kindtaufen  usw.  einschließt.  Für  manche  solcher  Versicherungen ­
  könnte  an  sich  auch  der  Versicherungszwang  in  Anwendung ­
  kommen.  In  Wirklichkeit  hat  aber  die  Arbeiterversieherung
eine  derartige  Ausweitung  nicht  erfahren.  Von  praktischer  Bedeutung
sind  bis  jetzt  im  wesentlichen  nur  die  Zweige  der  Arbeiterversicherung,
welche  in  der  deutschen  Gesetzgebung  dem  Versicherungszwange  unterworfen ­
  sind,  also  die  Kranken-,  Unfall-,  Invaliditäts-  und  Altersver-
            
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