12. Kapitel. Die Arbeiterversieherung-.
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hervorgebracht, das als ein Schritt auf dem Wege zu einer gesetzlich
geregelten Versicherung der Lohnarbeiter gelten könnte.
Von einer Arbeiterversicherung kann in den Ländern nicht gesprochen
werden, deren Gesetzgebung sich darauf beschränkt, die Ansprüche
des Arbeiters gegen den Arbeitgeber zu bezeichnen und dem
letzteren zu überlassen, wie er seine Fähigkeit zur Erfüllung dieser
Ansprüche sicherstellen will. Denn wenn es auch für den Begriff der
Versicherung gleichgültig ist, ob die Versicherung zwangsweise oder
freiwillig ist, so liegt es doch im Wesen der Versicherung, daß sie
auf irgend einem Wege die von den gleichen Gefahren bedrohten Personen
zusammenfaßt, um denen, bei welchen die Gefahr sich verwirklicht,
auf Grund von erworbenen Rechtsansprüchen aus den Mitteln
der zusammengefaßten Gesamtheit eine Schadloshaltung zu gewährleisten.
Die Zusammenfassung der von gleichen Gefahren bedrohten
Arbeiter kann unmittelbar oder mittelbar, unter Heranziehung anderer
Kreise oder unter Beschränkung auf die von den Gefahren Bedrohten
erfolgen. Der äußere Rahmen, in welchem sich die Zusammenfassung
vollzieht, kann gesetzlich vorgeschrieben oder im Gesetz ohne Zwang
zu seiner Benutzung geordnet oder dem Ermessen der Beteiligten
überlassen sein. Durch das deutsche Vorgehen hat sich freilich ein
engerer Begriff der Arbeiterversicherung herausgebildet, nämlich der
einer Zwangsversicherung mit zwangsweiser Organisation; aber auch
ein Vorgehen wie das Italiens, nach welchem zwar der Versicherungszwang,
aber keine Zwangsorganisation vorgesehen ist, muß der obligatorischen
Arbeiterversicherung zugerechnet werden.
Die obligatorische Arbeiterversicherung beschränkt sich auf Ereignisse,
die dem Begriff „Gefahr“ ohne Schwierigkeit untergeordnet
werden können, wie Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod, und auch das
Alter muß, rein wirtschaftlich betrachtet, als eine Gefahr für die
materielle Existenz des Arbeiters angesehen werden. Der Begriff der
Versicherung wird aber heute allgemein nicht mehr auf Gefahren im
vorstehenden Sinne bezogen, sondern überhaupt auf Ereignisse, mit
denen eine besondere wirtschaftliche Belastung verbunden ist. Auch
der Begriff der Arbeiterversicherung kann an sich so aufgefaßt werden,
daß er noch andere belastende Ereignisse, die als eine eigentliche Gefahr
nicht angesehen werden können, z. B. Einsegnungen, Kommunionen,
Hochzeiten, Kindtaufen usw. einschließt. Für manche solcher Versicherungen
könnte an sich auch der Versicherungszwang in Anwendung
kommen. In Wirklichkeit hat aber die Arbeiterversieherung
eine derartige Ausweitung nicht erfahren. Von praktischer Bedeutung
sind bis jetzt im wesentlichen nur die Zweige der Arbeiterversicherung,
welche in der deutschen Gesetzgebung dem Versicherungszwange unterworfen
sind, also die Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersver-