Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversichernng.

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erhalten  zu  müssen.  Im  ganzen  ist  deshalb  die  obligatorische  Krankenversicherung ­
  von  erheblich  weniger  Ländern  geregelt  worden,  als  die
Unfallversicherung.  Am  meisten  zurückgeblieben  ist  die  obligatorische
Invaliditäts-  und  Altersversicherung;  bei  ihr  ist  —  wie  ebenfalls  schon
erwähnt  —  der  Zusammenhang  mit  der  modernen  Betriebsweise  noch
weniger  scharf  ausgeprägt  und  weniger  wahrnehmbar,  abgesehen  von
den  bedeutenden  technischen  Schwierigkeiten,  die  zu  überwinden  sind.
Vermutlich  will  man  auch  die  mit  der  deutschen  Invaliditätsversicherung ­
  zu  machenden  Erfahrungen  noch  länger  beobachten.  Im
ganzen  zeigt  dieser  Überblick,  daß  die  oben  geschilderte  deutsche
Entwicklung  inbezug  auf  den  stufenweisen  Fortschritt  des  Gedankens
der  obligatorischen  Versicherung  der  Arbeiter  und  die  sich  ihm  entgegenstellenden ­
  Schwierigkeiten  im  wesentlichen  als  typisch  gelten  muß.
Am  frühesten  ist  Österreich  zur  Zwangsversicherung  übergegangen,
wenn  auch  bei  weitem  nicht  in  so  umfassendem  Maße  Avie  Deutschland. ­
  Durch  Gesetz  vom  28.  Dezember  1887  hat  es  die  Zwangsunfallversicherung, ­
  durch  Gesetz  vom  30.  März  1888  die  Zwangskrankenversicherung ­
  eingeführt.  Jene  wurde  durch  Gesetz  vom  20.  Juli  1894,
diese  durch  Gesetz  vom  4.  April  1889  geändert  und  ergänzt.  Eine
zwangsweise  Invaliditäts-  und  Altersversichung  der  Arbeiter  ist  in  den
letzten  Jahren  wiederholt  in  Aussicht  gestellt,  aber  noch  nicht  verwirklicht ­
  worden.  Durch  Gesetz  vom  9.  April  1891  folgte  Ungarn
mit  der  Zwangskrankenversicherung.  Für  die  obligatorische  Unfallversicherung ­
  hat  ein  vom  Handelsminister  eingesetzter  Ausschuß  1903
einen  Entwurf  aufgestellt.
Die  SchAveiz  schien  sich  diesen  Ländern  bald  anschließen  zu
wollen.  Nachdem  es  zunächst  (1887)  zu  einer  Ergänzung  und  Erweiterung ­
  der  Haftpflichtgesetzgebung  gekommen  war,  erklärte  sich  in
der  Volksabstimmung  vom  26.  Oktober  1890  eine  3 /4  Mehrheit  (283  000
gegen  92000  Stimmen)  im  Prinzip  für  eine  obligatorische  Krankenund
  Unfallversicherung  der  Arbeiter.  Die  daraufhin  ausgearbeiteten
Gesetzentwürfe  wurden  1898  vom  Nationalrat  angenommen  und  gingen
auch  im  Ständerat  durch.  In  der  Volksabstimmung  vom  20.  Mai  1900
wurden  sie  aber  mit  330  000  gegen  143  000  Stimmen  abgelehnt.
In  Norwegen  ist  seit  1885  im  Parlament  wiederholt  die  Regelung
des  Krankenkassenwesens  ohne  praktischen  Erfolg  beraten  worden.
Dagegen  ist  die  obligatorische  Unfallversicherung  der  gewerblichen
Arbeiter  durch  Gesetz  vom  23.  Juli  1894  geregelt  worden.  Ergänzungen
und  Änderungen  sind  durch  die  Gesetze  vom  6.  August  1897  und
23.  Dezember  1899  vorgenommen.  Eine  Invalidenpensionsanstalt  für
die  ganze  Bevölkerung  ist  mehrfach  erörtert  worden;  zu  einer  entsprechenden ­
  Gesetzgebung  ist  es  nicht  gekommen.
Finland  folgte  mit  einem  Gesetz  vom  5.  Dezember  1895  wegen
            
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