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II. Teil. Arbeiterwuhlfaiirtspolitik.
der obligatorischen Unfallversicherung, Italien mit dem Gesetz vom
17. März 1898 wegen des Unfallversicherungszwanges der gewerb
lichen Arbeiter — ohne Zwangsorganisation —. In der jüngsten Zeit
haben die Niederlande durch Gesetz vom 2. Januar 1901, Schweden
durch Gesetz vom 5. Juli 1901, die obligatorische Arbeiterunfallver
sicherung geschaffen. Zu erwähnen ist noch das schwedische Gesetz
vom 30. Januar 1891, das die eingeschriebenen Hilfskassen durch
Staatszuschüsse und auf andere Weise zu fördern suchte. Luxemburg
hat durch Gesetz vom 31. Juli 1901 die Zwangskrankenversicherung und
durch Gesetz vom 5. April 1902 die Zwangsunfallversicherung geregelt.
In Frankreich erging am 29. Juni 1894 ein Gesetz wegen der
Krankenversicherungspflicht der Bergleute. Am 9. April 1898 folgte
ein Unfallentschädigungsgesetz, das die Ansprüche aus Unfällen gegen
den Arbeitgeber bezeichnet, ihre Erfüllung durch einen Garantiefonds
sichert, aber den Unternehmern überläßt, wie sie sich dieser An
sprüche wegen decken wollen, und einen eigentlichen Versicherungs
zwang nicht ausspricht. Das Gesetz ist also als eine Mittelform
zwischen obligatorischer Versicherung und der reinen Haftpflicht
anzusehen. Einen ähnlichen Charakter hat das spanische Gesetz
vom 30. Januar 1900, das belgische Gesetz vom 29. Dezember 1903,
das griechische Gesetz vom 21. Februar 1901 wegen der Unfall
entschädigung der Arbeiter und Unterbeamten in Berg- und Hütten
werken.
Dänemark hat durch Gesetz vom 9. April 1891 eine Altersunter
stützung bedürftiger Greise außerhalb der Armenpflege eingerichtet;
eine eigentliche Versicherung ist dadurch nicht begründet. Die Kranken
fürsorge hat das Gesetz vom 12. April 1892 über die anerkannten
Hilfskassen zu fördern gesucht, auch durch staatliche Zuschüsse. Bei
den Unfällen hat sich Dänemark mit einem verschärften Haftpflicht
gesetz vom 7. Januar 1898 — ergänzt für die Fischer durch Gesetz
vom 3. April 1900 — begnügt. Den letzteren Weg war bereits 1897
Großbritannien gegangen und hat durch Gesetz vom 30. Juli 1900 noch
Ergänzungen hinzugefügt. Bezüglich der Krankenfürsorge ist es in
England bei dem Hilfskassengesetz von 1875 verblieben. Verschärfte
Haftpflichtgesetze haben u. a. auch Neuseeland (1898) und Westaustralien
(1902) erlassen. In Neuseeland besteht seit 1898, in Neusüdwales seit
1901 eine Versorgung der Greise, die aber nicht als Versicherung an
gesprochen werden kann.
Rußland hat im Spätsommer 1903 ein Gesetz erlassen, das die
Unfallentschädigungspflicht der Unternehmer gegen die Arbeiter in
Metallfabriken und Bergwerken ohne Begründung eines Versicherungs
zwanges regelt.
Die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten hat bisher noch nichts