Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversieherung-. 
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hervorgebracht, das als ein Schritt auf dem Wege zu einer gesetzlich 
geregelten Versicherung der Lohnarbeiter gelten könnte. 
Von einer Arbeiterversicherung kann in den Ländern nicht ge 
sprochen werden, deren Gesetzgebung sich darauf beschränkt, die An 
sprüche des Arbeiters gegen den Arbeitgeber zu bezeichnen und dem 
letzteren zu überlassen, wie er seine Fähigkeit zur Erfüllung dieser 
Ansprüche sicherstellen will. Denn wenn es auch für den Begriff der 
Versicherung gleichgültig ist, ob die Versicherung zwangsweise oder 
freiwillig ist, so liegt es doch im Wesen der Versicherung, daß sie 
auf irgend einem Wege die von den gleichen Gefahren bedrohten Per 
sonen zusammenfaßt, um denen, bei welchen die Gefahr sich verwirk 
licht, auf Grund von erworbenen Rechtsansprüchen aus den Mitteln 
der zusammengefaßten Gesamtheit eine Schadloshaltung zu gewähr 
leisten. Die Zusammenfassung der von gleichen Gefahren bedrohten 
Arbeiter kann unmittelbar oder mittelbar, unter Heranziehung anderer 
Kreise oder unter Beschränkung auf die von den Gefahren Bedrohten 
erfolgen. Der äußere Rahmen, in welchem sich die Zusammenfassung 
vollzieht, kann gesetzlich vorgeschrieben oder im Gesetz ohne Zwang 
zu seiner Benutzung geordnet oder dem Ermessen der Beteiligten 
überlassen sein. Durch das deutsche Vorgehen hat sich freilich ein 
engerer Begriff der Arbeiterversicherung herausgebildet, nämlich der 
einer Zwangsversicherung mit zwangsweiser Organisation; aber auch 
ein Vorgehen wie das Italiens, nach welchem zwar der Versicherungs 
zwang, aber keine Zwangsorganisation vorgesehen ist, muß der obli 
gatorischen Arbeiterversicherung zugerechnet werden. 
Die obligatorische Arbeiterversicherung beschränkt sich auf Er 
eignisse, die dem Begriff „Gefahr“ ohne Schwierigkeit untergeordnet 
werden können, wie Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod, und auch das 
Alter muß, rein wirtschaftlich betrachtet, als eine Gefahr für die 
materielle Existenz des Arbeiters angesehen werden. Der Begriff der 
Versicherung wird aber heute allgemein nicht mehr auf Gefahren im 
vorstehenden Sinne bezogen, sondern überhaupt auf Ereignisse, mit 
denen eine besondere wirtschaftliche Belastung verbunden ist. Auch 
der Begriff der Arbeiterversicherung kann an sich so aufgefaßt werden, 
daß er noch andere belastende Ereignisse, die als eine eigentliche Gefahr 
nicht angesehen werden können, z. B. Einsegnungen, Kommunionen, 
Hochzeiten, Kindtaufen usw. einschließt. Für manche solcher Ver 
sicherungen könnte an sich auch der Versicherungszwang in Anwen 
dung kommen. In Wirklichkeit hat aber die Arbeiterversieherung 
eine derartige Ausweitung nicht erfahren. Von praktischer Bedeutung 
sind bis jetzt im wesentlichen nur die Zweige der Arbeiterversicherung, 
welche in der deutschen Gesetzgebung dem Versicherungszwange unter 
worfen sind, also die Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersver-
	        
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