12. Kapitel. Die Arteiterversicherung.
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anderen Kassen, die ja nichts anderes sind, als eine bestimmte Form
der Versicherung zusammengeschlossen; die Unternehmer haben sich
zu G-egenseitigkeitsgesellsehaften vereinigt oder bei Versicherungs
aktiengesellschaften Schutz gesucht.
Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, kann hiernach allein
der Weg der Versicherung eine auf Rechtsansprüche gegründete Für
sorge für kranke, verletzte, invalide und alte Arbeiter und für ihre
Angehörigen und Hinterbliebenen in zweckmäßiger und für die Volks
wirtschaft wirtschaftlichster Weise ermöglichen. Damit ist aber noch
keineswegs gesagt, daß die zwangsweise Versicherung einsetzen muß.
Ob es des Zwanges bedarf, ist eine Tatfrage insofern, als hier wesent
lich entscheidend ist, welches Ziel bei der Versicherung im Interesse
der Volkswirtschaft verfolgt werden muß. Auf freiwilligem Wege
läßt sich viel erreichen, wenn in den Kreisen der Beteiligten die
Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer Versicherung allgemein an
erkannt und das Bedürfnis nach einer Versicherung und die zu ihrer
Durchführung erforderliche Einsicht, wirtschaftliche Kraft und Selbst
beherrschung allgemein verbreitet ist. Wo solche Voraussetzungen
vorhanden sind, braucht man niemand zur Versicherung zu zwingen.
In Wirklichkeit sind diese Voraussetzungen nirgends gegeben. Überall
hat deshalb die freiwillige Versicherung nur bei einem Teile der in
Frage kommenden Kreise Eingang gefunden, und überall sind es natur
gemäß gerade nicht die wirtschaftlich schwächsten und deshalb der
Versicherung am meisten bedürftigen Elemente, die sich an der Ver
sicherung beteiligt haben. Wenn ein Staat darin einen Nachteil
für seine Gesamtentwicklung nicht erblickt, kann er sich dabei be
ruhigen. Wenn er aber davon ausgeht, daß es für die gesunde Ent
wicklung des Staatsganzen, für das ständige Emporwachsen seiner
wirtschaftlichen Kraft und für die dauernde Sicherung der nationalen
Machtstellung und Unabhängigkeit erforderlich ist, der breiten Schicht
des Volkes, die aus der Lohnarbeit allein die Mittel zur Erhaltung
der wirtschaftlichen Existenz findet, einen wirksamen Schutz gegen
die Folgen einer Unterbrechung, einer Beeinträchtigung oder des
völligen Verlustes der Arbeitskraft durch die Wechselfälle des Lebens
zu gewährleisten, dann kann er mit dem Erfolg der freiwilligen Ver
sicherung nicht zufrieden sein. Denn dazu bedarf es einer Versicherung,
die alle Beteiligten erfaßt und nicht gerade die ihrer am meisten Be
dürftigen beiseite läßt. Auf dem Boden der Freiwilligkeit ist das
nicht zu erreichen, auch dann nicht, wenn den Versicherungsorganen,
welche bestimmten Anforderungen genügen, staatliche Beihilfen ge
währt werden. Dieser von verschiedenen Ländern beschnittene Weg
würde für die Arbeiter im allgemeinen keinen Anreiz bieten, sich zu
beteiligen. Nur eine durch die Staatsbeihilfe ermöglichte wesentliche