Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeitei'wohlfahrtspolitik. 
davon absehen müssen, die wirtschaftlichen Folgen der belastenden 
Ereignisse in vollem Umfange auszugleichen. Wollte man den vollen 
Ersatz gewähren, so würde der Antrieb zur Simulation eine bedenk 
liche Steigerung erfahren und die Neigung zur Wiederaufnahme der 
Arbeit sich erheblich einschränken. Zudem können Zwangslasten und 
Zwangsbeiträge in der Kegel den Beteiligten nur insoweit auferlegt 
werden, als es zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des ge 
schädigten Arbeiters nötig ist. Was die Form der Entschädigungs 
leistungen anlangt, so ist der Weg laufender Auszahlungen (Renten, 
Krankengeld usw.) als das Normale, die Zahlung einmaliger Kapital 
beträge als die ergänzende Form ausgebildet worden. In Italien ist 
die Kapitalversicherung die maßgebende Form. In den meisten Staaten 
ist dabei davon ausgegangen, daß mit den laufenden Auszahlungen die 
wirtschaftliche Existenz des Anspruchsberechtigten besser gesichert 
wird als mit einmaliger Kapitalzahlung, die durch Ungeschick, Verlust, 
Diebstahl usw. vor der Zeit aufgezehrt werden kann. 
§ 2. Die obligatorische Krankenversicherung. Die Krankenversiche 
rung hatte sich, wie aus § 1 hervorgeht, früher und stärker auf dem 
Wege freiwilligen Zusammenschlusses entwickelt, als die übrigen Zweige 
der Arbeiterversicherung. Zur Förderung der freiwilligen Kranken 
versicherung hat die Gesetzgebung verhältnismäßig früh eingegriffen, 
und die ersten Ansätze zur Einführung eines Versicherungszwanges 
fanden sich gerade hier erheblich eher, als die umfassende obligato 
rische Krankenversicherung ins Werk gesetzt wurde. Gleichwohl 
ist eine ausgedehnte Zwangsversicherung gegen Krankheiten jetzt 
seltener als die obligatorische Unfallversicherung. Die meisten 
Kulturstaaten beschränken sich noch immer darauf, gesetzlich be 
stimmte Regeln und Grundsätze zur Förderung des freiwilligen Kranken 
versicherungswesens aufzustellen; zum Teil auch gingen sie zur 
Gewährung staatlicher Zuschüsse an die freiwilligen Krankenversiche 
rungsvereine über, sofern diese bestimmten Voraussetzungen genügten 
(Dänemark, Schweden). Einige Länder, wie Frankreich und Rußland 
für das ehemalige Königreich Polen, haben sich damit begnügt, für 
die Bergleute die Krankenversicherungspflicht zu regeln, während es 
im übrigen beim Grundsatz der Freiwilligkeit verblieben ist. Eine 
umfassende obligatorische Krankenversicherung besteht zur Zeit nur 
in Deutschland, Österreich, Ungarn und Luxemburg. Die einschlä 
gigen Gesetze sind in § l angeführt. 
Der Personenkreis, der dem gesetzlichen Versicherungszwang 
unterliegt, erstreckt sich in Deutschland auf die gegen Gehalt oder 
Lohn beschäftigten Personen in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs 
anstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim 
Eisenbahn-, Binnenschifffalirts- und Baggereibetriebe, auf Werften und
	        
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