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II. Teil. Arbeitei'wohlfahrtspolitik.
davon absehen müssen, die wirtschaftlichen Folgen der belastenden
Ereignisse in vollem Umfange auszugleichen. Wollte man den vollen
Ersatz gewähren, so würde der Antrieb zur Simulation eine bedenk
liche Steigerung erfahren und die Neigung zur Wiederaufnahme der
Arbeit sich erheblich einschränken. Zudem können Zwangslasten und
Zwangsbeiträge in der Kegel den Beteiligten nur insoweit auferlegt
werden, als es zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des ge
schädigten Arbeiters nötig ist. Was die Form der Entschädigungs
leistungen anlangt, so ist der Weg laufender Auszahlungen (Renten,
Krankengeld usw.) als das Normale, die Zahlung einmaliger Kapital
beträge als die ergänzende Form ausgebildet worden. In Italien ist
die Kapitalversicherung die maßgebende Form. In den meisten Staaten
ist dabei davon ausgegangen, daß mit den laufenden Auszahlungen die
wirtschaftliche Existenz des Anspruchsberechtigten besser gesichert
wird als mit einmaliger Kapitalzahlung, die durch Ungeschick, Verlust,
Diebstahl usw. vor der Zeit aufgezehrt werden kann.
§ 2. Die obligatorische Krankenversicherung. Die Krankenversiche
rung hatte sich, wie aus § 1 hervorgeht, früher und stärker auf dem
Wege freiwilligen Zusammenschlusses entwickelt, als die übrigen Zweige
der Arbeiterversicherung. Zur Förderung der freiwilligen Kranken
versicherung hat die Gesetzgebung verhältnismäßig früh eingegriffen,
und die ersten Ansätze zur Einführung eines Versicherungszwanges
fanden sich gerade hier erheblich eher, als die umfassende obligato
rische Krankenversicherung ins Werk gesetzt wurde. Gleichwohl
ist eine ausgedehnte Zwangsversicherung gegen Krankheiten jetzt
seltener als die obligatorische Unfallversicherung. Die meisten
Kulturstaaten beschränken sich noch immer darauf, gesetzlich be
stimmte Regeln und Grundsätze zur Förderung des freiwilligen Kranken
versicherungswesens aufzustellen; zum Teil auch gingen sie zur
Gewährung staatlicher Zuschüsse an die freiwilligen Krankenversiche
rungsvereine über, sofern diese bestimmten Voraussetzungen genügten
(Dänemark, Schweden). Einige Länder, wie Frankreich und Rußland
für das ehemalige Königreich Polen, haben sich damit begnügt, für
die Bergleute die Krankenversicherungspflicht zu regeln, während es
im übrigen beim Grundsatz der Freiwilligkeit verblieben ist. Eine
umfassende obligatorische Krankenversicherung besteht zur Zeit nur
in Deutschland, Österreich, Ungarn und Luxemburg. Die einschlä
gigen Gesetze sind in § l angeführt.
Der Personenkreis, der dem gesetzlichen Versicherungszwang
unterliegt, erstreckt sich in Deutschland auf die gegen Gehalt oder
Lohn beschäftigten Personen in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs
anstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim
Eisenbahn-, Binnenschifffalirts- und Baggereibetriebe, auf Werften und