Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung. 
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zieht, Gewährung eines Krankengeldes, und zwar in beiden Fällen 
vom Beginn der Krankheit für deren Dauer, nötigenfalls bis zum Ab 
lauf der 20. Woche. Das Krankengeld beträgt in Österreich 60% des 
behördlich festgestellten im Gerichtsbezirk üblichen Tagelohnes ge 
wöhnlicher versicherungspflichtiger Arbeiter, in Ungarn 50 % des der 
Beitragsbemessung zugrunde liegenden Lohnes, d. h. des wirklichen 
Tagelohnes oder des behördlich festgestellten gewöhnlichen Tagelohnes, 
wobei aber der wirkliche Tagelohn nur bis zu 2 Gulden täglich ange 
rechnet werden darf. Statt der eigentlichen Krankenunterstützung 
kann die Krankenkasse freie Kur und Verpflegung in einem Kranken 
hause einschließlich freier Beförderung in das Spital treten lassen. 
Der Zustimmung des Kranken bedarf es dabei nur, wenn er mit dem 
Ehegatten oder anderen Familienmitgliedern in gemeinsamem Haushalt 
lebt oder anderweitige häusliche Pflege genießt, ohne daß die Art 
der Krankheit Spitalbehandlung erfordert. Den Angehörigen, deren 
Unterhalt der im Spital Untergebrachte bisher aus seinem Arbeits 
verdienst bestritten hat, ist mindestens die Hälfte des Krankengeldes 
zu zahlen. 
Die weiteren — allgemein geltenden — gesetzlichen Mindest 
leistungen bestehen in Wochenbettunterstützung in Höhe des Kranken 
geldes auf 4 Wochen und in Sterbegeld im 20 fachen Betrage des der 
Krankengeldberechnung zugrunde liegenden Lohnes. 
Den Bezirks-, Betriebs- und Baukrankenkassen in Österreich ist 
gestattet, durch Statut folgende Erweiterung der Versicherungsleistungen 
vorzusehen: Erhöhung des Krankengeldes auf % des zugrunde zu 
legenden Lohnes, Zugrundelegung eines höheren Lohnes — bis zu 
2 Gulden für den Arbeitstag — bei Bemessung der Unterstützungen, Aus 
dehnung der Unterstützungsdauer bis auf 1 Jahr, Festsetzung des Be 
erdigungsgeldes auf 50 Gulden. In Ungarn ist zulässig: Erhöhung des 
Krankengeldes auf % des Lohnes, Ausdehnung der Unterstützungs 
dauer bis auf ein Jahr, Erhöhung des Sterbegeldes bis auf den 40 fachen 
Betrag 'des zugrunde zu legenden Lohnes, Gewährung von ärztlicher 
Behandlung und Arznei an die Familienmitglieder des Versicherten, 
Gewährung des Mindestbetrages des Sterbegeldes beim Tode eines 
Familienmitgliedes des Versicherten. 
Im ganzen hält sich hiernach in Österreich und Ungarn die zu 
lässige Erweiterung der Versicherungsleistungen in wesentlich engeren 
Grenzen als in Deutschland. 
Die Luxemburger Krankenversicherung gewährt als Mindestleistung 
ärztliche Hilfe (unter freier Arztwahl) und Arzneien vom Beginn der 
Krankheit und bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld vom 3. Tage nach 
Beginn der Krankheit, beides längstens auf 13 Wochen nach Beginn der 
Krankheit. Das Krankengeld ist 50% des durchschnittlichen Tage
	        
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