Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
hörden) als Vertretern der Arbeitgeber und von den Arbeiterbeisitzern 
der Schiedsgerichte als Vertretern der Arbeiter. Von den durch die Or 
gane der Beteiligten gewählten nichtständigen Mitgliedern entfallen 
je 2 Vertreter der Arbeitgeber und je 2 Vertreter der Arbeiter auf 
die Gewerbe- (und Bau-) Unfallversicherung, auf die landwirtschaftliche 
Unfallversicherung und auf die Seeunfallversicherung. Die nichtstän 
digen Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Arbeiten und Sitz 
ungen eine Jahresvergütung und außerdem, wenn sie außerhalb Berlins 
wohnen, Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise. 
In den einzelnen Bundesstaaten können für ihr Gebiet auf ihre 
Kosten Landesversicherungsämter errichtet werden. Ihre Wirksam 
keit ist beschränkt auf Berufsgenossenschaften, deren sämtliche Be 
triebe im Gebiet des betreffenden Bundesstaates ihren Sitz haben (und 
auf die dieses Gebiet nicht überschreitenden Invalidenversicherungs 
anstalten). Die Landesversicherungsämter bestehen aus ständigen, vom 
Landesherrn ernannten und aus nichtständigen gewählten Vertretern 
(je vier) der Arbeitgeber und der Arbeiter. Landesversicherungsämter 
bestehen in Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg- 
Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Reuß ä. L. Ihre Zuständigkeit 
erstreckt sich auf 5 gewerbliche und 18 landwirtschaftliche Berufs 
genossenschaften und 111 Ausführungsbehörden. 
Diese ganze Organisation ist erst infolge der Unfallversicherungsge 
setze entstanden. Der Apparat umfaßt jetzt 
das Reichsversicherungsamt 1 als oberste Organe (zugleich für die Invaliden- 
8 Landesversicherungsämter J Versicherung), 
123 Schiedsgerichte als rechtsprechende Organe (zugleich für die Invalidenver 
sicherung), 
66 gewerbliche 1 zusammen 114 Berufsgenossen- 
48 landwirtschaftliche | schäften 
198 Reichs- und Staats- l zusammen 487 Ausftthrungs- 
289 Provinzial- und Kommunal- J behorden 
Die Größe des Apparates kann nicht auffallen, wenn man bedenkt, 
daß die deutsche Unfallversicherung rund 19 Millionen versicherte Per 
sonen umfaßt, während in Österreich nur 2('2 Millionen und in den 
übrigen Ländern noch weniger Versicherte vorhanden sind. 
Die Versicherungsleistungen sind in Italien nach den Grundsätzen 
der Kapitalversicherung, in den anderen 7 Ländern nach den Grund 
sätzen der Rentenversicherung ausgebaut. In Italien wird gewährt: 
bei vorübergehender voller Erwerbsunfähigkeit infolge eines Betriebs 
unfalles vom 6. Tage nach Eintritt des Unfalls ab die Hälfte des mitt 
leren Tagelohnes (bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit die Hälfte der Ein 
buße an Tagelohn), dagegen bei dauernder voller Erwerbsunfähigkeit 
ein Kapital in Höhe des 5 fachen Jahreslohnes — mindestens 3000 Lire — 
und bei dauernder teilweiser Erwerbsunfähigkeit das Fünffache des Aus 
als Träger 
der 
Versicherung.
	        
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