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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
hörden) als Vertretern der Arbeitgeber und von den Arbeiterbeisitzern
der Schiedsgerichte als Vertretern der Arbeiter. Von den durch die Or
gane der Beteiligten gewählten nichtständigen Mitgliedern entfallen
je 2 Vertreter der Arbeitgeber und je 2 Vertreter der Arbeiter auf
die Gewerbe- (und Bau-) Unfallversicherung, auf die landwirtschaftliche
Unfallversicherung und auf die Seeunfallversicherung. Die nichtstän
digen Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Arbeiten und Sitz
ungen eine Jahresvergütung und außerdem, wenn sie außerhalb Berlins
wohnen, Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise.
In den einzelnen Bundesstaaten können für ihr Gebiet auf ihre
Kosten Landesversicherungsämter errichtet werden. Ihre Wirksam
keit ist beschränkt auf Berufsgenossenschaften, deren sämtliche Be
triebe im Gebiet des betreffenden Bundesstaates ihren Sitz haben (und
auf die dieses Gebiet nicht überschreitenden Invalidenversicherungs
anstalten). Die Landesversicherungsämter bestehen aus ständigen, vom
Landesherrn ernannten und aus nichtständigen gewählten Vertretern
(je vier) der Arbeitgeber und der Arbeiter. Landesversicherungsämter
bestehen in Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-
Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Reuß ä. L. Ihre Zuständigkeit
erstreckt sich auf 5 gewerbliche und 18 landwirtschaftliche Berufs
genossenschaften und 111 Ausführungsbehörden.
Diese ganze Organisation ist erst infolge der Unfallversicherungsge
setze entstanden. Der Apparat umfaßt jetzt
das Reichsversicherungsamt 1 als oberste Organe (zugleich für die Invaliden-
8 Landesversicherungsämter J Versicherung),
123 Schiedsgerichte als rechtsprechende Organe (zugleich für die Invalidenver
sicherung),
66 gewerbliche 1 zusammen 114 Berufsgenossen-
48 landwirtschaftliche | schäften
198 Reichs- und Staats- l zusammen 487 Ausftthrungs-
289 Provinzial- und Kommunal- J behorden
Die Größe des Apparates kann nicht auffallen, wenn man bedenkt,
daß die deutsche Unfallversicherung rund 19 Millionen versicherte Per
sonen umfaßt, während in Österreich nur 2('2 Millionen und in den
übrigen Ländern noch weniger Versicherte vorhanden sind.
Die Versicherungsleistungen sind in Italien nach den Grundsätzen
der Kapitalversicherung, in den anderen 7 Ländern nach den Grund
sätzen der Rentenversicherung ausgebaut. In Italien wird gewährt:
bei vorübergehender voller Erwerbsunfähigkeit infolge eines Betriebs
unfalles vom 6. Tage nach Eintritt des Unfalls ab die Hälfte des mitt
leren Tagelohnes (bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit die Hälfte der Ein
buße an Tagelohn), dagegen bei dauernder voller Erwerbsunfähigkeit
ein Kapital in Höhe des 5 fachen Jahreslohnes — mindestens 3000 Lire —
und bei dauernder teilweiser Erwerbsunfähigkeit das Fünffache des Aus
als Träger
der
Versicherung.