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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
3 fachen Betrag der ungekürzten Witwenrente, festgesetzt. Aszendenten
(ebenso Schwiegereltern und Enkel) kommen für den Rentenbezug nur
in Betracht, wenn und soweit die Witwe und die Kinder den oben be-
zeiehneten Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten nicht in Anspruch
nehmen.
Der normale Betrag der Rente ist für die Witwe (den Witwer)
in den Niederlanden 30% l ), sonst 20% des Jahresarbeitsverdienstes;
für jedes Kind in Deutschland und Luxemburg 20 °/o, in den Nieder
landen 15 %, in Österreich und Norwegen 15 %, in Finnland 10 %;
in Österreich wird die Rente für jedes natürliche Kind nur auf 10%
angesetzt. Für Vollwaisen haben auch Österreich, Norwegen, Fin-
land und die Niederlande je 20 % vorgesehen; in Deutschland werden
jetzt derartige Unterschiede nicht mehr gemacht. Die Renten der
Aszendenten betragen in Deutschland, Österreich und Norwegen 20 %,
die Renten der Enkel zusammen in Deutschland ebenfalls 20 %, wäh-
in Luxemburg den Aszendenten und Enkeln die Unterhaltskosten
— im Höchstbetrage von 20 % des Jahresarbeitsverdienstes — und in
den Niederlanden soviel, wie der Getötete zum Unterhalt beigetragen
hat, höchstens aber 30 % für die Aszendenten und 20 % für die Enkel
gewährt werden. Aus dieser Übersicht ergibt sich, daß Deutschland,
wenn es auch in bezug auf den Prozentsatz für Aszendentenrenten und
für die normale Vollrente und in bezug auf die Höhe des Begräbnis
geldes von den Niederlanden überholt wird, doch im ganzen bei Be
rücksichtigung der Neuerungen von 1900 am ausgiebigsten und in
bester Anpassung an die tatsächlichen Bedürfnisse für die Unfallver
letzten und ihre Hinterbliebenen sorgt.
Die Versicherungsleistungen werden überall — in Österreich nur den
Verletzten selbst-— verweigert, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat. In Italien hat dieser Gedanke in der Form Ausdruck
gefunden, daß dem Versicherungsorgane ein Rückgriffsrecht gegen den
verletzten Arbeiter gewährt wird, sofern durch strafgerichtliches Urteil
festgestellt ist, daß er durch strafbare Absicht den Unfall herbeigeführt hat.
In Schweden und Finland schließt auch grobe Unachtsamkeit des Verletzten
den Anspruch aus. In Luxemburg und Deutschland kann der Anspruch
des Verletzten ganz oder teilweise auch dann abgelehnt werden, wenn er
sich den Unfall bei Begehung eines strafgerichtlich festgestellten Ver
brechens oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen hat. In Luxemburg
tritt indes diese Wirkung nur ein, wenn das endgültige Urteil lautet
auf Gefängnisstrafe von mindestens 15 Tagen oder auf Geldstrafe von
mindestens 300 Frs. oder aber auf Gefängnis von 8 Tagen und 150 Frs.
Geldstrafe. Die deutsche Gesetzgebung gestattet in Fällen der er
1) Ptir den Witwer soviel, als die Getötete zum Haushalt beigetragen hat,
höchstens 30 %•