Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

364 
II. Teil. Arbeiterwohlfakrtspolitik. 
wenn dieser den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. In Deutschland 
und Luxemburg muß. wie die Gesetze besonders hervorheben, der Vorsatz 
durch strafgerichtliches Urteil festgestellt sein. In denselben Fällen, außer 
dem aber auch bei grober Fahrlässigkeit, ist der Unternehmer und sein 
Vertreter in Österreich und — auf Grund der Feststellung durch straf 
gerichtliches Urteil — in Luxemburg und Deutschland den dadurch be 
lasteten Versicherungsorganen regreßpflichtig. Die grobe Fahrlässigkeit 
setzt nach den deutschen Vorschriften voraus die Außerachtlassung der 
jenigen Aufmerksamkeit, zu welcher der Unternehmer (und sein Ver 
treter) durch sein Amt, seinen Beruf oder sein Gewerbe verpflichtet ist. 
Die Haftung sonstiger, dem Betriebe fernstehender Personen bleibt 
natürlich unberührt, die Haftpflichtansprüche gehen aber auf die be 
teiligten Versicherungsorgane im Umfange ihrer gesetzlichen Entschä 
digungsverpflichtung über, um doppelte Entschädigungen zu vermeiden. 
Hiernach sind Deutschland, Österreich und Luxemburg in der Aus 
merzung von Haftpflichtstreitigkeiten zwischen Unternehmer und Ar 
beiter am weitesten gegangen. Nur bei Vorsatz, nicht aber bei grobem 
Verschulden des Unternehmers kann der Arbeiter gegen ihn unmittel 
bar auf Grund der Haftpflicht Vorgehen. Die Regreßpflicht des Unter 
nehmers gegen das Versicherungsorgan liegt zwar auch bei grobem 
Verschulden vor; aber die Geltendmachung des Regreßanspruches ist 
eine innere Angelegenheit, bei deren Austragung der Arbeiter nicht 
beteiligt ist. 
Die Beseitigung oder Beschränkung der unmittelbaren Haftpflicht 
ansprüche gegen den Unternehmer wegen dessen Fahrlässigkeit bezieht 
sich selbstverständlich nur auf die Ansprüche aus Betriebsunfällen, 
wie sie nach den bestehenden Gesetzen den Unfallentschädigungsan 
spruch begründen, und auf den Verletzten selbst und diejenigen seiner 
Angehörigen oder Hinterbliebenen, welche auf Grund der Unfall 
versicherungsgesetze einen Anspruch haben. Im übrigen bleibt die 
auf allgemeinen oder besonderen Gesetzen beruhende Haftpflicht des 
Unternehmers bestehen. 
Die Aufbringung der Mittel für die obligatorische Unfallversiche 
rung erfolgt in Österreich zu J /io durch die Arbeiter, zu 9 /io durch 
die Unternehmer, in den übrigen Ländern nur durch die Unternehmer. 
Daß da, wo ein Teil der Fürsorge den Krankenkassen übertragen ist, 
auch die Arbeiter mittelbar an den Unfallversicherungslasten beteiligt 
sind, versteht sich von selbst. Abgesehen von Deutschland wird 
durchweg die Aufbringung der Kapitalien ins Auge gefaßt, die nach 
versieherungstechnischen Grundsätzen für die Deckung der Verpflich 
tungen nötig sind. Man folgt also dem Prämiensystem. Die Prämien 
werden dabei nach Maßgabe der Löhne und Gefahrenklasse abgestuft. 
Die Prämientarife werden in längeren Perioden einer Revision unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.