368
II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik.
697 765 Verletzte,
61 267 Witwen (Witwer),
94 032 Kinder und Enkel,
3 505 Aszendenten;
ferner während der Spitalpflege an:
14 316 Ehefrauen (Ehemänner),
31 979 Kinder und Enkel,
266 Aszendenten.
Im ganzen wurden also an 903160 Personen Entschädigungen ge
währt. Der Gesamtbetrag der von 1885 bis 1903 geleisteten Ent
schädigungen betrug rund 931 Millionen Mark. Die Massenwirkung der
deutschen Unfallversicherung tritt in diesen wenigen Zahlen deutlich
zu Tage. Bis jetzt ist Deutschland darin unerreicht.
§ 4. Die obligatorische Invaliden- und Altersversicherung. All sich
ist eine Invaliden- und Altersversicherung die notwendige Ergänzung
der obligatorischen Unfall- und Krankenversicherung schon deshalb, um
die sonst unvermeidlichen Härten und Ungleichheiten in der Behand
lung solcher Arbeiter zu verhüten, die sich aus verschiedener Ursache
in gleicher Lage befinden. Der erwerbsunfähige Arbeiter wird ver
sorgt, wenn die Erwerbsunfähigkeit die Folge eines Betriebsunfalles
ist; er bliebe aber beim Fehlen der Invaliden- und Altersversicherung
hilflos, wenn er infolge allmählicher Abnutzung seiner Kraft durch die
Anstrengungen des Berufs oder durch die Anforderungen des Lebens er
werbsunfähiggeworden ist. Der Arbeiter, der erkrankt, erhält dieKranken-
unterstützung; der Arbeiter, der dauernd krank und siech ist, würde beim
Fehlen der Invaliden- und Altersversicherung der Hilfe' entbehren und
der Armenpflege überlassen sein. Das wären große Härten für die be
troffenen Personen und noch größere Unbegreiflichkeiten für die Masse
der Arbeiter. Den notwendigen Schluß daraus hat Deutschland durch
seine Invaliden- und Altersversicherung gezogen. Andere Länder haben
es, wie erwähnt, noch nicht getan. Daß die Verhältnisse je länger je
mehr auch dort dahin drängen werden, bei der obligatorischen Unfall-
und Krankenversicherung nicht stellen zu bleiben, darf als sicher an
genommen werden, weil es einer inneren Notwendigkeit entspricht.
Der Personenkreis der deutschen „Invalidenversicherung“, wie die
Versicherung seit dem ergänzenden und um gestaltenden Gesetz vom
19. Juli 1899 amtlich bezeichnet wird, ist sehr weit gegriffen. Der ge
setzlichen Versicherungspflicht unterliegen vom vollendeten 16. Lebens
jahr ab zunächst alle Personen, die als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen,
Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt wer
den; ferner die Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, Handlungs
gehilfen und -Lehrlinge (außer in Apotheken), sonstige Angestellte, deren
dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, Lehrer und Erzieher,
und zwar alle diese, wenn sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regel