Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik. 
697 765 Verletzte, 
61 267 Witwen (Witwer), 
94 032 Kinder und Enkel, 
3 505 Aszendenten; 
ferner während der Spitalpflege an: 
14 316 Ehefrauen (Ehemänner), 
31 979 Kinder und Enkel, 
266 Aszendenten. 
Im ganzen wurden also an 903160 Personen Entschädigungen ge 
währt. Der Gesamtbetrag der von 1885 bis 1903 geleisteten Ent 
schädigungen betrug rund 931 Millionen Mark. Die Massenwirkung der 
deutschen Unfallversicherung tritt in diesen wenigen Zahlen deutlich 
zu Tage. Bis jetzt ist Deutschland darin unerreicht. 
§ 4. Die obligatorische Invaliden- und Altersversicherung. All sich 
ist eine Invaliden- und Altersversicherung die notwendige Ergänzung 
der obligatorischen Unfall- und Krankenversicherung schon deshalb, um 
die sonst unvermeidlichen Härten und Ungleichheiten in der Behand 
lung solcher Arbeiter zu verhüten, die sich aus verschiedener Ursache 
in gleicher Lage befinden. Der erwerbsunfähige Arbeiter wird ver 
sorgt, wenn die Erwerbsunfähigkeit die Folge eines Betriebsunfalles 
ist; er bliebe aber beim Fehlen der Invaliden- und Altersversicherung 
hilflos, wenn er infolge allmählicher Abnutzung seiner Kraft durch die 
Anstrengungen des Berufs oder durch die Anforderungen des Lebens er 
werbsunfähiggeworden ist. Der Arbeiter, der erkrankt, erhält dieKranken- 
unterstützung; der Arbeiter, der dauernd krank und siech ist, würde beim 
Fehlen der Invaliden- und Altersversicherung der Hilfe' entbehren und 
der Armenpflege überlassen sein. Das wären große Härten für die be 
troffenen Personen und noch größere Unbegreiflichkeiten für die Masse 
der Arbeiter. Den notwendigen Schluß daraus hat Deutschland durch 
seine Invaliden- und Altersversicherung gezogen. Andere Länder haben 
es, wie erwähnt, noch nicht getan. Daß die Verhältnisse je länger je 
mehr auch dort dahin drängen werden, bei der obligatorischen Unfall- 
und Krankenversicherung nicht stellen zu bleiben, darf als sicher an 
genommen werden, weil es einer inneren Notwendigkeit entspricht. 
Der Personenkreis der deutschen „Invalidenversicherung“, wie die 
Versicherung seit dem ergänzenden und um gestaltenden Gesetz vom 
19. Juli 1899 amtlich bezeichnet wird, ist sehr weit gegriffen. Der ge 
setzlichen Versicherungspflicht unterliegen vom vollendeten 16. Lebens 
jahr ab zunächst alle Personen, die als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, 
Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt wer 
den; ferner die Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, Handlungs 
gehilfen und -Lehrlinge (außer in Apotheken), sonstige Angestellte, deren 
dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, Lehrer und Erzieher, 
und zwar alle diese, wenn sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regel
	        
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