Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversieherung. 
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eintreten sollte. Grundsätzlich konnten zwar für jede Versicherungs 
anstalt die Beiträge besonders festgesetzt werden, aber davon ist kein 
Gebrauch gemacht worden. Die Novelle von 1899 hat diesen Grund 
satz beseitigt und die Feststellung der Beitragssätze zunächst für die 
Zeit bis 31. Dezember 1910, alsdann für je 10 weitere Jahre durch 
den Bundesrat angeordnet. Bis zur Festsetzung eines anderen Beitrags 
schreibt das Gesetz vor, daß für jede Beitragswoche in Lohnklasse I: 
14 Pf., II: 20 Pf., III: 24 Pf., IV: 30 Pf. (wie bisher in Lohnklasse I—IV) 
und in Lohnklasse V 36 Pf zu erheben sind, und daß eine andere 
Festsetzung der Zustimmung des Reichstags bedarf. Diese Beiträge 
werden voraussichtlich dauernd ausreichen, sodaß tatsächlich ein ver 
sicherungstechnisches Prämiensystem besteht. Die Beitragsentrichtung 
erfolgt in der Regel durch Einkleben von Beitragsmarken in Quittungs 
karten. Gewisse Ausnahmen davon sind gestattet. 
Zwischen den einzelnen Versicherungsanstalten ist ein Gegenseitig 
keitsverhältnis durch die Novelle von 1899 dadurch hergestellt, daß 
das Vermögen in Gern ein vermögen und Sonder vermögen und die 
Versicherungslast in Gemeinlast und Sonderlast geschieden ist. Die 
Gemeinlast, die von allen Versicherungsträgern aus dem Gemeinver 
mögen zu decken ist, umfaßt 3 k aller Altersrenten, die Grundbeträge 
aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen infolge von Krankheits 
wochen und die Rentenabrundungen (auf volle 5 Pf. bei den monat 
lichen Teilbeträgen). Die übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast 
der einzelnen Versicherungsorgane. Das Gemein vermögen wird nur buch 
mäßig ausgeschieden; jede Versicherungsanstalt schreibt vom 1. Januar 
1900 ab 4 /io der Beiträge und die darauf entfallenden Zinsen nach 
dem vom Bundesrat festgestellten Zinsfuß dem Gemeinvennögen zu gute. 
Eine Erhöhung des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuschei 
denden Teiles der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstags. Das 
am 31. Dezember 1899 angesammelte gesamte Vermögen der Versiche 
rungsanstalten wird von dieser buchmäßigen Ausscheidung nicht berührt. 
Die deutsche Invalidenversicherung bewilligte 1902 im ganzen: 
142 720 Invalidenrenten 
8 734 Krankenrenten (d. h. Renten für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit über 
26 Wochen) 
12 885 Altersrenten 
153 303 Beitragserstattungen bei Heiraten 
32 069 „ „ Todesfällen 
574 „ „ Unfällen. 
Die Beitragserstattungen beanspruchten 1902: 7,13 Mill. M., wovon 
413 M. auf das Reich entfielen. An Renten wurden 1902: 103,88 Mill. M. 
ausgezahlt; auf das Reich kamen davon -— einschl. 93 464 M. für 
militärische Dienstleistungen — 37,85 Mill. M. Unter den Renten 
zahlungen waren 1,8 Mill. M. Krankenrenten. Für Heilverfahren —
	        
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