12. Kapitel. Die Arbeiterversieherung.
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eintreten sollte. Grundsätzlich konnten zwar für jede Versicherungs
anstalt die Beiträge besonders festgesetzt werden, aber davon ist kein
Gebrauch gemacht worden. Die Novelle von 1899 hat diesen Grund
satz beseitigt und die Feststellung der Beitragssätze zunächst für die
Zeit bis 31. Dezember 1910, alsdann für je 10 weitere Jahre durch
den Bundesrat angeordnet. Bis zur Festsetzung eines anderen Beitrags
schreibt das Gesetz vor, daß für jede Beitragswoche in Lohnklasse I:
14 Pf., II: 20 Pf., III: 24 Pf., IV: 30 Pf. (wie bisher in Lohnklasse I—IV)
und in Lohnklasse V 36 Pf zu erheben sind, und daß eine andere
Festsetzung der Zustimmung des Reichstags bedarf. Diese Beiträge
werden voraussichtlich dauernd ausreichen, sodaß tatsächlich ein ver
sicherungstechnisches Prämiensystem besteht. Die Beitragsentrichtung
erfolgt in der Regel durch Einkleben von Beitragsmarken in Quittungs
karten. Gewisse Ausnahmen davon sind gestattet.
Zwischen den einzelnen Versicherungsanstalten ist ein Gegenseitig
keitsverhältnis durch die Novelle von 1899 dadurch hergestellt, daß
das Vermögen in Gern ein vermögen und Sonder vermögen und die
Versicherungslast in Gemeinlast und Sonderlast geschieden ist. Die
Gemeinlast, die von allen Versicherungsträgern aus dem Gemeinver
mögen zu decken ist, umfaßt 3 k aller Altersrenten, die Grundbeträge
aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen infolge von Krankheits
wochen und die Rentenabrundungen (auf volle 5 Pf. bei den monat
lichen Teilbeträgen). Die übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast
der einzelnen Versicherungsorgane. Das Gemein vermögen wird nur buch
mäßig ausgeschieden; jede Versicherungsanstalt schreibt vom 1. Januar
1900 ab 4 /io der Beiträge und die darauf entfallenden Zinsen nach
dem vom Bundesrat festgestellten Zinsfuß dem Gemeinvennögen zu gute.
Eine Erhöhung des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuschei
denden Teiles der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstags. Das
am 31. Dezember 1899 angesammelte gesamte Vermögen der Versiche
rungsanstalten wird von dieser buchmäßigen Ausscheidung nicht berührt.
Die deutsche Invalidenversicherung bewilligte 1902 im ganzen:
142 720 Invalidenrenten
8 734 Krankenrenten (d. h. Renten für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit über
26 Wochen)
12 885 Altersrenten
153 303 Beitragserstattungen bei Heiraten
32 069 „ „ Todesfällen
574 „ „ Unfällen.
Die Beitragserstattungen beanspruchten 1902: 7,13 Mill. M., wovon
413 M. auf das Reich entfielen. An Renten wurden 1902: 103,88 Mill. M.
ausgezahlt; auf das Reich kamen davon -— einschl. 93 464 M. für
militärische Dienstleistungen — 37,85 Mill. M. Unter den Renten
zahlungen waren 1,8 Mill. M. Krankenrenten. Für Heilverfahren —