384 II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Wie weit diese Dienste sicli in der Sterblichkeitsziffer äußern, läßt
sich nicht genau feststellen, da die Arbeit zur Hebung der allgemeinen
gesundheitlichen Verhältnisse auch von vielen anderen Seiten her eifrig
und wirksam durchgeführt wird. Mitgewirkt hat aber an der seit 1887
eingetretenen auffallenden Verminderung der Sterblichkeitsziffer in
Deutschland die seit Mitte der 80 er Jahre wirksame Arbeiterversiche
rung. Nach der Reichsstatistik starben auf 1000 Einwohner jährlich ein
schließlich der Totgeborenen im Durchschnitt von:
1841/50 . . . 28,2 1881/85 . . . 27,2
1851/60 . . . 27,8 1886/90 . . . 25,8
1861/70 . . . 28,4 1891/95 . . . 24,5
1871/80 . . . 28,8 1896/1900 . . 22,4
Von 1861—1880 war — mit Ausnahme des Jahres 1862 (26,2) —
die Ziffer stets höher als 27 auf 1000 Einwohner. In den folgenden
Jahren war sie:
1881
26,9
1887
25,6
1893
25,8
1899
22,6
1882
27,2
1888
25,1
1894
23,5
1900
23,2
1883
27.3
1889
25,0
1895
23,4
1901
21,8
1884
27,4
1890
25,6
1896
22,1
1902
20,6
1885
27,2
1891
24,7
1897
22,5
1886
27,6
1892
25,3
1898
21,7
Seit 1887 halten sich die Zahlen hiernach stets bedeutend nied
riger als vorher und zeigen im ganzen eine fallende Tendenz.
Die Arbeiterversicherung läßt in rechtlicher und sozialer Beziehung
den Klassenunterschied zwischen Unternehmern und Arbeitern weniger
fühlbar werden. Zur Verwaltung und zur sozialen Rechtsprechung
zieht sie z. B. in Deutschland die Arbeiter und die Unternehmer als
gleichberechtigte Faktoren in sehr erheblichem 'Umfange heran, und
damit die Beteiligung an derartigen Ehrenämtern den Arbeitern nicht
durch die damit Verbundenen Kosten und Verdienstausfälle unmöglich
gemacht wird, ist ihnen ein angemessener Ersatz gesichert. Im all
gemeinen sind die Erfahrungen, die mit dieser tatsächlichen Hebung
des Arbeiterstandes in bezug auf seine rechtliche und soziale Stellung
und mit der gemeinsamen Arbeit von Unternehmern und Arbeitern in
Verwaltung und Rechtsprechung erzielt sind, als günstig zu bezeichnen.
Auch die Mitteilungen der neuesten Geschäftsberichte des Reichsver
sicherungsamtes bestätigen das. Die soziale Rechtsprechung durch die
Schiedsgerichte der Arbeiterversicherung und das Reichsversicherungs
amt birgt als solche ebenfalls versöhnende und vereinigende Momente
in sich und unterscheidet sich dadurch wesentlich von den früheren
Haftpflichtprozessen. Der verletzte oder invalide Arbeiter klagt bei
der sozialen Rechtsprechung nicht mehr gegen seinen Unternehmer,
sondern wendet sich gegen die Berufsgenossenschaft oder Versicherungs
anstalt. Er bekämpft deren Beschlüsse und Entscheidungen. Sein