Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Arteiterwohnungsfrage. 
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gangen. Das Gesetz regelt die Gewährung von Darlehen aus der 
Landeskreditkasse zur Förderung des Baues kleiner Wohnungen an 
Gemeinden oder durch deren Vermittlung an gemeinnützige rechts 
fähige Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Hechts, welche die 
Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte zum Zweck haben. Bei 
einem auf andere Weise nicht zu beseitigenden Mangel solcher Woh 
nungen kann die Gemeinde zu einer Darlehensaufnahme zu gunsten 
einer Vereinigung der genannten Art auf Antrag einer solchen Ver 
einigung durch Erkenntnis des Kreisausschusses verpflichtet werden. 
Außerdem wird Befreiung von Stempel und Gerichtsgebühren für Ver 
handlungen über Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte, über 
Darlehen nach Maßgabe des Gesetzes, über Geländeerwerb für der 
artige Zweke gewährt. Das Gesetz gibt ferner der Gemeinde das 
Recht zur Enteignung von Gebäuden, in welchen für die Mehrzahl 
von gesundheitsschädlichen Räumen die mietweise Benutzung unter 
sagt und die Ausweisung der Insassen nach dem Gesetz vom 1. Juli 1893 
bewirkt ist. Weiter wird das letztere Gesetz auch auf Gemeinden 
unter 5000 Einwohner, also auf das platte Land ausgedehnt. Endlich 
erhält das Ministerium des Innern die Ermächtigung, eine Landes 
wohnungsinspektion zu bilden, die im Zusammenwirken mit den staat 
lichen und kommunalen Behörden die Wohnungsverhältnisse der minder 
bemittelten V olksklassen in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht festzu 
stellen und in Gemeinschaft mit dem hessischen Zentralverein für Errich 
tung billiger Wohnungen sowie mit den gemeinnützigen Bau vereinen des 
Landes auf Beseitigung der sich ergebenden Mißstände hinzuwirken hat. 
In Baden kommen die Bestimmungen des Gesetzes' vom 6. Juli 
1896 über die Umlegung von Grundstücken und die Verordnung vom 
27. Juni 1874, betreffend die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und 
Reinlichkeit, in Betracht. Nach dieser Verordnung kann die Unter 
suchung der gesundheitsschädlichen Mietwohnungen behördlich an 
geordnet und von den Bezirksräten die Beseitigung der Übelstände 
herbeigeführt oder die weitere Benutzung untersagt werden. Die 
Ministerialverordnung vom 10. November 1896 hat dann dem Bezirks 
rat die Möglichkeit gegeben, im Einverständnis mit der Gemeinde 
vertretung eine regelmäßige Wohnungsaufsicht durch den Ortsgesund 
heitsrat oder besondere Wohnungskommissionen anzuordnen. 
In Elsaß-Lothringen gilt das schon erwähnte französische Gesetz 
vom 13. April 1850. 
Von den größeren deutschen Bundesstaaten hat Bayern durch die 
Novelle vom 22. Juni 1900 zum bayerischen Polizeistrafgesetzbuch die 
Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über das Beziehen neuer 
Wohnungen, über Beschaffenheit und Belegung von Wohnungen und 
deren polizeiliche Beaufsichtigung geschaffen und auf Grund dieses
	        
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