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240 Millionen M hinaus war der Reichskanzler (Gesetz vom 22. März 1915s er
mächtigt, weitere Reichskassenscheine bis zur Höhe von 120 Millionen M auszu
geben, die aber, im Gegensatz zu den bisher ausgegebenen 240 Millionen M, eine
Deckung sdurch Darlehnskassenscheine oder gemünztes Gelds haben sollten. Die
Reichskassenscheine brauchten bis 1914 von Privaten nicht angenommen werden.
Die öffentlichen Kassen mußten sie jedoch zu ihrem Nennwert in Zahlung
nehmen, und die Reichshauptkasse war verpflichtet, sie jederzeit gegen bares
Geld einzulösen.
b) Bankpapiergeld. Die Banknoten sind aus den Depositen
scheinen hervorgegangen, die von den alten italienischen Banken und den
Girobanken denjenigen, die Geld bei ihnen hinterlegt hatten, als Quittung
über das äeposituin gegeben worden waren. Lauteten nämlich diese
Depositenscheine auf kleine, abgerundete Beträge, und waren sie auf den
Inhaber gestellt, so gingen sie häufig von einer Hand in die andere über
und blieben oft lange Zeit im Verkehr, bis sie zur Einlösung vorgelegt
wurden. Die Banken suchten bald aus der Erfahrung, die sie hier machten,
Nutzen zu ziehen: Sie gaben Schuldscheine über kleine, runde Beträge für
eigene Rechnung aus und verschafften sich auf diese Weise ein zinsfreies
Darlehen. „In rechtlicher Hinsicht ist die Note eine (schriftliche) Anweisung
der Bank auf sich selbst, zahlbar an den Überbringer auf Sicht, gewohn
heitsmäßig auf gewisse runde Beträge Geld (d. i. Währungsgeld) lautend"
(A d o l p h W a g n e r). Die moderne Banknote ist ein einfaches Zahlungs
versprechen an den Inhaber.
Die Notenbanken gingen vielfach aus den Girobanken hervor. Hier
sowohl wie überall da, wo neue Anstalten, die Noten ausgeben wollten,
entstanden, übernahm der Staat die Leitung oder führte die Oberaufsicht.
Fast stets nahm er für sich das Recht in Anspruch, neue Notenbanken ins
Leben zu rufen und, wenn es ihm nötig erschien, bereits bestehenden ihre
Konzession (Privileg) wieder zu nehmen. (S. den Abschnitt „Das Noten
geschäft"). Damit gewann der Staat bedeutenden Einfluß auf die Ausgabe
der Banknoten.
In dem Augenblick, wo der Staat die Banknote mit Zwangskurs aus
stattet, d. h. ihr gesetzliche Zahlkraft verleiht, und ihre Einlöslichkeit in
das tatsächliche Währungsgeld aufhebt, übernimmt er die Verantwortung
für ihren Wert, als ob er sie selbst ausgäbe. Die Banknote hört dann auf,
Geldersatzmittel zu sein, sie erhält eine öffentlich-rechtliche Stellung
und ist Papierwährungsgeld.