13. Kapitel. Die Arteiterwohnungsfrage.
407
gangen. Das Gesetz regelt die Gewährung von Darlehen aus der
Landeskreditkasse zur Förderung des Baues kleiner Wohnungen an
Gemeinden oder durch deren Vermittlung an gemeinnützige rechts
fähige Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Hechts, welche die
Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte zum Zweck haben. Bei
einem auf andere Weise nicht zu beseitigenden Mangel solcher Woh
nungen kann die Gemeinde zu einer Darlehensaufnahme zu gunsten
einer Vereinigung der genannten Art auf Antrag einer solchen Ver
einigung durch Erkenntnis des Kreisausschusses verpflichtet werden.
Außerdem wird Befreiung von Stempel und Gerichtsgebühren für Ver
handlungen über Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte, über
Darlehen nach Maßgabe des Gesetzes, über Geländeerwerb für der
artige Zweke gewährt. Das Gesetz gibt ferner der Gemeinde das
Recht zur Enteignung von Gebäuden, in welchen für die Mehrzahl
von gesundheitsschädlichen Räumen die mietweise Benutzung unter
sagt und die Ausweisung der Insassen nach dem Gesetz vom 1. Juli 1893
bewirkt ist. Weiter wird das letztere Gesetz auch auf Gemeinden
unter 5000 Einwohner, also auf das platte Land ausgedehnt. Endlich
erhält das Ministerium des Innern die Ermächtigung, eine Landes
wohnungsinspektion zu bilden, die im Zusammenwirken mit den staat
lichen und kommunalen Behörden die Wohnungsverhältnisse der minder
bemittelten V olksklassen in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht festzu
stellen und in Gemeinschaft mit dem hessischen Zentralverein für Errich
tung billiger Wohnungen sowie mit den gemeinnützigen Bau vereinen des
Landes auf Beseitigung der sich ergebenden Mißstände hinzuwirken hat.
In Baden kommen die Bestimmungen des Gesetzes' vom 6. Juli
1896 über die Umlegung von Grundstücken und die Verordnung vom
27. Juni 1874, betreffend die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und
Reinlichkeit, in Betracht. Nach dieser Verordnung kann die Unter
suchung der gesundheitsschädlichen Mietwohnungen behördlich an
geordnet und von den Bezirksräten die Beseitigung der Übelstände
herbeigeführt oder die weitere Benutzung untersagt werden. Die
Ministerialverordnung vom 10. November 1896 hat dann dem Bezirks
rat die Möglichkeit gegeben, im Einverständnis mit der Gemeinde
vertretung eine regelmäßige Wohnungsaufsicht durch den Ortsgesund
heitsrat oder besondere Wohnungskommissionen anzuordnen.
In Elsaß-Lothringen gilt das schon erwähnte französische Gesetz
vom 13. April 1850.
Von den größeren deutschen Bundesstaaten hat Bayern durch die
Novelle vom 22. Juni 1900 zum bayerischen Polizeistrafgesetzbuch die
Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über das Beziehen neuer
Wohnungen, über Beschaffenheit und Belegung von Wohnungen und
deren polizeiliche Beaufsichtigung geschaffen und auf Grund dieses