4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik.
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beeinflußt werden. Unternehmer sowohl wie Arbeiter können für nicht
wenige solcher Vorkommnisse nicht verantwortlich gemacht werden,
weil die allgemeinen, von der Entschließung und dem Verhalten der
Einzelnen unabhängigen Verhältnisse des modernen Betriebes maßgebenden
Einfluß haben.
Für solche Fälle hat die Frage ihre volle Berechtigung, ob nicht
die Sozialpolitik zu anderen Grundsätzen über die Selbstverantwortlichkeit
der Einzelpersonen greifen muß. Wird die Frage bejaht, so
wird das Maß der Fürsorge nicht durch derartige Vorkommnisse beeinflußt
werden können. Nur der Vorsatz würde immer von Einfluß
hierauf sein.
Für die Arbeiterversicherung hat die Frage eine besondere Bedeutung.
Sie ist nirgends in dem Sinne entschieden worden, daß
alles Verschulden des Einzelnen ganz außer Betracht zu bleiben hat,
soweit es nicht als Vorsatz zur Herbeiführung schädigender Ereignisse
erscheint. Indes ist doch eine Einschränkung der Selbstverantwortlichkeit
sowohl der Unternehmer als auch besonders der Arbeiter mehrfach
vorgenommen worden. Die deutsche und nach ihrem Vorbilde
die österreichische, norwegische und italienische Unfallversicherungsgesetzgebung
läßt das schwere Verschulden des Arbeiters außer Betracht.
Die französische, dänische und englische Gesetzgebung hält dagegen
an der vollen Verantwortlichkeit des Arbeiters fest. Bezüglich der
Verantwortlichkeit der Unternehmer geht die neuere Gesetzgebung
nicht so weit. Ist auch die Haftpflicht des Unternehmers gegen
früher beschränkt worden, so ist doch schon durch die Begreßpflieht
gegen das Versicherungsorgan und gegen andere Unternehmer usw.
noch ein wesentliches Stück der persönlichen Verantwortlichkeit des
Unternehmers in Geltung geblieben.
Man darf daraus schließen, daß auch bei Anwendung des Fürsorgezwanges
von einer völligen Beseitigung der Selbstverantwortlichkeit
der Unternehmer und der Arbeiter nicht die Rede sein kann.
Das verbietet sich von selbst schon deshalb, weil auf die Selbsthilfe
und die freiwillige Betätigung bei Lösung anderer Aufgaben zurückgegriffen
werden muß, und weil dabei ein reges Gefühl der Selbstverantwortlichkeit
nicht entbehrt werden kann. Im übrigen bestehen
sowohl in der Praxis als auch in der Theorie große Meinungsverschiedenheiten
darüber, wie weit man mit der Beibehaltung der Selbstverantwortlichkeit
gehen soll. Vielfach sind dabei weniger grundsätzliche
als Zweckmäßigkeitsrücksichten maßgebend gewesen. Auch
in diesen Dingen gibt es keine überall und jederzeit anwendbare Wahrheit.
Im allgemeinen halten die romanischen Völker an dem Gedanken
der Selbstverantwortlichkeit zäher fest, auch inbezug auf solche Vorkommnisse,
bei denen nach deutscher Auffassung der einzelne Arbeiter
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 3