Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

4.  Kapitel.  Wege  der  Sozialpolitik.

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beeinflußt  werden.  Unternehmer  sowohl  wie  Arbeiter  können  für  nicht
wenige  solcher  Vorkommnisse  nicht  verantwortlich  gemacht  werden,
weil  die  allgemeinen,  von  der  Entschließung  und  dem  Verhalten  der
Einzelnen  unabhängigen  Verhältnisse  des  modernen  Betriebes  maßgebenden ­
  Einfluß  haben.
Für  solche  Fälle  hat  die  Frage  ihre  volle  Berechtigung,  ob  nicht
die  Sozialpolitik  zu  anderen  Grundsätzen  über  die  Selbstverantwortlichkeit ­
  der  Einzelpersonen  greifen  muß.  Wird  die  Frage  bejaht,  so
wird  das  Maß  der  Fürsorge  nicht  durch  derartige  Vorkommnisse  beeinflußt ­
  werden  können.  Nur  der  Vorsatz  würde  immer  von  Einfluß
hierauf  sein.
Für  die  Arbeiterversicherung  hat  die  Frage  eine  besondere  Bedeutung. ­
  Sie  ist  nirgends  in  dem  Sinne  entschieden  worden,  daß
alles  Verschulden  des  Einzelnen  ganz  außer  Betracht  zu  bleiben  hat,
soweit  es  nicht  als  Vorsatz  zur  Herbeiführung  schädigender  Ereignisse
erscheint.  Indes  ist  doch  eine  Einschränkung  der  Selbstverantwortlichkeit ­
  sowohl  der  Unternehmer  als  auch  besonders  der  Arbeiter  mehrfach ­
  vorgenommen  worden.  Die  deutsche  und  nach  ihrem  Vorbilde
die  österreichische,  norwegische  und  italienische  Unfallversicherungsgesetzgebung ­
  läßt  das  schwere  Verschulden  des  Arbeiters  außer  Betracht.
Die  französische,  dänische  und  englische  Gesetzgebung  hält  dagegen
an  der  vollen  Verantwortlichkeit  des  Arbeiters  fest.  Bezüglich  der
Verantwortlichkeit  der  Unternehmer  geht  die  neuere  Gesetzgebung
nicht  so  weit.  Ist  auch  die  Haftpflicht  des  Unternehmers  gegen
früher  beschränkt  worden,  so  ist  doch  schon  durch  die  Begreßpflieht
gegen  das  Versicherungsorgan  und  gegen  andere  Unternehmer  usw.
noch  ein  wesentliches  Stück  der  persönlichen  Verantwortlichkeit  des
Unternehmers  in  Geltung  geblieben.
Man  darf  daraus  schließen,  daß  auch  bei  Anwendung  des  Fürsorgezwanges ­
  von  einer  völligen  Beseitigung  der  Selbstverantwortlichkeit ­
  der  Unternehmer  und  der  Arbeiter  nicht  die  Rede  sein  kann.
Das  verbietet  sich  von  selbst  schon  deshalb,  weil  auf  die  Selbsthilfe
und  die  freiwillige  Betätigung  bei  Lösung  anderer  Aufgaben  zurückgegriffen ­
  werden  muß,  und  weil  dabei  ein  reges  Gefühl  der  Selbstverantwortlichkeit ­
  nicht  entbehrt  werden  kann.  Im  übrigen  bestehen
sowohl  in  der  Praxis  als  auch  in  der  Theorie  große  Meinungsverschiedenheiten ­
  darüber,  wie  weit  man  mit  der  Beibehaltung  der  Selbstverantwortlichkeit ­
  gehen  soll.  Vielfach  sind  dabei  weniger  grundsätzliche ­
  als  Zweckmäßigkeitsrücksichten  maßgebend  gewesen.  Auch
in  diesen  Dingen  gibt  es  keine  überall  und  jederzeit  anwendbare  Wahrheit. ­
  Im  allgemeinen  halten  die  romanischen  Völker  an  dem  Gedanken
der  Selbstverantwortlichkeit  zäher  fest,  auch  inbezug  auf  solche  Vorkommnisse, ­
  bei  denen  nach  deutscher  Auffassung  der  einzelne  Arbeiter
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  3
            
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