Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik. 
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dabei zugleich bewiesen, daß die Einzwingung in bestimmte Organisa 
tionen, so groß auch der darin liegende Eingriff in die Freiheit der 
Einzelnen ist, die Selbstverwaltung der Beteiligten keineswegs aus 
schließt. 
Der Organisationszwang kann soweit gesteigert werden, daß 
eine ergänzende Mitarbeit freiwilliger Organisationen ausgeschlossen 
ist. Das Gesetz kann aber auch freiwillige Organisationen zulassen 
und diese entweder selbst in bestimmtem Umfange und nach gewissen 
Grundsätzen zur Lösung der Aufgabe mit heranziehen oder sie außer 
halb eines solchen Zusammenhanges nach eigenem Ermessen arbeiten 
lassen. Welche dieser verschiedenen Unterformen des Fürsorgezwanges 
mit Organisationszwang im einzelnen Falle zu wählen ist, läßt sich 
nicht allgemein entscheiden. Die der Einführung des Fürsorgezwanges 
vorausgegangene Entwicklung muß bei der Auswahl des zu betreten 
den Weges sorgfältig berücksichtigt werden. Auch hier muß man 
vermeiden, ohne zwingende Gründe das durch freie Betätigung der 
Beteiligten schon Geschaffene völlig beiseite zu werfen. Andernfalls 
könnte die unerwünschte Wirkung entstehen, daß auch da, wo auf 
neue Leistungen der freien Betätigung gerechnet werden muß, diese 
künftig ausbleiben. 
Im allgemeinen ist bei dem gesetzlichen Zwang der Fürsorge 
zwang das maßgebende, der Organisationszwang das ergänzende. 
Denkbar ist es aber auch, daß der Zwang sich auf die Organisation 
beschränkt, also ein System des Organisationszwanges mit Fürsorge 
freiheit gewählt wird. In diesem Falle wird zur Durchführung einer 
bestimmten Gruppe von Fürsorgemaßnahmen auf Grund der Gesetz 
gebung eine Organisation, z. B. eine große staatliche Kasse, errichtet, 
der sich jeder anschließen muß, wenn er eine Fürsorge der betreffen 
den Art durchführen will. Ob er sich aber überhaupt in dieser Rich 
tung betätigen will, bleibt ihm überlassen. Ein solches Vorgehen wird 
nur da am Platze sein, wo das Streben nach einer Fürsorge der in 
Frage kommenden Art so lebhaft und so allgemein ist, daß es der 
Ergänzung und Nachhilfe durch gesetzlichen Zwang nicht mehr be 
darf, wo aber andererseits Geschick und Gewandtheit zur Durch 
führung einer leistungsfähigen Organisation in den beteiligten Kreisen 
nicht vorausgesetzt werden kann. Ohne den allgemeinen Fürsorge 
drang würde auf diesem Wege nur ein unzulänglicher Erfolg zu er 
zielen sein. 
Fürsorge- und Organisationsfreiheit kann dann zum Ziele führen, 
wenn sowohl ein hinreichend allgemeiner Fürsorgedrang als auch ein 
ausreichendes Organisationsgeschick in den beteiligten Kreisen vor 
ausgesetzt werden kann. In solchen Fällen kann die Gesetzgebung 
entweder sich jeder Einmischung enthalten oder der freiwilligen Be
	        
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