4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik.
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dabei zugleich bewiesen, daß die Einzwingung in bestimmte Organisa
tionen, so groß auch der darin liegende Eingriff in die Freiheit der
Einzelnen ist, die Selbstverwaltung der Beteiligten keineswegs aus
schließt.
Der Organisationszwang kann soweit gesteigert werden, daß
eine ergänzende Mitarbeit freiwilliger Organisationen ausgeschlossen
ist. Das Gesetz kann aber auch freiwillige Organisationen zulassen
und diese entweder selbst in bestimmtem Umfange und nach gewissen
Grundsätzen zur Lösung der Aufgabe mit heranziehen oder sie außer
halb eines solchen Zusammenhanges nach eigenem Ermessen arbeiten
lassen. Welche dieser verschiedenen Unterformen des Fürsorgezwanges
mit Organisationszwang im einzelnen Falle zu wählen ist, läßt sich
nicht allgemein entscheiden. Die der Einführung des Fürsorgezwanges
vorausgegangene Entwicklung muß bei der Auswahl des zu betreten
den Weges sorgfältig berücksichtigt werden. Auch hier muß man
vermeiden, ohne zwingende Gründe das durch freie Betätigung der
Beteiligten schon Geschaffene völlig beiseite zu werfen. Andernfalls
könnte die unerwünschte Wirkung entstehen, daß auch da, wo auf
neue Leistungen der freien Betätigung gerechnet werden muß, diese
künftig ausbleiben.
Im allgemeinen ist bei dem gesetzlichen Zwang der Fürsorge
zwang das maßgebende, der Organisationszwang das ergänzende.
Denkbar ist es aber auch, daß der Zwang sich auf die Organisation
beschränkt, also ein System des Organisationszwanges mit Fürsorge
freiheit gewählt wird. In diesem Falle wird zur Durchführung einer
bestimmten Gruppe von Fürsorgemaßnahmen auf Grund der Gesetz
gebung eine Organisation, z. B. eine große staatliche Kasse, errichtet,
der sich jeder anschließen muß, wenn er eine Fürsorge der betreffen
den Art durchführen will. Ob er sich aber überhaupt in dieser Rich
tung betätigen will, bleibt ihm überlassen. Ein solches Vorgehen wird
nur da am Platze sein, wo das Streben nach einer Fürsorge der in
Frage kommenden Art so lebhaft und so allgemein ist, daß es der
Ergänzung und Nachhilfe durch gesetzlichen Zwang nicht mehr be
darf, wo aber andererseits Geschick und Gewandtheit zur Durch
führung einer leistungsfähigen Organisation in den beteiligten Kreisen
nicht vorausgesetzt werden kann. Ohne den allgemeinen Fürsorge
drang würde auf diesem Wege nur ein unzulänglicher Erfolg zu er
zielen sein.
Fürsorge- und Organisationsfreiheit kann dann zum Ziele führen,
wenn sowohl ein hinreichend allgemeiner Fürsorgedrang als auch ein
ausreichendes Organisationsgeschick in den beteiligten Kreisen vor
ausgesetzt werden kann. In solchen Fällen kann die Gesetzgebung
entweder sich jeder Einmischung enthalten oder der freiwilligen Be