Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

432 II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Häuser und in der Gewährung oder Vermittlung von Darlehen für 
solche Zwecke. 
Erleichterungen sind von zahlreichen Gemeinden z. B. durch völli 
gen oder teilweisen Erlaß oder längere Stundung von Straßen- und 
Kanalbaukosten, Baupolizeigebühren, unter Umständen auch von Ge 
meindeabgaben gewährt worden. Neuere Ministerialerlasse in Preußen 
und Sachsen haben nachdrücklich auf diesen Weg hingewiesen. Natur 
gemäß wird dazu ein Anlaß in der Kegel nur dann vorliegen, wenn die 
dem Gesamtinteresse des Bezirks dienliche Vermehrung gesunder, geräu 
miger und billiger Arbeiterwohnungen durch die Höhe dieser Lasten 
wirklich erschwert wird. Nur in diesem Falle ist auch eine nennens 
werte Wirkung von dem Erlaß der Abgaben und Gebühren zu [er 
warten. Köln hat, um ein Beispiel zu nennen, nach den Feststellungen 
des Rheinischen Vereins zur Förderung des Arbeiterwohnungswesens 
von 1902 Straßenbaukosten in Höhe von 150 000 M. erlassen und er 
hebt für Grundstücke der gemeinnützigen Bauvereine nur die halbe 
Grund- und Gebäudesteuer. Da die Gebühren und Abgaben manch 
mal unter dem Einfluß engherziger Interessen auf ungebührliche Höhe 
geschraubt werden, kann für den Staat die Notwendigkeit erwachsen, 
dem entgegenzutreten. 
Der Staat seinerseits kann ebenfalls durch Erlaß von Gebühren, Stem 
pel- und sonstigen Abgaben den Bau von Arbeiterwohnungen erleichtern. 
Das ist auch vielfach geschehen. In England sind 80 °/ 0 aller Miet 
wohnungen steuerfrei. In Belgien gesteht das Gesetz vom 9. Aug. 1889, 
in Frankreich das Gesetz vom 30. Nov. 1894 den Kleinwohnungen ge 
wisse Steuerfreiheiten oder -Ermäßigungen zu. In Frankreich kommt 
die Grundsteuer, die Tür- und Fenstersteuer, die Abgabe von den 
Gütern der toten Hand und die Gewerbe- („Patent“-) Steuer in Be 
tracht. Die praktische Bedeutung der Befreiungsvorschriften war folgende. 
Die erlassene Abgabe betrug: 
Grundsteuer 
Tür- und Fenster 
Abgabe 
von 
Gewerbesteuer 
steuer 
Gütern d. toten Hand 
Zahl d. befreiten 
Zahl d. befreiten 
Zahl der befreiten 
Zahl d. befreiten 
Wohnungen Frs. 
Wohnungen Frs. 
Etablissements 
Frs. 
Gesellsch, 
, Frs. 
1896 
— — 
21 108,97 
3 
15,80 
3 
869,84 
1897 
— — 
564 2760,40 
4 
294,45 
4 
920,00 
1898 
87 979,03 
874 8078,22 
8 
479,60 
6 
1186,60 
1899 
574 5448,80 
1639 12538,49 
15 
707,37 
6 
1185,40 
Das italienische Gesetz vom 31. Mai 1903 ermäßigt ebenfalls ver 
schiedene Gebühren und gewährt Steuerfreiheiten zugunsten von 
Volkswohnungsbauten. Besonders beachtenswert sind die einschlä 
gigen Bestimmungen in Österreich. Dort sind die durch Landes-, Be 
zirks- und Gemeindezuschläge noch gesteigerten Sätze der Hauszins- 
bezw. Hausklassensteuer von empfindlicher Höhe, namentlich in den
	        
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