432 II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Häuser und in der Gewährung oder Vermittlung von Darlehen für
solche Zwecke.
Erleichterungen sind von zahlreichen Gemeinden z. B. durch völli
gen oder teilweisen Erlaß oder längere Stundung von Straßen- und
Kanalbaukosten, Baupolizeigebühren, unter Umständen auch von Ge
meindeabgaben gewährt worden. Neuere Ministerialerlasse in Preußen
und Sachsen haben nachdrücklich auf diesen Weg hingewiesen. Natur
gemäß wird dazu ein Anlaß in der Kegel nur dann vorliegen, wenn die
dem Gesamtinteresse des Bezirks dienliche Vermehrung gesunder, geräu
miger und billiger Arbeiterwohnungen durch die Höhe dieser Lasten
wirklich erschwert wird. Nur in diesem Falle ist auch eine nennens
werte Wirkung von dem Erlaß der Abgaben und Gebühren zu [er
warten. Köln hat, um ein Beispiel zu nennen, nach den Feststellungen
des Rheinischen Vereins zur Förderung des Arbeiterwohnungswesens
von 1902 Straßenbaukosten in Höhe von 150 000 M. erlassen und er
hebt für Grundstücke der gemeinnützigen Bauvereine nur die halbe
Grund- und Gebäudesteuer. Da die Gebühren und Abgaben manch
mal unter dem Einfluß engherziger Interessen auf ungebührliche Höhe
geschraubt werden, kann für den Staat die Notwendigkeit erwachsen,
dem entgegenzutreten.
Der Staat seinerseits kann ebenfalls durch Erlaß von Gebühren, Stem
pel- und sonstigen Abgaben den Bau von Arbeiterwohnungen erleichtern.
Das ist auch vielfach geschehen. In England sind 80 °/ 0 aller Miet
wohnungen steuerfrei. In Belgien gesteht das Gesetz vom 9. Aug. 1889,
in Frankreich das Gesetz vom 30. Nov. 1894 den Kleinwohnungen ge
wisse Steuerfreiheiten oder -Ermäßigungen zu. In Frankreich kommt
die Grundsteuer, die Tür- und Fenstersteuer, die Abgabe von den
Gütern der toten Hand und die Gewerbe- („Patent“-) Steuer in Be
tracht. Die praktische Bedeutung der Befreiungsvorschriften war folgende.
Die erlassene Abgabe betrug:
Grundsteuer
Tür- und Fenster
Abgabe
von
Gewerbesteuer
steuer
Gütern d. toten Hand
Zahl d. befreiten
Zahl d. befreiten
Zahl der befreiten
Zahl d. befreiten
Wohnungen Frs.
Wohnungen Frs.
Etablissements
Frs.
Gesellsch,
, Frs.
1896
— —
21 108,97
3
15,80
3
869,84
1897
— —
564 2760,40
4
294,45
4
920,00
1898
87 979,03
874 8078,22
8
479,60
6
1186,60
1899
574 5448,80
1639 12538,49
15
707,37
6
1185,40
Das italienische Gesetz vom 31. Mai 1903 ermäßigt ebenfalls ver
schiedene Gebühren und gewährt Steuerfreiheiten zugunsten von
Volkswohnungsbauten. Besonders beachtenswert sind die einschlä
gigen Bestimmungen in Österreich. Dort sind die durch Landes-, Be
zirks- und Gemeindezuschläge noch gesteigerten Sätze der Hauszins-
bezw. Hausklassensteuer von empfindlicher Höhe, namentlich in den