Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage. 
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beiter und gering besoldete Beamte des Reichs ist das Erbbaurecht 
schon angewandt worden. Ferner hat unlängst der preußische Fiskus 
bei Aufteilung der Domäne Dahlem bei Berlin mit dem Beamten 
wohnungsvereine einen Erbbauvertrag geschlossen. Die bestehenden 
Erbbauverträge enthalten mancherlei Sondervorschriften wegen der 
Gestaltung und Behandlung der Gebäude usw. Die Dauer des Erb 
baurechts ist sehr verschieden. Die Stadt Leipzig hat sie auf 100 Jahre 
festgesetzt, der Vertrag der Aktiengesellschaft für kleine Wohnungen 
in Frankfurt a. M. auf 80 Jahre, der preußische Fiskus und die Stadt 
Halle a. S. auf 70 Jahre, die Reichsverwaltung auf 65, die Stadt 
Frankfurt a. M. auf 35 Jahre usw. Nach Ablauf der Frist gehen die Ge 
bäude auf den Bodeneigentümer über gegen eine Entschädigung; die Ent 
schädigung ist z. B. nach dem Vertrage des preußischen Fiskus 20 o/o 
des alsdann vorhandenen Gebäudewertes, nach Verträgen der Reichsver 
waltung und der Stadt Halle a.S. des vollen Material- und Bodenwertes, 
nach den Bestimmungen der Stadt Frankfurt a. M. die Differenz zwi 
schen den Gesamtbaukosten und den auf dem Erbbaurecht ruhenden Hy 
potheken usw. Der Erbbauzins ist zum Teil in Prozenten des Boden 
wertes festgestellt — z. B. im preußischen Vertrag 2 %, nach den 
Frankfurter Bestimmungen 2’/2 °/o —, zum Teil auch in einem festen Satz 
für die Flächeneinheit — z. B. 8,5 Pf. für 1 qm beim Reichsfiskus, 12 Pf. 
für 1 qm bebauter Fläche in Leipzig, 10—15 Pf. für 1 qm in Halle 
a. S. — usw. Auch Abreden über Vorkaufsrecht, Höhe der Mieten usw. 
Anden sich in den Verträgen. 
Im ganzen scheinen die Erbbauverträge noch eine große Bedeutung 
gewinnen zu sollen. Erwähnung verdient, daß der Anwalt des allge 
meinen Verbandes der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in 
seinem Referat für den 6. Internationalen Wohnungskongreß zu Düssel 
dorf (1902) der Vereinbarung des Erbbaurechtes für einen längeren 
Zeitraum durch Baugenossenschaften Bedenken entgegenstellt, weil 
die Übernahme so lange dauernder Verpflichtungen mit der Rechts 
natur der Genossenschaft nicht verträglich sei. Erwähnt sei weiter 
noch, daß schon 1901 Bestrebungen zur Verpflanzung des Erbbaurechtes 
nach Österreich begonnen haben. 
Eine volle und lückenlose Beseitigung der Wohnungsmißstände ist 
natürlich auch durch Eingengung der Bodenspekulation ebenso wie 
durch alle anderen besprochenen Mittel nicht zu ermöglichen. Aber 
zur Besserung der Verhältnisse kann viel beigetragen werden, wenn 
man die als gangbar zu bezeichnenden Wege mit Energie, aber ohne 
Überstürzung und unter Anpassung an die besonderen Verhältnisse 
und Bedürfnisse beschreitet. Nur die wichtigsten dieser Wege konnten 
hier in den Grundzügen besprochen werden. Im übrigen gibt die 
umfangreiche Literatur über alle Einzelheiten reichlich Auskunft.
	        
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