13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.
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beiter und gering besoldete Beamte des Reichs ist das Erbbaurecht
schon angewandt worden. Ferner hat unlängst der preußische Fiskus
bei Aufteilung der Domäne Dahlem bei Berlin mit dem Beamten
wohnungsvereine einen Erbbauvertrag geschlossen. Die bestehenden
Erbbauverträge enthalten mancherlei Sondervorschriften wegen der
Gestaltung und Behandlung der Gebäude usw. Die Dauer des Erb
baurechts ist sehr verschieden. Die Stadt Leipzig hat sie auf 100 Jahre
festgesetzt, der Vertrag der Aktiengesellschaft für kleine Wohnungen
in Frankfurt a. M. auf 80 Jahre, der preußische Fiskus und die Stadt
Halle a. S. auf 70 Jahre, die Reichsverwaltung auf 65, die Stadt
Frankfurt a. M. auf 35 Jahre usw. Nach Ablauf der Frist gehen die Ge
bäude auf den Bodeneigentümer über gegen eine Entschädigung; die Ent
schädigung ist z. B. nach dem Vertrage des preußischen Fiskus 20 o/o
des alsdann vorhandenen Gebäudewertes, nach Verträgen der Reichsver
waltung und der Stadt Halle a.S. des vollen Material- und Bodenwertes,
nach den Bestimmungen der Stadt Frankfurt a. M. die Differenz zwi
schen den Gesamtbaukosten und den auf dem Erbbaurecht ruhenden Hy
potheken usw. Der Erbbauzins ist zum Teil in Prozenten des Boden
wertes festgestellt — z. B. im preußischen Vertrag 2 %, nach den
Frankfurter Bestimmungen 2’/2 °/o —, zum Teil auch in einem festen Satz
für die Flächeneinheit — z. B. 8,5 Pf. für 1 qm beim Reichsfiskus, 12 Pf.
für 1 qm bebauter Fläche in Leipzig, 10—15 Pf. für 1 qm in Halle
a. S. — usw. Auch Abreden über Vorkaufsrecht, Höhe der Mieten usw.
Anden sich in den Verträgen.
Im ganzen scheinen die Erbbauverträge noch eine große Bedeutung
gewinnen zu sollen. Erwähnung verdient, daß der Anwalt des allge
meinen Verbandes der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in
seinem Referat für den 6. Internationalen Wohnungskongreß zu Düssel
dorf (1902) der Vereinbarung des Erbbaurechtes für einen längeren
Zeitraum durch Baugenossenschaften Bedenken entgegenstellt, weil
die Übernahme so lange dauernder Verpflichtungen mit der Rechts
natur der Genossenschaft nicht verträglich sei. Erwähnt sei weiter
noch, daß schon 1901 Bestrebungen zur Verpflanzung des Erbbaurechtes
nach Österreich begonnen haben.
Eine volle und lückenlose Beseitigung der Wohnungsmißstände ist
natürlich auch durch Eingengung der Bodenspekulation ebenso wie
durch alle anderen besprochenen Mittel nicht zu ermöglichen. Aber
zur Besserung der Verhältnisse kann viel beigetragen werden, wenn
man die als gangbar zu bezeichnenden Wege mit Energie, aber ohne
Überstürzung und unter Anpassung an die besonderen Verhältnisse
und Bedürfnisse beschreitet. Nur die wichtigsten dieser Wege konnten
hier in den Grundzügen besprochen werden. Im übrigen gibt die
umfangreiche Literatur über alle Einzelheiten reichlich Auskunft.