458 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.
Erfahrungen an bestimmter Stelle Anderen Anregungen und Vorbilder
bieten; aber sie dürfen nicht sklavisch nachgeahmt, sondern müssen nach
Maßgabe der besonderen Verhältnisse ergänzt und umgestaltet werden.
§ 2. Die Betätigung der Unternehmer. Die unmittelbarste Ein
wirkung auf die Lage seiner Arbeiter ist dem Unternehmer bei der
Gestaltung der Lohnverhältnisse nach System, Höhe, Abstufung usw.
und der sonstigen Arbeitsbedingungen innerhalb und außerhalb der
Arbeitsordnung möglich. Wenn in dieser Beziehung alle Unternehmer
das Beste täten und tun könnten, würden erhebliche Teile der sozial
politischen Gesetzesbestimmungen entbehrlich sein. Auch bei der Woh
nungsfrage kann der Unternehmer viel Nützliches schaffen, ist aber hier
schon von mancherlei besonderen Verhältnissen des Betriebsortes ab
hängig. In bezug auf die Dauer und Sicherung des Arbeitsverhält
nisses kann der Unternehmer ebenfalls großen Einfluß gewinnen,
muß aber zu diesem Zwecke unter Umständen große Opfer auf sich
nehmen. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit reicht oft nicht dazu aus,
die Opfer zu tragen, und nicht selten scheitert der beste Wille an der
Ungunst der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Jeder einsich
tige Unternehmer sucht auch in solchen Fällen die Härten zu mildern,
die daraus für die Arbeiter hervorgehen können, insbesondere für die
verheirateten Arbeiter. Auf Einzelheiten braucht für die besprochenen
Betätigungsgebiete nicht eingegangen zu werden, da in den früheren
Kapiteln bereits das Nötige gesagt ist.
Von sonstigen Aufgaben und Leistungen der Unternehmer hat
vor allem das Bestreben Bedeutung, die Leistungen der reichsgesetz
lichen Versicherung namentlich für alte und invalide Arbeiter und in
bezug auf Witwen- und Waisenfürsorge zu ergänzen oder, wo eine
solche Versicherung nicht besteht, überhaupt den Arbeiter gegenüber
den Wechselfällen des Lebens zu sichern. Das ist, wie schon erwähnt,
für den privaten Unternehmer schwieriger als für Staat und Gemeinde.
Der private Unternehmer muß, wenn er wirklich Dauerndes schaffen
will, in der Regel besondere Kassen einrichten, die eintretenden Falles
einzugreifen haben. Er kann durch Zuwendungen und Vermächtnisse
diese Kassen auf eine feste Basis stellen, durch regelmäßige Beiträge
ihre Mittel steigern, muß aber auch sehr oft auf regelmäßige Beitrags
leistung der Arbeiter zurückgreifen. Dazu kommen Einrichtungen zur
Bewahrung und Belehrung der Kinder der Arbeiter, Koch-, Haushal-
tungs-, Nähschulen usw., Mädchen- und Lehrlingsheime, Alten- und In
validenheime, Fabrikküchen und Speiseanstalten, Speisesäle, Wasch- und
Badeeinrichtungen, Arbeiterbibliotheken, Lesezimmer usw.
Zum Teil gehen die Unternehmer über den Kreis ihrer eigenen
Arbeiter hinaus; doch handelt es sich dabei vielfach um Wohltätigkeits
anstalten.