Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

466 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw. 
bach. In der Mitgliedschaft aller dieser Vereine sind die Arbeitgeber 
stark vertreten. 
Als Mittelpunkt aller einschlägigen Bestrebungen ist 1891 die 
schon erwähnte Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen in 
Berlin gegründet worden unter Beteiligung der preußischen Ministerien 
für Handel und Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten durch den 
Zentralverein für das Wohl der arbeitenden Klassen (Berlin), den Verein 
zur Förderung des Wohles der Arbeiter „Concordia“ (Mainz), den Verband 
katholischer Industrieller und Arbeiterfreunde „Arbeiterwohl“ (M.-Glad- 
bach), den Linksrheinischen Verein für Gemeinwohl (M.-Gladbach), den 
Verein der anhaitischen Arbeitgeber (Dessau), die Gesellschaft für Volks 
bildung (Berlin), den Gesamtverband der evangelischen Arbeitervereine 
Deutschlands (M.-Gladbach), den Bergischen Verein für Gemeinwohl 
(Elberfeld) und den katholischen Gesellenverein (Köln). Die Satzungen 
bezeichneten die Aufgaben der Zentralstelle in § 1 folgendermaßen: 
I. „Sammlung, Sichtung, Ordnung und Katalogisierung von Be 
schreibungen, Statuten und Berichten über Einrichtungen, welche zum 
Besten der unbemittelten Volksklassen getroffen sind.“ 
II. „Auskunftserteilung auf Anfragen über Arbeiterwohlfahrtsein 
richtungen an die beteiligten Vereine und, soweit Zeit und Mittel es 
gestatten, auch an Nichtbeteiligte.“ 
III. „Mitteilungen über bemerkenswerte Erscheinungen auf dem 
Gebiete der Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen an die Zeitschriften der 
beteiligten Vereine und andere Blätter, welche sich diesem Zwecke 
zur Verfügung stellen.“ 
Nach einem Zusatz zu § 1 aus dem Jahre 1898 wird außerdem 
„die Zentralstelle sich angelegen sein lassen, nach Maßgabe ihrer Mittel 
und Kräfte durch Veranstaltungen, welche im Vorstehenden nicht ge 
nannt sind, auf dem Gebiete der Arbeiterwohlfahrtspflege sich zu be 
tätigen“. Der § 2 der Satzungen stellt es der Zentralstelle frei, „für 
sich oder in Verbindung mit anderen Vereinen, Körperschaften oder 
Behörden eine der vorbezeichneten ähnliche Tätigkeit auf dem Gebiete 
der Armenpflege und der Wohltätigkeit auszuüben“. Mit dieser letz 
teren Vorschrift wird das eigentliche sozialpolitische Gebiet verlassen. 
Für das Gebiet der Armenpflege und Wohltätigkeit ist 1898 eine be 
sondere Abteilung gebildet, für die Wohlfahrtspflege auf dem Lande 
1896 ein besonderer Ausschuß begründet worden. Erwähnung ver 
dienen noch die in § 3 der Satzungen vorgesehenen, im Anschluß an 
die Tätigkeit der Zentralstelle zu veranstaltenden „periodischen Konfe 
renzen von Vertretern der beteiligten Vereine über Fragen, welche 
die von ihr bearbeiteten Gebiete betreffen“; hierzu können auch ge 
eignete, den beteiligten Vereinen nicht angehörige Sachverständige 
hinzugezogen werden. Der Zentralstelle sind zahlreiche Behörden des
	        
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