466 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.
bach. In der Mitgliedschaft aller dieser Vereine sind die Arbeitgeber
stark vertreten.
Als Mittelpunkt aller einschlägigen Bestrebungen ist 1891 die
schon erwähnte Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen in
Berlin gegründet worden unter Beteiligung der preußischen Ministerien
für Handel und Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten durch den
Zentralverein für das Wohl der arbeitenden Klassen (Berlin), den Verein
zur Förderung des Wohles der Arbeiter „Concordia“ (Mainz), den Verband
katholischer Industrieller und Arbeiterfreunde „Arbeiterwohl“ (M.-Glad-
bach), den Linksrheinischen Verein für Gemeinwohl (M.-Gladbach), den
Verein der anhaitischen Arbeitgeber (Dessau), die Gesellschaft für Volks
bildung (Berlin), den Gesamtverband der evangelischen Arbeitervereine
Deutschlands (M.-Gladbach), den Bergischen Verein für Gemeinwohl
(Elberfeld) und den katholischen Gesellenverein (Köln). Die Satzungen
bezeichneten die Aufgaben der Zentralstelle in § 1 folgendermaßen:
I. „Sammlung, Sichtung, Ordnung und Katalogisierung von Be
schreibungen, Statuten und Berichten über Einrichtungen, welche zum
Besten der unbemittelten Volksklassen getroffen sind.“
II. „Auskunftserteilung auf Anfragen über Arbeiterwohlfahrtsein
richtungen an die beteiligten Vereine und, soweit Zeit und Mittel es
gestatten, auch an Nichtbeteiligte.“
III. „Mitteilungen über bemerkenswerte Erscheinungen auf dem
Gebiete der Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen an die Zeitschriften der
beteiligten Vereine und andere Blätter, welche sich diesem Zwecke
zur Verfügung stellen.“
Nach einem Zusatz zu § 1 aus dem Jahre 1898 wird außerdem
„die Zentralstelle sich angelegen sein lassen, nach Maßgabe ihrer Mittel
und Kräfte durch Veranstaltungen, welche im Vorstehenden nicht ge
nannt sind, auf dem Gebiete der Arbeiterwohlfahrtspflege sich zu be
tätigen“. Der § 2 der Satzungen stellt es der Zentralstelle frei, „für
sich oder in Verbindung mit anderen Vereinen, Körperschaften oder
Behörden eine der vorbezeichneten ähnliche Tätigkeit auf dem Gebiete
der Armenpflege und der Wohltätigkeit auszuüben“. Mit dieser letz
teren Vorschrift wird das eigentliche sozialpolitische Gebiet verlassen.
Für das Gebiet der Armenpflege und Wohltätigkeit ist 1898 eine be
sondere Abteilung gebildet, für die Wohlfahrtspflege auf dem Lande
1896 ein besonderer Ausschuß begründet worden. Erwähnung ver
dienen noch die in § 3 der Satzungen vorgesehenen, im Anschluß an
die Tätigkeit der Zentralstelle zu veranstaltenden „periodischen Konfe
renzen von Vertretern der beteiligten Vereine über Fragen, welche
die von ihr bearbeiteten Gebiete betreffen“; hierzu können auch ge
eignete, den beteiligten Vereinen nicht angehörige Sachverständige
hinzugezogen werden. Der Zentralstelle sind zahlreiche Behörden des