Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

494 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
aus dem Arbeitsverhälthis entwickelt. Daran knüpft sich der 
weitere Wunsch, bei den Entscheidungen eine ausreichende Beteili 
gung von Sachverständigen herbeizuführen, wofür gleichartige Er 
wägungen maßgebend sind, wie sie zur Bildung der schon besprochenen 
Gewerbegerichte geführt haben. 
Es leuchtet ein, daß derartige Wünsche nicht in der ganzen Privat 
beamtenschaft zu Tage treten. Für die höher besoldeten Privatbe- 
amten ist ein allgemeines Bedürfnis nach einer schnellen und billigen 
nnd vielfach auch nach einer durch Fachleute ausgeübteu Rechtsprechung 
bei Streitigkeiten nicht zu Tage getreten. Es sind vor allem die ge 
ringer besoldeten, die hieran Interesse haben. Gerade unter den kauf 
männischen Angestellten findet sich ein starker Bruchteil solcher Be 
amten. Für die mäßig besoldeten Betriebsbeamten, Werkmeister und 
Techniker ist überdies diesem Bedürfnis schon Rechnung getragen, wie 
erwähnt. Das hat dazu geführt, daß seit Mitte der 90 er Jahre 
in Deutschland eine lebhafte Bewegung eingesetzt hat, die auf eine 
schnelle, billige und fachkundige Entscheidung der Streitigkeiten aus 
dem kaufmännischen Arbeitsverhältnis gerichtet ist. Zum Teil — so 
von der Handelskammer zu Halberstadt — hat man versucht, private 
Schiedsgerichte zu schaffen, die den geäußerten Wünschen Rechnung 
trugen. Es ist aber nicht zu erwarten, daß auf diesem Wege Umfas 
sendes und Dauerndes erreicht wird. Überdies würden die freiwillig 
gebildeten Schiedsgerichte oft nicht genügende Autorität haben, ihrem 
Schiedsspruch Geltung zu verschaffen. Das Eingreifen der Gesetzgebung 
erweist sich deshalb als nötig, wenn überhaupt den besprochenen Be 
strebungen nachgegeben werden soll. 
Für das gesetzgeberische Eingreifen kann an sich die Errichtung 
selbständiger kaufmännischer Fachgerichte oder die Angliederung der 
kaufmännischen Fachgerichte an die Amtsgerichte oder die Verein 
fachung, Beschleunigung und Verbilligung des amtsgerichtlichen Ver 
fahrens oder die Verknüpfung der kaufmännischen Fachgerichte mit 
den Gewerbegerichten oder endlich die Ausdehnung der Kompetenz 
der Gewerbegerichte auf die Streitigkeiten aus dem kaufmännischen 
Arbeitsverhältnis in Frage kommen. Der letztere Weg wird von 
einem erheblichen Teil der kaufmännischen Angestellten abgelehnt, 
weil man nicht der Arbeiterklasse zugerechnet werden will und auch 
auf hinreichende Kenntnis kaufmännischer Verhältnisse bei den Ge 
werbegerichtsbeisitzern nicht glaubt rechnen zu dürfen. Die Bildung 
selbständiger kaufmännischer Sondergerichte würde nur in Großstädten 
möglich sein. An kleinen Orten würde die ihnen zufallende Arbeit 
zu gering sein, als daß es wirtschaftlich wäre, dafür die Kosten einer 
selbständigen Organisation aufzuwenden. Es würde also auf diesem 
Wege nur einem Teile der kaufmännischen Angestellten die Benutzung
	        
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