494 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
aus dem Arbeitsverhälthis entwickelt. Daran knüpft sich der
weitere Wunsch, bei den Entscheidungen eine ausreichende Beteili
gung von Sachverständigen herbeizuführen, wofür gleichartige Er
wägungen maßgebend sind, wie sie zur Bildung der schon besprochenen
Gewerbegerichte geführt haben.
Es leuchtet ein, daß derartige Wünsche nicht in der ganzen Privat
beamtenschaft zu Tage treten. Für die höher besoldeten Privatbe-
amten ist ein allgemeines Bedürfnis nach einer schnellen und billigen
nnd vielfach auch nach einer durch Fachleute ausgeübteu Rechtsprechung
bei Streitigkeiten nicht zu Tage getreten. Es sind vor allem die ge
ringer besoldeten, die hieran Interesse haben. Gerade unter den kauf
männischen Angestellten findet sich ein starker Bruchteil solcher Be
amten. Für die mäßig besoldeten Betriebsbeamten, Werkmeister und
Techniker ist überdies diesem Bedürfnis schon Rechnung getragen, wie
erwähnt. Das hat dazu geführt, daß seit Mitte der 90 er Jahre
in Deutschland eine lebhafte Bewegung eingesetzt hat, die auf eine
schnelle, billige und fachkundige Entscheidung der Streitigkeiten aus
dem kaufmännischen Arbeitsverhältnis gerichtet ist. Zum Teil — so
von der Handelskammer zu Halberstadt — hat man versucht, private
Schiedsgerichte zu schaffen, die den geäußerten Wünschen Rechnung
trugen. Es ist aber nicht zu erwarten, daß auf diesem Wege Umfas
sendes und Dauerndes erreicht wird. Überdies würden die freiwillig
gebildeten Schiedsgerichte oft nicht genügende Autorität haben, ihrem
Schiedsspruch Geltung zu verschaffen. Das Eingreifen der Gesetzgebung
erweist sich deshalb als nötig, wenn überhaupt den besprochenen Be
strebungen nachgegeben werden soll.
Für das gesetzgeberische Eingreifen kann an sich die Errichtung
selbständiger kaufmännischer Fachgerichte oder die Angliederung der
kaufmännischen Fachgerichte an die Amtsgerichte oder die Verein
fachung, Beschleunigung und Verbilligung des amtsgerichtlichen Ver
fahrens oder die Verknüpfung der kaufmännischen Fachgerichte mit
den Gewerbegerichten oder endlich die Ausdehnung der Kompetenz
der Gewerbegerichte auf die Streitigkeiten aus dem kaufmännischen
Arbeitsverhältnis in Frage kommen. Der letztere Weg wird von
einem erheblichen Teil der kaufmännischen Angestellten abgelehnt,
weil man nicht der Arbeiterklasse zugerechnet werden will und auch
auf hinreichende Kenntnis kaufmännischer Verhältnisse bei den Ge
werbegerichtsbeisitzern nicht glaubt rechnen zu dürfen. Die Bildung
selbständiger kaufmännischer Sondergerichte würde nur in Großstädten
möglich sein. An kleinen Orten würde die ihnen zufallende Arbeit
zu gering sein, als daß es wirtschaftlich wäre, dafür die Kosten einer
selbständigen Organisation aufzuwenden. Es würde also auf diesem
Wege nur einem Teile der kaufmännischen Angestellten die Benutzung