Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

18. Kapitel. Die Privatbeamten. 
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Existenz gegeben und Vorkehrungen getroffen, daß auch beim Austritt 
des Beamten die bis dahin erworbenen Ansprüche bestehen bleiben. 
Der letztere Weg ist vorzuziehen, aber nur großen und kapital 
kräftigen Unternehmungen zugängig. Der Schaffung von Versiche 
rungseinrichtungen usw. durch schwache Unternehmer tritt das Be 
denken entgegen, daß die nötige Sicherheit für die in Aussicht ge 
stellten Leistungen fehlt. Eine stattliche Reihe von Unternehmungen 
und Korporationen des privaten Rechts hat es deshalb vorgezogen, 
ihre Beamten — vielfach unter deren Mitbeteiligung an den Prämien — 
bei einer der bestehenden Versicherungsorganisationen zu versichern. 
In beachtenswertem Maße ist eine solche Beteiligung beim Deutschen 
Privatbeamtenverein zu verzeichnen. Es ist danach nicht zu leugnen, 
daß der Privatbeamtenstand in den letzten Jahrzehnten sich auf dem 
Gebiet der organisierten Selbsthilfe reichlich betätigt und dabei viel 
fache Mitwirkung der Unternehmer gefunden hat. Diese Bestrebungen 
zu pflegen und weiter zu entwickeln, kann nur als zweckmäßig ange 
sehen werden. 
Immerhin läßt sich nicht verkennen, daß, wie überall, der wirt 
schaftlich schwächste Teil der Privatbeamten den Weg der Selbsthilfe 
nicht beschreiten kann und daß auch die Hilfe der Unternehmer 
das vorhandene Bedürfnis nicht voll zu erfassen vermag. 
Die Sozialpolitik hat dem bereits Rechnung getragen. Für die 
Handlungsgehilfen hat das deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 
1897 § 63 bestimmt, daß der Anspruch auf Gehalt und Unterhalt bis 
auf'6 Wochen bestehen bleibt, wenn der Handlungsgehilfe durch un 
verschuldetes Unglück an der Leistung seiner Dienste verhindert ist. 
Es handelt sich dabei aber nicht um eine zwingende Gesetzesvorschrift. 
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch spricht in § 616 allgemein dem 
zur Dienstleistung Verpflichteten das Recht auf Vergütung für den Fall 
zu, daß er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen 
in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst 
leistung verhindert wird“. Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, 
das die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder haupt 
sächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Ge 
meinschaft aufgenommen, so muß ihm nach § 617 im Falle der Er 
krankung der Dienstberechtigte Verpflegung und ärztliche Behandlung 
bis auf 6 Wochen, aber nicht über die Beendigung des Dienstverhält 
nisses hinaus gewähren. Diese Bestimmungen geben einen allerdings be 
grenzten Schutz in Krankheitsfällen für einen Teil der Privatbeamten. 
Weiter kommt in Betracht, daß ein Teil der gering besoldeten Privat 
beamten, wie schon in Kap. 12 dargelegt, von der obligatorischen Arbeiter 
versicherung berücksichtigt ist. Am weitesten geht darin die deut 
sche Gesetzgebung. Der Krankenversicherungspflicht unterliegen in 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 32
	        
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