18. Kapitel. Die Privatbeamten.
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Existenz gegeben und Vorkehrungen getroffen, daß auch beim Austritt
des Beamten die bis dahin erworbenen Ansprüche bestehen bleiben.
Der letztere Weg ist vorzuziehen, aber nur großen und kapital
kräftigen Unternehmungen zugängig. Der Schaffung von Versiche
rungseinrichtungen usw. durch schwache Unternehmer tritt das Be
denken entgegen, daß die nötige Sicherheit für die in Aussicht ge
stellten Leistungen fehlt. Eine stattliche Reihe von Unternehmungen
und Korporationen des privaten Rechts hat es deshalb vorgezogen,
ihre Beamten — vielfach unter deren Mitbeteiligung an den Prämien —
bei einer der bestehenden Versicherungsorganisationen zu versichern.
In beachtenswertem Maße ist eine solche Beteiligung beim Deutschen
Privatbeamtenverein zu verzeichnen. Es ist danach nicht zu leugnen,
daß der Privatbeamtenstand in den letzten Jahrzehnten sich auf dem
Gebiet der organisierten Selbsthilfe reichlich betätigt und dabei viel
fache Mitwirkung der Unternehmer gefunden hat. Diese Bestrebungen
zu pflegen und weiter zu entwickeln, kann nur als zweckmäßig ange
sehen werden.
Immerhin läßt sich nicht verkennen, daß, wie überall, der wirt
schaftlich schwächste Teil der Privatbeamten den Weg der Selbsthilfe
nicht beschreiten kann und daß auch die Hilfe der Unternehmer
das vorhandene Bedürfnis nicht voll zu erfassen vermag.
Die Sozialpolitik hat dem bereits Rechnung getragen. Für die
Handlungsgehilfen hat das deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai
1897 § 63 bestimmt, daß der Anspruch auf Gehalt und Unterhalt bis
auf'6 Wochen bestehen bleibt, wenn der Handlungsgehilfe durch un
verschuldetes Unglück an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.
Es handelt sich dabei aber nicht um eine zwingende Gesetzesvorschrift.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch spricht in § 616 allgemein dem
zur Dienstleistung Verpflichteten das Recht auf Vergütung für den Fall
zu, daß er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen
in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst
leistung verhindert wird“. Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis,
das die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder haupt
sächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Ge
meinschaft aufgenommen, so muß ihm nach § 617 im Falle der Er
krankung der Dienstberechtigte Verpflegung und ärztliche Behandlung
bis auf 6 Wochen, aber nicht über die Beendigung des Dienstverhält
nisses hinaus gewähren. Diese Bestimmungen geben einen allerdings be
grenzten Schutz in Krankheitsfällen für einen Teil der Privatbeamten.
Weiter kommt in Betracht, daß ein Teil der gering besoldeten Privat
beamten, wie schon in Kap. 12 dargelegt, von der obligatorischen Arbeiter
versicherung berücksichtigt ist. Am weitesten geht darin die deut
sche Gesetzgebung. Der Krankenversicherungspflicht unterliegen in
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 32