Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

514 IV. Teil. Wolilfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
ohne rechtfertigenden Grund, unbefugtes Verlassen des Dienstes, be 
harrliche Weigerung, den Verpflichtungen nachzukommen. 
2. Unfähigkeit des Dienstboten zur Leistung der übernommenen 
Dienste oder Verhinderung an ihrer Leistung durch anhaltende Krank 
heit oder durch längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit. 
3. Liederlicher Lebenswandel, insbesondere Trunksucht, ferner 
Untreue, Unehrlichkeit, Tätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen 
gegen die Dienstherrschaft, ihren Vertreter oder ihre Angehörigen. 
4. Schwangerschaft eines unverheirateten Dienstboten. 
Als wichtige Kündigungsgründe für den Dienstboten werden — 
beispielsweise — angeführt: 
1. Vertragswidrige Verweigerung der Annahme des Dienstboten 
oder dessen Entlassung vor Ablauf der Dienstzeit. 
2. Eintritt der Unfähigkeit des Dienstboten zur Fortsetzung 
seiner Dienste. 
3. Verheiratung eines weiblichen Dienstboten. 
4. Nichtgewährung oder Verweigerung des Lohnes oder gebüh 
renden Unterhaltes oder der durch § 618 des Bürgerlichen Gesetz 
buches begründeten Verpflichtungen zur Sorge für Gesundheitsmäßig 
keit der Räume, Vorrichtungen, Gerätschaften usw. 
5. Tätlichkeiten, grobe Ehrverletzungen oder unsittliche Zumu 
tungen gegen den Dienstboten seitens der Herrschaft oder Unterlas 
sung des Schutzes gegen solche Handlungen anderer, die im Hause 
Zutritt haben. 
Diese Regelung darf als ein billiger Ausgleich der Interessen an 
gesehen werden und verdient Nachahmung. Nach älteren Gesinde 
ordnungen wird der Vertragsbruch des Gesindes — abgesehen von 
der praktisch ziemlich wirkungslosen zwangsweisen Zurückführung 
in den Dienst durch die Polizeiorgane auf Verlangen der Herrschaft 
— mit Strafe bedroht. Nach der rheinischen Gesindeordnung vom 
19. August 1844 z. B. tritt Polizeistrafe von 3—15 M., nach dem 
preußischen Gesetze vom 24. April 1854 Geldstrafe bis zu 15 M. oder 
Haft bis zu 3 Tagen ein. Gleiche Strafen sind für den Vertragsbrüchigen 
Arbeitgeber nicht vorgesehen. Der in Kap. 9 § 3 erwähnte preu 
ßische Gesetzentwurf vom Mai 1904 sieht empfindliche Strafen für die 
Verleitung zum Vertragsbruch, für die Annahme Vertragsbrüchiger 
Dienstboten usw. vor. Auch die neue Gesindeordnung für das Her 
zogtum Meiningen von 1901 bestraft nur bei Dienstboten den Vertrags 
bruch mit 20 M. oder entsprechender Haft. Die Dienstherrschaft wird 
nicht für den eigenen Vertragsbruch, sondern nur für die Verleitung 
von Dienstboten zum Vertragsbruch und für die Annahme von Dienst 
boten, deren anderweitige Vermietung ihr bekannt ist, mit Strafe bis 
150 M. bedroht. Der heute überwiegend vertretenen Auffassung ent
	        
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