514 IV. Teil. Wolilfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
ohne rechtfertigenden Grund, unbefugtes Verlassen des Dienstes, be
harrliche Weigerung, den Verpflichtungen nachzukommen.
2. Unfähigkeit des Dienstboten zur Leistung der übernommenen
Dienste oder Verhinderung an ihrer Leistung durch anhaltende Krank
heit oder durch längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit.
3. Liederlicher Lebenswandel, insbesondere Trunksucht, ferner
Untreue, Unehrlichkeit, Tätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen
gegen die Dienstherrschaft, ihren Vertreter oder ihre Angehörigen.
4. Schwangerschaft eines unverheirateten Dienstboten.
Als wichtige Kündigungsgründe für den Dienstboten werden —
beispielsweise — angeführt:
1. Vertragswidrige Verweigerung der Annahme des Dienstboten
oder dessen Entlassung vor Ablauf der Dienstzeit.
2. Eintritt der Unfähigkeit des Dienstboten zur Fortsetzung
seiner Dienste.
3. Verheiratung eines weiblichen Dienstboten.
4. Nichtgewährung oder Verweigerung des Lohnes oder gebüh
renden Unterhaltes oder der durch § 618 des Bürgerlichen Gesetz
buches begründeten Verpflichtungen zur Sorge für Gesundheitsmäßig
keit der Räume, Vorrichtungen, Gerätschaften usw.
5. Tätlichkeiten, grobe Ehrverletzungen oder unsittliche Zumu
tungen gegen den Dienstboten seitens der Herrschaft oder Unterlas
sung des Schutzes gegen solche Handlungen anderer, die im Hause
Zutritt haben.
Diese Regelung darf als ein billiger Ausgleich der Interessen an
gesehen werden und verdient Nachahmung. Nach älteren Gesinde
ordnungen wird der Vertragsbruch des Gesindes — abgesehen von
der praktisch ziemlich wirkungslosen zwangsweisen Zurückführung
in den Dienst durch die Polizeiorgane auf Verlangen der Herrschaft
— mit Strafe bedroht. Nach der rheinischen Gesindeordnung vom
19. August 1844 z. B. tritt Polizeistrafe von 3—15 M., nach dem
preußischen Gesetze vom 24. April 1854 Geldstrafe bis zu 15 M. oder
Haft bis zu 3 Tagen ein. Gleiche Strafen sind für den Vertragsbrüchigen
Arbeitgeber nicht vorgesehen. Der in Kap. 9 § 3 erwähnte preu
ßische Gesetzentwurf vom Mai 1904 sieht empfindliche Strafen für die
Verleitung zum Vertragsbruch, für die Annahme Vertragsbrüchiger
Dienstboten usw. vor. Auch die neue Gesindeordnung für das Her
zogtum Meiningen von 1901 bestraft nur bei Dienstboten den Vertrags
bruch mit 20 M. oder entsprechender Haft. Die Dienstherrschaft wird
nicht für den eigenen Vertragsbruch, sondern nur für die Verleitung
von Dienstboten zum Vertragsbruch und für die Annahme von Dienst
boten, deren anderweitige Vermietung ihr bekannt ist, mit Strafe bis
150 M. bedroht. Der heute überwiegend vertretenen Auffassung ent