Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

18. Kapitel. Die Dienstboten. 
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legenheit erkrankten Dienstboten zu sorgen, ohne dafür am Lohn etwas 
abziehen zu können. In anderen Fällen bestand die gleiche Ver 
pflichtung nur insoweit, als der Dienstbote in der Nähe keine Ver 
wandten hatte, die sich seiner anzunehmen imstande und gesetzlich ver 
pflichtet waren. Weigerten sich diese, so mußte die Herrschaft bis 
zum Austrag der Sache mit Vorbehalt ihres Hechtes einspringen. Bei 
Überführung in ein Krankenhaus, die sich der Dienstbote gefallen lassen 
mußte, konnte die Dienstherrschaft von dem für die Dauer der Kranken 
hausbehandlung fälligen Lohn die Kurkosten abziehen. Über die Dienst 
zeit hinaus dauerte die Verpflichtung der Herrschaft nicht usw. War 
der Dienstbote ohne sein grobes Verschulden durch Mißhandlungen 
seitens der Herrschaft an seiner Gesundheit geschädigt, so konnte er 
vollständige Schadloshaltung nach den allgemeinen gesetzlichen Vor 
schriften fordern, Nach der rheinischen Gesindeordnung hatte die Herr 
schaft bei den von ihr verschuldeten Krankheiten für Kur und Ver 
pflegung des Dienstboten auch über die Dienstzeit hinaus ohne Lohn 
kürzung zu sorgen, bei anderen unverschuldeten Krankheiten nur bis 
zum Ende der Dienstzeit, längstens vier Wochen usw. 
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat dem Dienstherrn nicht nur durch 
§ 618 die schon erwähnte Pflicht zur Fürsorge für die Gesundheits 
mäßigkeit der Räume usw. auferlegt, sondern ihn in § 617 auch ver 
pflichtet, dem in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienst 
verpflichteten im Falle der Erkrankung bis zur Beendigung des Dienst 
verhältnisses, längstens 6 Wochen, die erforderliche Behandlung und 
Verpflegung zu gewähren, sofern nicht die Krankheit vorsätzlich oder 
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt ist. Der Verpflichtung kann 
durch Aufnahme in ein Krankenhaus genügt werden; die Kosten kön 
nen auf den für die Zeit der Erkrankung geschuldeten Lohn ange 
rechnet werden. Wird wegen der Krankheit vom Arbeitgeber gekündigt, 
so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses 
außer Betracht, Die Verpflichtung tritt nicht ein, wenn für Verpflegung 
und ärztliche Behandlung durch Versicherung oder durch eine Ein 
richtung der öffentlichen Krankenpflege gesorgt ist. Die aus § 617 und 
618 erwachsenden Ansprüche des Dienstverpflichteten können nach 
§ 619 nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben und beschränkt werden. 
Die §§ 617—619 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten nach Art. 95 
Abs. 2 des Einführungsgesetzes auch für Dienstboten, die des § 617 
aber nur soweit, als die Landesgesetze den Dienstboteu nicht weiter 
gehende Ansprüche gewähren. 
Ist hierdurch auch eine gewisse Sicherstellung erreicht, so bleibt 
sie doch hinter einer wirklichen Versicherung zurück. Die reichsge 
setzliche Krankenversicherung berücksichtigt die häuslichen Dienst 
boten als solche nur insofern, als sie — § 4 Abs. 2 — den Dienstboten
	        
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