18. Kapitel. Die Dienstboten.
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legenheit erkrankten Dienstboten zu sorgen, ohne dafür am Lohn etwas
abziehen zu können. In anderen Fällen bestand die gleiche Ver
pflichtung nur insoweit, als der Dienstbote in der Nähe keine Ver
wandten hatte, die sich seiner anzunehmen imstande und gesetzlich ver
pflichtet waren. Weigerten sich diese, so mußte die Herrschaft bis
zum Austrag der Sache mit Vorbehalt ihres Hechtes einspringen. Bei
Überführung in ein Krankenhaus, die sich der Dienstbote gefallen lassen
mußte, konnte die Dienstherrschaft von dem für die Dauer der Kranken
hausbehandlung fälligen Lohn die Kurkosten abziehen. Über die Dienst
zeit hinaus dauerte die Verpflichtung der Herrschaft nicht usw. War
der Dienstbote ohne sein grobes Verschulden durch Mißhandlungen
seitens der Herrschaft an seiner Gesundheit geschädigt, so konnte er
vollständige Schadloshaltung nach den allgemeinen gesetzlichen Vor
schriften fordern, Nach der rheinischen Gesindeordnung hatte die Herr
schaft bei den von ihr verschuldeten Krankheiten für Kur und Ver
pflegung des Dienstboten auch über die Dienstzeit hinaus ohne Lohn
kürzung zu sorgen, bei anderen unverschuldeten Krankheiten nur bis
zum Ende der Dienstzeit, längstens vier Wochen usw.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat dem Dienstherrn nicht nur durch
§ 618 die schon erwähnte Pflicht zur Fürsorge für die Gesundheits
mäßigkeit der Räume usw. auferlegt, sondern ihn in § 617 auch ver
pflichtet, dem in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienst
verpflichteten im Falle der Erkrankung bis zur Beendigung des Dienst
verhältnisses, längstens 6 Wochen, die erforderliche Behandlung und
Verpflegung zu gewähren, sofern nicht die Krankheit vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt ist. Der Verpflichtung kann
durch Aufnahme in ein Krankenhaus genügt werden; die Kosten kön
nen auf den für die Zeit der Erkrankung geschuldeten Lohn ange
rechnet werden. Wird wegen der Krankheit vom Arbeitgeber gekündigt,
so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses
außer Betracht, Die Verpflichtung tritt nicht ein, wenn für Verpflegung
und ärztliche Behandlung durch Versicherung oder durch eine Ein
richtung der öffentlichen Krankenpflege gesorgt ist. Die aus § 617 und
618 erwachsenden Ansprüche des Dienstverpflichteten können nach
§ 619 nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben und beschränkt werden.
Die §§ 617—619 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten nach Art. 95
Abs. 2 des Einführungsgesetzes auch für Dienstboten, die des § 617
aber nur soweit, als die Landesgesetze den Dienstboteu nicht weiter
gehende Ansprüche gewähren.
Ist hierdurch auch eine gewisse Sicherstellung erreicht, so bleibt
sie doch hinter einer wirklichen Versicherung zurück. Die reichsge
setzliche Krankenversicherung berücksichtigt die häuslichen Dienst
boten als solche nur insofern, als sie — § 4 Abs. 2 — den Dienstboten