Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

518 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
das Recht gibt, sich an der Gemeindekrankenversicherung auf eigene 
Kosten zu beteiligen. Mehrfach haben aber Landesgesetze eine Kranken 
versicherungspflicht der Dienstboten geschaffen oder deren Einführung 
ermöglicht. Die bayrische, auf dem Gesetz vom 29. April 1869 und 
dessen späteren Ergänzungen beruhende „Krankenhilfe“ gewährt u. a. 
auch den Dienstboten durch Vermittlung der Dienstgemeinde ärztlichen 
Beistand und Heilmittel, wofür die Gemeinde einen regelmäßigen Wochen 
beitrag von 15 Pfennig erheben kann. Die württembergische „Kranken 
versicherung“ — Gesetz vom 16. Dezember 1888 — ist für Dienstboten 
obligatorisch; sie gewährt für längstens 13 Wochen ärztliche Behand 
lung und kleine Heilmittel und verpflegt die erwerbsunfähigen Er 
krankten in Krankenhäusern. Statt der letzteren Verpflegung kann 
ein Verpflegungsgeld gegeben werden. Im Königreich Sachsen läßt 
das Gesetz vom 22. März 1888 eine obligatorische Dienstbotenkranken 
versicherung durch Ortsstatut zu. In Baden kann das Gleiche nach 
dem Gesetz vom 24. März 1888 durch statutarische Bestimmung einer 
Gemeinde oder des Bezirksrates geschehen. Durch Gesetz vom 7. Juli 1892 
ist dann die obligatorische Krankenversicherung für alle Dienstboten 
eingeführt worden. In Sachsen-Weimar hat die Gesindeordnung vom 
11. Oktober 1899 bestimmt, daß alle Dienstboten nach Maßgabe des 
Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit zu versichern sind. 
Ausgeschlossen sind nur solche Orte, in denen eine vom Ministerium 
als gleichwertig mit der reichsgesetzlichen Fürsorge anerkannte Ver 
sicherung oder öffentliche Krankenpflege für Verpflegung und ärztliche 
Behandlung der Dienstboten auf 13 Wochen besteht. Hamburg hat 
seit 1890 eine obligatorische Krankenversicherung der Dienstboten, die 
im Jahre 1899 umgestaltet worden ist usw. 
Es ist mithin schon manches zur Einführung der obligatorischen 
Dienstbotenkrankenversicherung geschehen, und man darf annehmen, daß 
die Landesgesetzgebung auch in anderen deutschen Staaten noch in 
gleicher Richtung tätig sein wird. Eine öffentlichrechtliche Unfallver 
sicherung der häuslichen Dienstboten besteht dagegen noch nicht. Die Un 
fallversicherungsgesetze nehmen auf häusliche Dienste nur insoweit Bezug, 
als sie von den versicherungspflichtigen Arbeitern usw. des Betriebes 
neben ihrer Betriebsarbeit verrichtet werden auf Grund entsprechender 
Anordnung des Arbeitgebers oder seines Beauftragten. Außerdem kann 
auf Grund des Statuts für die Dienstboten, welche die Betriebsstätte 
besuchen oder auf ihr verkehren, eine Versicherung gegen Betriebs 
unfälle herbeigeführt werden. Daß die Dienstboten bei Unfällen im 
häuslichen Dienst nicht der reichsgesetzlichen Versicherung unterliegen, 
sondern sich gegebenenfalls auf Grund der allgemeinen Haftpflicht 
bestimmungen eine Schadloshaltung suchen müssen, erklärt sich daraus, 
daß die reichsgesetzliche Unfallversicherung nur mit den Betriebsun
	        
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