Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923. 
Steuer hinzugerechnet. Würde man nun, der Auf 
fassung des Beschwerdeführers folgend, zulassen, daß 
auch bei Berechnung der Absetzungen nach § 13 Abs. 1 
Nr. 1 b der Zeitwert — sei dies nun der Wert zu Be 
gin n, der zu Ende des Steuerjahrs oder ein Durch 
schnittswert — zugrunde gelegt werde, so würde das zur 
Folge haben, daß bei der Veranlagung für 1922 der 
Landwirt und der Gewerbetreibende hinsichtlich der Ab 
setzungen für Abnutzung ungünstiger dastehen würde, 
als die sonstigen Steuerpflichtigen; denn während bei 
diesen die nach dem Zeitwert berechneten Absetzungen 
voll steuerfrei bleiben würden, müßte der Gewerbe 
treibende und Landwirt die Absetzungen gemäß § 33 b 
Abs. 2 teilweise versteuern. Aus der Entstehungs 
geschichte des § 33 b ergibt sich aber zweifelsfrei, daß 
diese Bestimmung dem Einkommensteuergesetz in der 
Absicht eingefügt wurde, Gewerbetreibende und Land 
wirte gegenüber andern Steuerpflichtigen zu begün 
stigen. Der § 33b Abs. 2 ist daher nur aus dem Stand 
punkt des Gesetzgebers zu erklären, daß die auf Grund 
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b vorgenommenen Absetzungen 
nicht nach dem Zeitwert des betreffenden Gegenstandes, 
sondern nur nach dem für ihn gezahlten Anschaffungs 
preis berechnet werden dürfen. 
Es ist nicht zu verkennen, daß in Zeiten fortschrei 
tender Geldentwertung dieser Standpunkt in seiner prak 
tischen Anwendung häufig unbillig wirken wird und daß 
Schwierigkeiten z. B. dann entstehen werden, wenn ein 
Anschaffungspreis nicht gegeben ist. Aber abgesehen da 
von, daß mit ähnlichen Unbilligkeiten und Schwierig 
keiten, wie sie als Folge der Geldentwertung auf vielen 
Gebieten des Rechts- und Wirtschaftslebens auftreten, 
auch gerechnet werden müßte, wenn man nach dem Zeit 
wert berechnete Absetzungen zulassen wollte, ist der 
Richter hier durch den eindeutig zum Ausdruck gebrach 
ten Willen des Gesetzgebers gebunden. Es fehlt ihm 
daher hier die Möglichkeit, die ihm in anderen Fällen 
häufig geboten sein wird, durch eine den veränderten 
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Auslegung 
des Gesetzes der Geldentwertung Rechnung zu tragen. 
Der Einwand, daß zur Zeit der hier in Betracht kom 
menden Veranlagung für 1921 das Einkommensteuerge 
setz den § 33 b noch nicht enthielt und aus diesem 
Grunde aus § 33 b keine Schlüsse auf die Auslegung 
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b für den vorliegenden Fall ge 
zogen werden könnten, wäre nicht stichhaltig. Wie dar 
gelegt, beweist gerade die Tatsache, daß der Gesetz-
	        
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