Das Urteil des RFH. vom 28. November 1923.
Steuer hinzugerechnet. Würde man nun, der Auf
fassung des Beschwerdeführers folgend, zulassen, daß
auch bei Berechnung der Absetzungen nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 b der Zeitwert — sei dies nun der Wert zu Be
gin n, der zu Ende des Steuerjahrs oder ein Durch
schnittswert — zugrunde gelegt werde, so würde das zur
Folge haben, daß bei der Veranlagung für 1922 der
Landwirt und der Gewerbetreibende hinsichtlich der Ab
setzungen für Abnutzung ungünstiger dastehen würde,
als die sonstigen Steuerpflichtigen; denn während bei
diesen die nach dem Zeitwert berechneten Absetzungen
voll steuerfrei bleiben würden, müßte der Gewerbe
treibende und Landwirt die Absetzungen gemäß § 33 b
Abs. 2 teilweise versteuern. Aus der Entstehungs
geschichte des § 33 b ergibt sich aber zweifelsfrei, daß
diese Bestimmung dem Einkommensteuergesetz in der
Absicht eingefügt wurde, Gewerbetreibende und Land
wirte gegenüber andern Steuerpflichtigen zu begün
stigen. Der § 33b Abs. 2 ist daher nur aus dem Stand
punkt des Gesetzgebers zu erklären, daß die auf Grund
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b vorgenommenen Absetzungen
nicht nach dem Zeitwert des betreffenden Gegenstandes,
sondern nur nach dem für ihn gezahlten Anschaffungs
preis berechnet werden dürfen.
Es ist nicht zu verkennen, daß in Zeiten fortschrei
tender Geldentwertung dieser Standpunkt in seiner prak
tischen Anwendung häufig unbillig wirken wird und daß
Schwierigkeiten z. B. dann entstehen werden, wenn ein
Anschaffungspreis nicht gegeben ist. Aber abgesehen da
von, daß mit ähnlichen Unbilligkeiten und Schwierig
keiten, wie sie als Folge der Geldentwertung auf vielen
Gebieten des Rechts- und Wirtschaftslebens auftreten,
auch gerechnet werden müßte, wenn man nach dem Zeit
wert berechnete Absetzungen zulassen wollte, ist der
Richter hier durch den eindeutig zum Ausdruck gebrach
ten Willen des Gesetzgebers gebunden. Es fehlt ihm
daher hier die Möglichkeit, die ihm in anderen Fällen
häufig geboten sein wird, durch eine den veränderten
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Auslegung
des Gesetzes der Geldentwertung Rechnung zu tragen.
Der Einwand, daß zur Zeit der hier in Betracht kom
menden Veranlagung für 1921 das Einkommensteuerge
setz den § 33 b noch nicht enthielt und aus diesem
Grunde aus § 33 b keine Schlüsse auf die Auslegung
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b für den vorliegenden Fall ge
zogen werden könnten, wäre nicht stichhaltig. Wie dar
gelegt, beweist gerade die Tatsache, daß der Gesetz-