5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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wertet wird, liat in Wirklichkeit nur für einen engen Kreis oder ein
enges Gebiet Bedeutung. Mißdeutungen, Übertreibungen, falsche Verallgemeinerungen
sind bei allen lebhafteren Bewegungen bemerkbar
und erscheinen zum Teil als Ausfluß der Absicht, die Agitation besonders
wirksam zu gestalten, zum Teil aber auch als Folge mangelhafter
Kenntnis der wirklichen Verhältnisse. In beiden Fällen gehen
Nachteile daraus hervor. Die Unzufriedenheit mit den bestehenden
Zuständen wird übermäßig gesteigert, die Gegensätze zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern werden in bedenklicher Weise verschärft,
und unter Umständen kann dadurch die Sozialpolitik gedrängt und
veranlaßt werden, einen besonderen Aufwand an Kräften und Mitteln
nach bestimmten Dichtungen hin zu entfalten, die eines solchen Aufwandes
nicht bedürfen, worunter gleichzeitig das Bestreben, wirklich
dringenden Bedürfnissen zu genügen, leidet. Die Sozialstatistik kann
und soll gegen solche Nachteile schützen. Je besser sie das erreicht,
je mehr sie Klagen und Kritik auf das richtige Maß zurückführt,
desto mehr steigert sich ihre Bedeutung für die positiven Aufgaben
der Sozialpolitik. Die Sozialstatistik ist — und das ist der zweite
Grund für ihre Notwendigkeit — berufen und befähigt, die wirklichen
Mißstände in der Lage der arbeitenden Klassen nach Umfang, Ursachen
und Wirkungen klarzustellen und dadurch die Aufgaben erkennbar
zu machen, die von der Sozialpolitik zu lösen sind. Der
staatlichen, kommunalen und privaten Betätigung auf diesem Gebiete,
der Selbsthilfe der Beteiligten in Form von Genossenschaften und von
vorübergehenden oder ständigen Koalitionen gibt dadurch die Sozialstatistik
Ziel und Richtung.
Diese Erkenntnis hat sich schon früh aufgedrängt, und in allen
Kulturstaaten ist seit Jahrzehnten eine Menge sozialstatistischen Materials
durch die verschiedensten Organe zusammengetragen. Die Berichte
der Interessenvertretungen, die Erhebungen der gewerblichen
Aufsichtsbehörden, der Steuerverwaltung, der Gewerbegerichte, der
Schiedsgerichte und Einigungsämter, der Hilfskassen, Knappschaftskassen
und sonstigen Krankenkassen, der Unfall- und Invaliditätsversicherungsorgane
privat- und öffentlich-rechtlicher Art, der ihnen
Vorgesetzten Aufsichtsbehörden — in Deutschland namentlich auch
des Reichsversicherungsamtes —, der großen privaten und öffentlichen
Betriebsverwaltungen und eine große Reihe privater wissenschaftlicher
Untersuchungen und dergleichen mehr haben Material geliefert.
Dazu treten die Ergebnisse der staatlichen Volks-, Berufs- und Gewerbezählungen
und einer ansehnlichen Reihe nichtperiodischer Aufnahmen
der statistischen Behörden der einzelnen Länder. Sind auch
nicht alle Gebiete, deren Bearbeitung einer planmäßigen Sozialstatistik
zugewiesen werden muß, auf diese Weise in Angriff ge