Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

nommen,  so  ist  doch  dadurch  schon  ein  Material  gesammelt  worden,
das  sehr  ersprießliche  Dienste  hätte  leisten  können,  wenn  es  allen
an  der  Sozialpolitik  beteiligten  Organen  und  Personen  wirklich  zugängig ­
  gewesen  wäre.  Die  letztere  Voraussetzung  war  aber  nicht
erfüllt.  Das  Material  blieb  entweder  in  den  Akten  der  Behörden  oder
es  war,  soweit  es  veröffentlicht  wurde,  so  zerstreut,  daß  nur  die
wenigsten  imstande  waren,  einen  Überblick  darüber  zu  gewinnen.
Gelang  das  schon  nicht  für  das  Material  des  eigenen  Landes,  so  war
es  erst  recht  ausgeschlossen  für  das  Material  fremder  Länder.  Dessen
Kenntnis  aber  war  und  ist,  wie  schon  betont,  unentbehrlich  für  die
Sozialpolitik.  Hieraus  ergab  sich  von  selbst  die  Notwendigkeit,  auf
Sammlung,  Ordnung,  Sichtung  und  regelmäßige  Veröffentlichung  aller
erreichbaren  sozialstatistischen  Angaben  Bedacht  zu  nehmen  und  diese
Veröffentlichungen  nach  Form,  Inhalt  und  Preis  so  zu  gestalten,  daß  sie
in  die  breitesten  Schichten  dringen  und  von  ihnen  auch  verstanden
werden  konnten.  Von  privater  Seite  kann  darin  gewiß  manches,  aber
bei  weitem  nicht  alles  geschehen.  Dazu  bedarf  es  vielmehr  eines
zentralen  staatlichen  Organs,  das,  mit  ausreichenden  Mitteln  und
Arbeitskräften  ausgerüstet,  sich  ausschließlich  der  Pflege  der  Sozialstatistik ­
  widmen  kann.  Aber  noch  aus  einem  anderen  Grunde  ist  eine
solche  staatliche  Zentralstelle  für  Sozialstatistik  erforderlich.  Die
Sozialstatistik  soll  alle  Lebensverhältnisse  der  arbeitenden  Klassen  in
weiterem  Sinne  des  Wortes  klarstellen.  Aber  die  Organe,  die  nach
dem  oben  Gesagten  in  zersplittertem  Vorgehen  Einzelmaterialien  liefern
konnten,  waren  nicht  imstande,  alle  hierher  gehörigen  Aufgaben  zu
lösen.  Ohne  Zuhilfenahme  besonderer  eingehender  Untersuchungen
mit  Hilfe  schriftlicher  Feststellungen  und  mündlicher  Befragung  lassen
sich  viele  Verhältnisse  überhaupt  nicht  klarstellen.  Mit  Aussicht  auf
Erfolg  in  bezug  auf  Vollständigkeit  und  Zuverlässigkeit  des  Materials
können  aber  solche  Untersuchungen  nur  von  besonderen,  mit  den  nötigen
Mitteln  und  Arbeitskräften,  einer  ausreichenden  Fragebefugnis,  einer
großen  Autorität  und  dem  Charakter  völliger  Objektivität  ausgerüsteten
Zentralorganen  des  Staates  durchgeführt  werden.  Mittel,  Kräfte  und
Machtbefugnisse  privater  Stellen  reichen  hierzu  ebensowenig  aus  wie
die  öffentlicher  Organe  mit  räumlich  eng  begrenztem  Wirkungskreis.
Diese  Erkenntnis  hat  in  den  Kulturstaaten  dazu  geführt,  sozialstatistische ­
  („arbeitsstatistische“)  Zentralstellen  zu  schaffen,  die  zwar
ungleich  benannt  und  organisiert  sind,  aber  das  gleiche  Ziel  möglichst
vollständiger  Erfassung  der  sozialen  Tatsachen  verfolgen.  Zuerst  betätigten ­
  sich  hier  die  Einzelstaaten  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika.  In  Massachussets  wurde  bereits  durch  Gesetz  vom  14.  Juni
1869  ein  arbeitsstatistisches  Amt  errichtet.  Es  folgten  mit  ähnlichen
Einrichtungen:  1872  Pennsylvanien,  1873  Connecticut  (zunächst  nur
            
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