Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
wird, die so gewonnene Sachkenntnis der sozialpolitischen Arbeit dienst 
bar zu machen. Darin liegt ein gewisser Schutz gegen Fehlgriffe und 
eine gewisse Stärkung der Widerstandskraft gegen das Andrängen 
unausgereifter Pläne, an denen gerade bei den mit den Verhältnissen 
nicht besonders vertrauten, aber von sozialpolitischem Eifer erfüllten 
Personen durchaus kein Mangel ist. Einen besonderen Wert kann die 
gutachtliche Funktion noch dadurch gewinnen, daß die sozialstatistische 
Zentralstelle vielfach durch mündliche Vernehmung unmittelbar be 
teiligter Personen — Arbeitgeber wie Arbeitnehmer — die Tatsachen 
zu erforschen suchen muß und so in besonders enge Fühlung mit den 
Anschauungen der Praktiker kommt. 
Wesentlich weiter gehen über den Rahmen der eigentlichen Sozial 
statistik hinaus die Aufgaben der amerikanischen und belgischen Zen 
tralstelle. Das zentrale Arbeitsamt der Vereinigten Staaten soll zu 
nächst u. a. nützliche Erkundigungen einholen und verbreiten über 
„die Mittel zur Förderung der materiellen, sozialen, geistigen und sitt 
lichen Wohlfahrt der arbeitenden Klassen“. Das berührt sich noch 
mit den besprochenen gutachtlichen Obliegenheiten. Wichtiger und 
dem genannten Amte eigentümlich ist die Ausdehnung seiner Erhebungen 
und Untersuchungen auf Fragen, die kaum zur Sozialstatistik gerechnet 
werden können und anderswo auch tatsächlich nicht dazu gerechnet 
werden, wie Ermittelung der Produktionskosten zollpflichtiger Artikel, 
Feststellung der Einwirkung der Zollgesetze und Währungsverhältnisse 
auf die landwirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere in bezug auf hypo 
thekarische Verschuldung, Aufklärung des Herrschaftsbereiches der 
Trusts und ihres Einflusses auf Produktion und Preise usw. Derartige 
Aufgaben werden in anderen Ländern nicht mehr den sozialstatistischen 
Zentralstellen zugewiesen, wohl besonders deshalb, weil sie das Arbeits 
gebiet dieser Stellen nicht nur umfangreicher und weniger übersicht 
lich gestalten, als es erwünscht ist, sondern auch mit Erhebungen be 
lasten, die vielfach ganz anders durchgeführt werden müssen, als die 
jenigen von sozialstatistischem Charakter im üblichen Sinne, und weil 
dadurch Elemente fremden Wesens in den Aufgabenkreis der Sozial 
statistik hineingetragen werden. Natürlich sind die Erwägungen, von 
denen andere Länder ausgehen, für die Vereinigten Staaten nicht 
maßgebend. Aber ebensowenig kann das amerikanische Vorgehen für 
andere Länder ohne weiteres als Vorbild gelten. 
Das belgische Office du travail vollends überschreitet den Rahmen 
der Sozialstatistik in bedeutendem Umfange. Das Amt hat 5 Sektionen. 
Die erste hat die eigentliche Pflege der Sozialstatistik, die aber hier 
auch auf Gebiete des Armenwesens ausgedehnt wird. Die zweite 
Sektion befaßt sich mit der Ausarbeitung der dem Parlament vorzu 
legenden sozialpolitischen Gesetzentwürfe, mit der Begutachtung der
	        
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